FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Urteilsbegründung im Fall Marquardt, 1. Instanz

Geschäftsnummer 260 DS 857/96
Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.

Im Namen des Volkes

Strafsache
gegen die Studentin Angela Marquardt [...]
wegen Billigung von Straftaten pp.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat in der Sitzung vom 30. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Richterin Schrör als Strafrichterin,

Staatsanwalt von Hagen, Oberstaatsanwalt Heinke als Beamte der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Ratzmann als Verteidiger

Justizangestellte Salewski als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Gründe:

Der Angeklagten war mit Anklageschrift vom 9. Dezember 1996 vorgeworfen worden, durch e  i  n  e  Tat Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten gemäss § 130a Abs. 1 StGB sowie Beihilfe zu einer Billigung von Straftaten im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB geleistet zu haben (§ 27 StGB).

Zwischen August und dem 11. September 1996 sollen durch unbekannte Personen Auszüge aus der im Juni 1996 erschienenen Druckschrift "RADIKAL" Nr. 154 mit Wissen und Billigung der Angeklagten in der von ihr über den Internet-Dienst CompuServe betriebenen Internet- Homepage mit der Adresse "http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1" verbreitet worden sein. Unter anderem seien Inhalt dieser Auszüge zwei Artikel mit den Titeln "Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahn- transporten aller Art" sowie "Jedes Herz eine Zeitbombe - Rekrutierungs- züge / Abschiebezüge stoppen!" gewesen, die sich inhaltlich mit Sabotageakten gegen die Deutsche Bahn beschäftigten und damit unter dem Gesichtspunkt der §§ 316b Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB, jeweils in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen, von strafrechtlicher Relevanz seien.

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen hinsichtlich der Tathandlung der Angeklagten geführt:

Die Angeklagte verfügt über eine Homepage im Internet. Jedenfalls am 4. September 1996 hatte diese Homepage unter anderem folgenden Inhalt, auf den jeder Nutzer des Internets, der die Homepage der Angeklagten über den oben genannten Pfad aufrief, Zugriff nehmen konnte. Auf Anklicken eines Feldes im Menü der Homepage < ... zur "RADIKAL" > erschien ein Text unter der Ueberschrift "...Freiheit ist immer auch die Freiheit des Andersdenkenden...", der eine Auseinandersetzung mit der "RADIKAL" enthielt. Am Ende des Textes fand sich einer weiterer sogenannter Link in Form eines Feldes < Vorsicht:"radikal" im Internet -

ein Beitrag gegen Pressezensur">, durch dessen Betätigung automatisch die Internet-Adresse der "RADIKAL" "http://www.xs4all.nl/~tank/radikal/" angewählt wurde. Durch weitere Auswahlentscheidungen mit Hilfe sogenannter Links konnte der Benutzer dann zu den oben genannten Artikeln gelangen und diese auf seinem Bildschirm darstellen.

Die genannten Feststellungen berufen auf den Angaben des Zeugen KHK Wisotzki, der im Rahmen seiner Recherchen zum angegebenen Zeitpunkt die Homepage der Angeklagten aufgerufen hatte.

Die Angeklagte ihrerseits liess sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, der Link zur "RADIKAL" habe bereits seit längerer Zeit bestanden; zu dem Zeitpunkt, als er aufgebaut worden sei, habe die Ausgabe 154 der "RADIKAL" noch nicht existiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien daher die beiden hier in Rede stehenden Artikel eingespeist worden.

Diese Einlassung war der Angeklagten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu widerlegen; sie hat sich vielmehr in den wesentlichen Punkten bestätigt:

Der sachverständige Zeuge Müller-Maguhn erläuterte zunächst, dass es sich tatsächlich so verhalte, dass die Inhalte eines Mediums, auf den ein Link im Internet verweise, variabel seien. Die Einspeisung weiterer Informationen, auch weiterverweisender Links, sei ohne Mitwirkung oder auch nur Kenntnis des Verweisenden jederzeit möglich.

Der Zeuge KHK Wisotzki gab an, für ihn sei aufgrund seiner Recherchen nicht nachvollziehbar gewesen, seit wann der Link bereits existiert habe.

Der Zeuge KHK Schäfer bekundete, der Link als solcher habe bereits im April 1996 existiert; die Ausgabe 154 der "RADIKAL" habe jedoch erst im Juni 1996 in Druckform vorgelegen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestanden keine Zweifel.

Nach den getroffenen Feststellungen lag zum Zeitpunkt der ursprünglichen Schaltung des Links, der im übrigen auch nicht Gegenstand der Anklage war, keine Haupttat vor, zu der die Angeklagte hätte Beihilfe leisten können. Für den angeklagten Zeitraum hingegen liessen sich keine Feststellungen darüber treffen, ob und vor allem wann die Angeklagte von der inzwischen erfolgten Einspeisung der Ausgabe Nr. 154 der "RADIKAL" Kenntnis erlangt hatte. Die blosse Weiterexistenz des Links kann eine Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Angeklagte den Link bewusst und gewollt in Kentnis der Existenz und des Inhalts der Ausgabe 154 der "RADIKAL" weiter aufrecht erhielt.

Wollte man daneben für eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz an das Unterlassen einer regelmässigen Ueberprüfung des eigenen Links anknüpfen, würde sich zunächst die Frage stellen, in welchen Zeitabständen eine solche Ueberprüfung zu fordern wäre, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte. Darüber hinaus wäre der Angeklagten in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht jedoch Vorsatz nachzuweisen.

Die Angeklagte war daher unter den genannten Umständen von dem ihr gemachten Vorwurf freizusprechen, ohne dass es einer näheren Erörterung der Frage bedurfte, ob die Schaltung bzw. die Aufrechterhaltung des Links den objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Schrör Amtsgericht Tiergarten

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