FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Urheberecht bei WWW-Seiten

Die deutschen Juristen tun sich immer noch ein wenig schwer damit, die rasante Entwicklung im Cyberspace zu efassen und zu beurteilen. Deutsche Gerichte müssen sich immer öfter mit Sachverhalten aus dem Internet auseinandersetzen. Es scheint aber häufig so, als fehle allen Beteiligten (Richtern, Rechts- und Staatsanwälten) das nötige Verständnis für die tatsächlichen Abläufe. Wer nicht weiß, was ein Browser, ein Link oder eine Suchmaschine ist, der tut sich zwangsläufig schwer.

Wer sich auf bunten Seiten im World Wide Web präsentieren möchte, der muß sich Gedanken über den Inhalt machen. Dabei können die Angebote anderer nicht einfach übernommen werden. Denn Texte, Bilder und Sounddateien sind in Deutschland gewöhnlich urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen europäischen Staaten sieht das ähnlich aus, weil im Urheberrecht aufgrund internationaler Abkommen weitgehend gleiche Regeln gelten. Vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind nur solche Dateien, die nicht die vom Gesetz geforderte "Werksqualität" besitzen, also keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind. Hierzu zählen bei den Graphikdateien etwa ganz einfache Piktogramme.

Zulässig sind Kopien geschützter Werke (Software ausgenommen) zum privaten Gebrauch. Es versteht sich von selbst, daß das Angebot, fremde Texte oder Graphiken von der eigenen Webseite zu laden, mit privatem Gebrauch nichts mehr zu tun hat. Einen Ausweg gibt es allerdings: Man kann Links, die auf das Original verweisen, auf die eigene Seite stellen. Der Kopiervorgang findet dann aus der Sicht des Juristen beim Leser statt, der sein Duplikat vom Server mit dem Original herunterlädt. Solche Links sind deshalb urheberrechtlich normalerweise erlaubt.

Ganz unproblematisch sind sie allerdings nicht, wie das schwebende Strafverfahren gegen die ehemalige PDS-Bundesvorsitzende' Angela Marquardt zeigt: Sie hatte auf ihre Webseite einen Link gesetzt, und zwar auf die indizierte Online-Ausgabe der Zeitschrift Radikal. Dort war ein "Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" zu finden. Die Berliner Staatsanwaltschaft wertet das als Beihilfe zur Anleitung zu Straftaten.

Reine Informationen sind urheberrechtlich nicht geschützt (die Art ihrer Darstellung, also etwa die Anordnung auf einer Webseite, zuweilen aber schon). Erlaubt ist es deshalb, Pressemitteilungen auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, verboten dagegen, redaktionelle Beiträge aus Zeitschriften zu übemehmen, weil sie mehr als bloße Informationen sind. Denn hinter ihnen steht auch eine schöpferische Leistung. Unzulässig kann es aber auch sein, aus dem Internet oder aus Online-Diensten gewonnene Daten weiterzuverkaufen. Die Rechtsprechung hält es nämlich für unlauteren Wettbewerb, die schweißtreibende Arbeit anderer einfach zu übemehmen und im Geschäftsverkehr Kapital daraus zu schlagen.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft, JPL, 30.06.97
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