FITUG e.V.
Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft
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Begründung zur Unterschriftsverordnung
Vorentwurf, Stand: 12. August 1995
I. Allgemein
Damit eine elektronische Unterschrift anerkannt werden kann, muß
- diese und ein damit gekennzeichnetes Dokument gegen Fälschung und Verfälschung sicher sein.
- diese die Funktionen einer eigenhändigen Unterschrift, nämlich
- Echtheitsfunktion,
- Abschlußfunktion,
- Warnfunktion und
- Identitätsfunktion
im wesentlichen übernehmen.
Dazu ist im Hinblick auf die Verordnung folgendes festzustellen:
1. Sicherheit gegen Fälschung und Verfälschung
1.1 Technische Mittel und Verfahren
Für die Herstellung einer elektronischen Unterschrift stehen heute
hochwertige technische Mittel und Verfahren zur Verfügung, die eine
Unterschiftenfälschung praktisch ausschließen (wenn der zur
Unterschriftsausführung benötigte Unterschriftsschlüssel und
die zu seiner Nutzung benötigte PIN nicht zusammen Unbefugten
zugänglich sind).
In der Einleitung zu einem Gesetzentwurf des US-Staates Utah wird dazu
ausgeführt:
"Dank der sich damit ergebenden zuverlässigen Möglichkeit der
Unterzeichnung unter Verwendung starker Authentifizierungstechniken liegt das
Risiko einer ungültigen digitalen Signatur weit unter dem vergleichbaren
Risiko einer Unterschrift auf einem Papierdokument."
Zum gleichen Ergebniss kommt auch eine
"Vergleichende Bewertung der Sicherheit von manueller Unterschrift und
digitaler Signatur"
des Bundeskriminalamtes.
Die Verordnung gibt hier ein sehr hohes Maß an Sicherheit vor. Um einem
möglichen Mißbrauch der zur Ausführung der elektronischen
Unterschrift benötigten Mittel zusätzlich vorzubeugen, soll optional
eine Technik bereitgestellt werden, die es dem Teilnehmer ermöglicht,
zur Identifizierung gegenüber dem System zusätzlich biometrische
Merkmale einzusetzen. Die Entscheidung, ob er diese zu seiner eigenen
Sicherheit nutzen will, soll ihm überlassen bleiben, zumal sie stark von
der jeweiligen Einsatzumgebung abhängen wird.
1.2 Signaturbehörde
Für die
-
Beurteilung der Sicherheit der technischen Mittel und Verfahren (auf der Basis
der Prüfergebnisse zugelassener sachkundiger Prüfstellen wie z.B.
TÜV's),
-
Zulassung von Zertifizierungsinstanzen und
-
die Zertifizierung der öffentlichen Schlüssel der
Zertifizierungsinstanzen
wird als Signaturbehörde das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) bestimmt. Es ist im Hinblick auf seine Aufgaben
nach dem BSI-Errichtungsgesetz (z.B. Produktbewertung, Bereitstellung
der Schlüssel für im staatlichen Bereich eingesetze
Verschlüsselungverfahren und Beratung von IT-Herstellern und
IT-Anwendern) und die dabei gewonnenen Erfahrungen in besonderer Weise für
die Aufgabe geeignet.
Der Signaturbehörde obliegt auch die Beurteilung von Verfahren mit der
Zulassung eines anderen Staates, um zu einer gegenseitigen Anerkennung zu
gelangen.
1.3 Notarielle Beurkundung
Die (wichtige) Identifizierung eines Teilnehmers und dessen Unterrichtung
über seine Rechte und Pflichten als Teilnehmer am elektronischen
Rechtsverkehr erfolgt durch einen Notar, der den Antrag auf Ausstellung eines
Zertifikates beurkundet. Durch paralelle schriftliche und elektronische
Übermittlung sollen Fälschungen praktisch ausgeschlossen werden.
Dieser Vorgang ist für jeden Teilnehmer nur einmal erforderlich, da er
weitere Zertifikate auf elektronischem Wege mit seiner elektronischen
Unterschrift beantragen kann.
Die Aushändigung des Unterschriftsschlüssels an den Teilnehmer kann
wahlweise durch eine notarielle Urkunde oder eine förmliche Zustellung
nach der Zivilprozeßordung an den Teilnehmer selbst bestätigt
werden.
