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Re: Softwarepatente und Linux



On Tue, 24 Aug 1999, Heiko Recktenwald wrote:

> On Tue, 24 Aug 1999, Johannes Ulbricht wrote:
> 
> >      It was never the object of patent laws to grant a monopoly for every 
> > trifling device,
> >      every shadow of a shade of an idea, which would naturally and 
> > spontaneously occur
> >      to any skilled mechanic or operator in the ordinary progress of 
> > manufactures. Such
> >      an indiscriminate creation of exclusive privileges tends rather to 
> > obstruct than to
> >      stimulate invention. It creates a class of speculative schemers who make 
> 
> Dann kann man doch ganz beruhigt sein.

In der Praxis verhaelt sich das Patentwesen eben nicht so, wie es dem
Geist des Gesetzes entsprechen wuerde, sondern wie es fuer die
Patentaemter sich bequem machen laesst.  Es laesst sich schwer objektiv
nachweisen, dass es beim "Schatten eines Schattens einer Erfindung" an
"Erfindungshoehe" mangelt.  Denn zum Zeitpunkt der "Erfindung" war die
gefundene Loesung nun mal nicht selbstverstaendlich.  Wie soll man die
"Hoehe" der "Nicht-Selbstverstaendlichkeit" messen?  Ich habe dafuer noch
kein Mass gesehen.  Bei den EU-Verhandlungen hat die deutsche Seite einmal
vorgeschlagen, nur solche Softwareerfindungen zuzulassen, die "mindestens
1 Mannjahr Forschungsarbeit" erfordern.  Aber wer will das messen?

Das groesste Problem ist m.E. auch nicht, was patentiert wird, sondern wie
die Rechte beschaffen sind, die dem Patentinhaber zuerkannt werden. Meine
Forderung hierzu waere

1 gleiche Lizenzbedingungen fuer alle Nutzer und alle Zeiten, sofort bei
  der Erteilung des Patentes verbindlich festzulegen.  keine Verwendung
  von Patenten zur Bevorzugung bestimmter Platformen.  Kein Hineindraengen
  patentierter Technik in den Markt mit nachtraeglichem Drehen an der
  Preisschraube.
2 Patentgebuehren werden nur beim Endnutzer faellig.  Niemand kann durch
  Patente daran gehindert werden, Software *weiterzuverteilen*,
  sei es als freie Software, sei es als Shareware.  Der Distributor kann
  nur verpflichtet werden, den Endnutzer auf die faelligen Patentgebuehren
  aufmerksam zu machen.
3 Alle Software ist gleich.  D.h. entweder gibt es gleichzeitig mit
  dem Patentschutz eine Pflicht fuer alle Softwarehersteller, ihren
  Quellcode zugaenglich zu machen, oder aber Softwarepatenten gelten nicht
  fuer quellenoffene Software.
4 Softwarepatente gelten nur fuer proprietaere Software (d.h. Software,
  deren Weiterverteilung und -entwicklung zugunsten eines Besitzers 
  eingeschraenkt ist) 
5 Regierungen und Vertreter oeffentlicher Funktionen duerfen proprietaere
  Informationstechnik nur dann verwenden, wenn sie selber
  die Lizenzgebuehren (inklusive Patentgebuehren) bezahlen, die bei den
  Buergern infolge dieser Verwendung faellig werden.

Diese Forderungen stehen in Einklang mit dem Geist des gewerblichen
Rechtsschutzes.  Anwendungen patentierter Technik in nicht-gewerblichem
Zusammenhang (z.B. Forschung) wird vom Patentsystem ausdruecklich erlaubt.

-phm