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Re: Unterschied Softw. Patent vs. Softw. Copyright ?



On Fri, 16 Jul 1999, Raymond Haeb wrote:

> Aber nirgends habe Ich Infos gefunden, aus denen hervorgeht,
> wo denn der Unterschied zwischen Copyright und Patent ist.

Urheberrechte hast du an publizierten Werken.  Wenn jemand dann ein 
aehnliches Werk schreibt, kannst du ihn verklagen.  Der Gegner muss dann
zeigen, dass er nicht abgeschrieben sondern neue Wege gegangen ist.  Der
Urheberrechtsbesitzer wird versuchen, von seinem Werk zu abstrahieren und
bestimmte Merkmale/Strukturen fuer sich zu beanspruchen.  Sogar bei freier
Software wird das manchmal explizit versucht, z.B.:

<<

make.coverpg(1)       mgetty+sendfax manual       make.coverpg(1)

....

AUTHORS
       The idea behind make.coverpg is Copyright (C) 1993 by Gert
       Doering,  <gert@greenie.muc.de>,  the  implementation will
       most likely have yours...


>>

Allerdings steht ein Urheberrechtsanspruch auf eine Idee/Struktur auf
recht schwachen Fuessen.  Man kann als Prozessgegner mit einem aehnlichen
Werk durchkommen, wenn man glaubhaft machen kann, dass man es unabhaengig
von dem Original neu geschrieben hat.

Falls Gert ein Patent haben wollte, muesste er die erfinderischen Ideen
von coverpg beschreiben und nachweisen / pruefen lassen, ob sie

- zur Erreichung eines nuetzlichen Zieles entscheidendes leisten
- hinreichend klar offenbart sind
- neu sind 
- eine erfinderische Taetigkeit voraussetzen

Dann koennte Gert alle moeglichen Leute, die aehnliches wie coverpg
geschrieben haben, angreifen.  Falls die Leute nachweisen, dass sie es
schon vor der Patenteinreichung getan haben, koennen sie eine kostenlose
Lizenz bekommen.  Falls sie nachweisen, dass ihr Verfahren schon vorher
publiziert war, koennen sie das Patent zu Fall bringen.

Der Patentschutz wuerde sich also nicht auf coverpg sondern z.B. auf

"ein Rechenverfahren, bei dem zwischen dem Absenden eines Faxauftrages und
dem Absenden eines Faxes eine Warteschlange geschaltet wird, innerhalb
derer eine Reihe von Kommandozeilenparametern an ein Skript weitergegeben
werden ... , derart, dass die Erzeugung einer Faxtitelseite ... gesteuert
wird."

Bisher koennen in Europa Verfahren obiger Art zwar beansprucht werden,
aber man koennte den Anspruch lediglich gegen einen Faxmaschinenverkaeufer
zur Geltung bringen, da die Software "als solche" gemaess der Muenchener
Patentkonvention nicht als eine Verkoerperung patentierter Techniken
gelten kann.  Das soll naechstes Jahr geaendert werden.

Im Vergleich zum Urheberrecht ist das Patentrecht eine wesentlich
staerkere und schwerer abschaetzbare Waffe.  Ein Autor freier Software
muesste schon vor den Prozessdrohungen meistens kapitulieren, zumal er ja,
im Gegensatz zu den meisten grossen Softwarefirma, nicht nur keine
Patentabteilung mit grossem Patentportfolio (fuer Kuhhandel untereinander)
auf seiner Seite weiss, sondern auch noch seine Karten
(Software-Quelltext) offengelegt hat.

Softwarepatente machen es gefaehrlich, Quelltexte zu veroeffentlichen.

-phm


























greenie                     27 Oct 93                           2