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Debatte - Richtlinienentwuf
- To: "'debate@fitug.de'" <debate@fitug.de>
- Subject: Debatte - Richtlinienentwuf
- From: Johannes Ulbricht <Johannes_Ulbricht@csi.com>
- Date: Tue, 27 Apr 1999 11:36:05 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- Sender: owner-debate@fitug.de
Damit wir auch noch auf Debate darueber debattieren koennen, poste ich
jetzt nochmal hier Art. 14-16 des E-Commerce-Richtlinienentwurfs (Haftung
der Provider) sowie in einer zweiten Mail den Gegenentwurf; ging bis jetzt
nur ueber Members.
(Der Richtlinienentwurf hat die Nummer KOM/98/0586 )
ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEIT DER VERMITTLER
Artikel 12
Reine Durchleitung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass im Fall
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz
zu uebermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der
Diensteanbieter - ausser im Falle einer Unterlassungsklage - nicht fuer die
uebermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die UEbermittlung nicht veranlasst,
b) den Adressaten der uebermittelten Informationen nicht auswaehlt und
c) die uebermittelten Informationen nicht auswaehlt oder veraendert.
(2) Die UEbermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung der uebermittelten Informationen, soweit dies nur zur
Durchfuehrung der UEbermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die
Information nicht laenger gespeichert wird, als fuer die UEbermittlung
ueblicherweise erforderlich ist.
Artikel 13
Caching
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass im Fall
eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz
zu uebermitteln, der Diensteanbieter - ausser im Falle einer
Unterlassungsklage - nicht fuer die automatische, zeitlich begrenzte
Speicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die
Effizienz der weiteren Verbreitung der Information aufgrund der Anfrage
anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, sofern folgende Voraussetzungen
erfuellt sind:
a) der Diensteanbieter veraendert die Information nicht;
b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen fuer den Zugang zu der
Information;
c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln betreffend die Aktualisierung
der Information, die in einer Art und Weise festgelegt sind, die den
Industriestandards entspricht;
d) der Diensteanbieter beeintraechtigt nicht die Wirkungsweise von
Technologien, die, in UEbereinstimmung mit den Industriestandards, zur
Sammlung von Daten ueber die Nutzung der Information eingesetzt werden;
e) der Diensteanbieter handelt zuegig, um eine Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhaelt, dass:
- die Information am urspruenglichen Ausgangsort der UEbertragung entfernt
wurde, oder
- der Zugang zu ihr unmoeglich gemacht wurde, oder
- eine zustaendige Behoerde die Entfernung oder die Sperrung angeordnet
hat.
Artikel 14
Hosting
(1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafuer
Sorge, dass im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in
der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen
Informationen besteht, der Diensteanbieter - ausser im Falle einer
Unterlassungsklage - nicht fuer die im Auftrage des Nutzers des Dienstes
gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende
Voraussetzungen erfuellt sind:
a) der Anbieter hat keine Kenntnis davon, dass die Taetigkeit rechtswidrig
ist, und ihm sind, was Schadensersatzansprueche angeht, auch keine
Tatsachen oder Umstaende bekannt, aus denen die Rechtswidrigkeit
offensichtlich wird;
b) der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm bewusst geworden
ist, dass die Taetigkeit illegal ist, unverzueglich taetig, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Artikel 15
Keine UEberwachungspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel
12 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen uebermittelten
und gespeicherten Informationen zu ueberwachen oder aktiv nach Umstaenden
Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Taetigkeit hinweisen.
(2) Absatz 1 laesst zielgerichtete, zeitweilige UEberwachungsmassnahmen
unberuehrt, die durch die nationalen Justizbehoerden in UEbereinstimmung
mit dem nationalen Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit,
Verteidigung, oder oeffentliche Sicherheit zu schuetzen oder um Straftaten
zu verhindern, aufzuklaeren und zu verfolgen.
KAPITEL III UMSETZUNG
Artikel 16
Verhaltenskodizes
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, dass:
a) die Berufsverbaende und Standesorganisationen auf Gemeinschaftsebene
Verhaltenskodizes aufstellen, die zur sachgemaessen Anwendung der Artikel 5
bis 15 dieser Richtlinie beitragen;
b) die Entwuerfe fuer Verhaltenskodizes auf der Ebene der Mitgliedstaaten
oder der Gemeinschaft zwecks Pruefung ihrer Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht der Kommission uebermittelt werden;
c) die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch
abrufbar sind;
d) die Berufsverbaende und Standesorganisationen die Mitgliedstaaten und
die Kommission darueber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der
Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen
auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschaeftsverkehrs
gelangen.
(2) Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein koennen, werden sie beim
Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1
Buchstabe a) beteiligt.