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[FYI] (Fwd) URECHT: BGH, Urt. v. 28.01.1999 - I ZR 208/96



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Date:          Tue, 02 Feb 1999 23:18:44 +0100
To:            urecht@jurix.jura.uni-sb.de
From:          Markus Junker <m.junker@rz.uni-sb.de>
Subject:       URECHT: BGH, Urt. v. 28.01.1999 - I ZR 208/96

BGH-Pressemitteilung Nr. 8 vom 29.01.1999 
zu BGH, Urt. v. 28.01.1999 - I ZR 208/96
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URL:
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BGH/zivil/urhv
gfax.h tml

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BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte -
gesetzliche Vergütungssätze für Fotokopiergeräte nicht anwendbar

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in einem gestern abend verkündeten Urteil die
Frage entschieden, ob für Telefaxgeräte - ebenso wie für Kopiergeräte
- eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen ist. Das
Urheberrechtsgesetz sieht vor, daß die Hersteller und Importeure von
Geräten, mit denen bestimmungsgemäß Vervielfältigungen von
urheberrechtlich geschützten Werken hergestellt werden können, eine
Vergütung zur Abgeltung der Vervielfältigungsvorgänge zu zahlen haben.
Diese Ansprüche können nicht von den betroffenen Urhebern oder
Verlagen selbst, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden, die diese und Einnahmen aus ähnlichen
Vergütungsansprüchen an die Autoren und Verlage ausschüttet. In dem
nun letztinstanzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob auch
für Telefaxgeräte, die man auch als Fernkopierer bezeichnen kann, eine
solche urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Die klagende
Verwertungsgesellschaft Wort, die die urheberrechtlichen Befugnisse
der Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt, hatte - um die Vergütung
berechnen zu können - von einem in der Pfalz ansässigen Unternehmen,
das Telefaxgeräte importiert, eine Auskunft über die in den Jahren
1990 bis 1993 in Verkehr gebrachten Faxgeräte beansprucht. 

Der Bundesgerichtshof hat die Vergütungspflicht für Telefaxgeräte in
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen bejaht und die Revision der zur
Auskunftserteilung verurteilten Importeurin zurückgewiesen. Maßgeblich
war dabei der Gesichtspunkt, daß ein - wenn auch nur geringer - Anteil
der Fernkopierer in Bibliotheken und an vergleichbaren Standorten zur
Übermittlung und damit zur Vervielfältigung von urheberrechtlich
geschütztem Schriftgut eingesetzt wird, um auswärtigen Benutzern
bestellte Kopien rasch zukommen zu lassen oder um Benutzern einer
anderen Bibliothek dort nicht vorhandene Literatur zu verschaffen. 

Danach ist für Telefaxgeräte eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
im Gesetz für Fotokopiergeräte vorgesehenen festen Vergütungssätze,
die als unterste Stufe einen Betrag von 75,-- DM für Geräte mit einer
Leistung von zwei und zwölf Vervielfältigungen pro Minute vorsehen,
können jedoch - so der Bundesgerichtshof - nicht angewandt werden. Sie
wären unangemessen hoch, weil Telefaxgeräte vorwiegend in Büros, aber
auch in Privathaushalten zur Übermittlung von urheberrechtlich nicht
geschützten Schriftstücken zum Einsatz kommen. Da das Gesetz insofern
eine Lücke enthält, verbleibt es bei dem Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Die Höhe der Vergütung muß zwischen der
Verwertungsgesellschaft Wort und den zuständigen Industrieverbänden
ausgehandelt werden. Schon in der Vergangenheit war die
Verwertungsgesellschaft Wort mit ihren Forderungen für Telefaxgeräte
deutlich unter dem für Kopiergeräte gesetzlich vorgesehenen
Vergütungssätzen geblieben. 

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Mit freundlichen Gruessen,

Markus Junker

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Universitaet des Saarlandes - Lehrstuhl fuer Buergerliches Recht,
Rechtstheorie und Rechtsinformatik (Prof. Dr. Maximilian Herberger)
Postfach 151150 D-66041 Saarbruecken Tel.: ++49 (0)681 302-4961 Fax:
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