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Re: Urheberrecht u.a.



On 17 May 99 at 12:54, Karl Dietz wrote:

> verwertungsrechte haben etwas mit wirtschaft und geld zu tun.
> newsgruppen und mailinglisten sind da imho aussen vor, oder?

Newsgroups & Mailinglisten leiten eine _Verbreitung_ von Werken, die
ggfs. in die Verwertungsrechte Dritter eingreifen kann und die nicht
schon deshalb durch Schrankenbestimmungen freigestellt ist, bloss
weil die private Verbreitungshandlung nichtkommerzieller Natur ist.
Die Schranken des _Patentrechtes_ sind in der Tat so gestrickt, dass
Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
freigestellt sind. Im _Urheberrecht_ ist das aber ganz anders. 
Details siehe u.a. §§ 45ff. UrhG via

  http://transpatent.com/gesetze/urhg11.html#AI6

Siehe dort insbesondere § 53 UrhG:

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§ 53
        Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum
privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder
Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste
nur, wenn es unentgeltlich geschieht. 

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen 

   1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
   Vervielfältigung zu
     diesem Zweck geboten ist,

   2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
   Vervielfältigung zu diesem
     Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein
     eigenes Werkstück benutzt wird,

   3.zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein
   durch Funk
     gesendetes Werk handelt,

   4.zum sonstigen eigenen Gebrauch,

          a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes
          oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder
          Zeitschriften erschienen sind,

          b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
          vergriffenes Werk handelt. 

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines
Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch 

   1.im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus-
   und Weiterbildung
     sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
     Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

   2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen,
   in nichtgewerblichen
     Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
     Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder
     herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
     diesem Zweck geboten ist. 

(4) Die Vervielfältigung 

     a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

     b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
     wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn
es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. 

(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr.2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 findet auf solche Datenbankwerke mit
der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu
öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch,
rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und
vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen
kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. 

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen
eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und
Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. 

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> und auch: der verlag wird sich imho freuen, wenn auf seine
> buecher hingewiesen wird. ich wiederhole mich.

Der Verlag darf sich freuen, muss es aber nicht, wenn er nicht will. 
Er kann den Casus auch an seine Rechtsabteilung oder - horribili 
dictu - an eine Rechtsanwaltskanzlei zur weiteren Bearbeitung 
abgeben.


Axel H Horns