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[FYI] Pressemitteilung Nr. 74 vom 14.07.1999
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] Pressemitteilung Nr. 74 vom 14.07.1999
- From: Horns@t-online.de (Axel H. Horns)
- Date: Thu, 15 Jul 1999 21:23:42 +0100
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Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung
Nr. 74 vom 14.07.1999
"Verbrechensbekämpfungsgesetz/G10" ist zum Teil mit dem GG
unvereinbar
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15./16. Dezember 1998 im Verfahren
"Verbrechens-bekämpfungsgesetz/G10" entschieden:
1.Das durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.
Oktober 1994 geänderte Gesetz zur
Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (G10) ist nicht in vollem Umfang
mit dem GG vereinbar. Dies gilt für folgende
Bestimmungen:
a) § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 G10
Die Vorschrift regelt, daß Beschränkungen des
Fernmeldegeheimnisses auch zur Sammlung von
Nachrichten über Sachverhalte angeordnet werden
dürfen, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr im
Ausland begangener Geldfälschungen rechtzeitig zu
erkennen und abzuwehren.
Die Vorschrift verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis
(Art. 10 GG).
b) § 3 Abs. 3 S. 2 G10
Die in dieser Vorschrift geregelte Berichtspflicht des
Bundesnachrichtendienstes (BND) gegenüber der
Bundesregierung verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis.
c) § 3 Abs. 4 G10
Die Vorschrift ermächtigt den BND zur Prüfung, ob
personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs.
1 erlangt worden sind, für die dort genannten Zwecke
erforderlich sind.
Sie verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis und gegen
die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).
d) § 3 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 1 G10
Die Vorschrift enthält die Übermittlungsbefugnis des
BND. Danach sind die nach Abs. 1 erlangten Daten
vollständig zu den in Abs. 3 bezeichneten Zwecken den
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den
Staatsanwaltschaften und den Polizeien zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist.
Die Vorschrift verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis
und gegen die Pressefreiheit.
e) § 3 Abs. 7 S. 1 G10
Die Vorschrift bestimmt, daß die Empfangsbehörden
(vgl. Abs. 5) prüfen, ob die erlangten Daten für die
in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
Die Vorschrift verstößt insoweit gegen das
Fernmeldegeheimnis, als es an einer
Kennzeichnungspflicht für die Empfangsbehörden fehlt.
f) § 3 Abs. 8 S. 2
Die Vorschrift regelt, daß die
Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen
unterbleibt, wenn die Daten innerhalb von drei Monaten
nach Erlangung vernichtet worden sind.
Die Vorschrift verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis
und gegen die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4
GG).
g) § 9 Abs. 2 S. 3 GG
Die Vorschrift regelt die Kontrolle der Maßnahmen
durch eine Kommission.
Sie verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis.
2.Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001
einen verfassungsmäßigen Zustand
herzustellen. In der Zwischenzeit sind die
beanstandeten Vorschriften nur eingeschränkt anwendbar
(s. S. 11/12 der Pressemitteilung).
3.Im übrigen bleiben die Verfassungsbeschwerden
erfolglos.
4.Die Bundesrepublik hat den Beschwerdeführern, die zum
Teil recht bekommen haben, die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wegen des Sachverhalts und des Wortlauts der einzelnen
Vorschriften wird auf die Pressemitteilung vom 9.
Dezember 1998 Nr. 136/98 Bezug genommen.
Im einzelnen
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