Als Träger eines öffentlichen Amts, der hoheitliche Funktionen im
Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung zu erfüllen hat, und der
seine Aufgaben korrekt mit einem Maximum an Sicherheit wahrnehmen muß,
ist der Notar für die Aufgabe prädestiniert. Seine Tätigkeit
ist an anderer Stelle umfassend geregelt, so daß in der Verordnung
nicht weiter darauf eingegangen werden muß.
1.4 Zertifizierungsinstanzen
Die Zulassung als Zertifizierungsinstanz ist an die Einhaltung der strengen
technischen und administrativen Sicherheitsvorgaben der Verordnung sowie an
die Vertrauenswürdigkeit der die Zulassung beantragenden Stelle gebunden.
Die Einhaltung der Verordnung wir Jährlich überprüft. Bei
festgestellten Mängeln kann die Zertifizierung bis zu deren Beseitigung
vorübergehend untersagt oder bei besonders schwerwiegenden
Mängeln/Wiederholungen die Zulassung widerrufen werden.
Im übrigen erfolgt die Zertifizierung im freien Wettbewerb zwischen einer
beliebigen Anzahl von Zertifizierungsinstanzen unter der Aufsicht der
Signaturbehörde.
1.5 Dokumentenaufbereitung
Bei der Aufbereitung elektronischer Dokumente zur elektronischen Unterschrift
muß darauf geachtet werden, daß nicht ein fehlerhaftes oder
falsches Dokument elektronisch unterschrieben wird. Dies ist die Aufgabe des
jeweiligen Teilnehmers am elektronischen Rechtsverkehr. Er erhält dabei
Hilfestellung, indem der Notar ihn eingehend über mögliche
Sicherheitsvorkehrungen berät.
Die erforderliche sichere IT (z.B. geeigneter PC mit BSI-Sicherheitszertifikat
nach
"E4-hoch"
) kann bereitgestellt werden. Es liegt an den Teilnehmern, inwieweit sie diese
einsetzen.
2. Übernahme der Funktionen einer eigenhändigen Unterschrift
2.1 Echtheitsfunktion
Die Echtheitsfunktion (d.h. der Nachweis, daß eine Erklärung von
dem Unterschriftsinhaber stammt) ist gegeben, da nur der Inhaber des
Unterschrifsschlüssels die elektronische Unterschrift erzeugen kann.
Dabei erstreckt sich die Echtheitsfunktion nicht nur auf die Unterschrift, wie
dies bei einer eigenhändigen Unterschrift der Fall ist, sondern auch auf
den mitgelieferten Text, da jede Veränderung dieses Textes im
Entschlüsselungsverfahren festgestellt wird. Nicht aufgedeckt wird, welche
Veränderungen vorgenommen worden sind. Insoweit wird durch die
elektronische Signatur nicht die Möglichkeit einer Verfälschung
ausgeschlossen, sondern lediglich die Tatsache einer Veränderung
offenbar gemacht.
Damit der Verschlüsselungsmechanismus nicht durch jede Person, die den
Chip mit dem Unterschriftsschlüssel in die Hand bekommt, in Gang gesetzt
werden kann, ist eine Zugangskontrolle zum System erforderlich. Sie erfolgt
i.d.R. über eine Personenidentitätsnummer (PIN). Sie wird der Person
auf eine Weise mitgeteilt, daß nur sie Kenntnis von ihr erhält
und/oder sie kann sie selbst auswählen.
Da die Eingabe einer PIN bei der Zugangskontrolle aber nicht wie ein Namenszug
einer eigenhändigen Unterschrift genuin-individuell mit der handelnden
Person verbunden ist, ist bei Bedarf zusätzlich ein biometrisches
Merkmal zur Identifizierung der Person gegenüber dem System einzusetzen.
Zu diesem Zwecke kann z.B. ein Komprimat eines Fingerabdruckes auf dem Chip
gespeichert werden.
Die Weitergabe eines Chips mit PIN an einen Dritten kommt einer
Generalvollmacht oder Blankounterschrift gleich.
2.2 Abschlußfunktion
Die Abschlußfunktion ist erfüllt, da der Aussteller bestimmt, was
von ihm elektronisch unterschrieben werden soll. Im Gegensatz zu einem mit
eigenhändiger Unterschrift gezeichneten Dokument ist z.B. ein
unbemerkter Austausch von einzelnen Seiten nicht möglich.
2.3 Warnfunktion
Die Warnfunktion ist dadurch gegeben, daß das
Verschlüsselungsverfahren von dem Unterzeichnenden willentlich in Gang
gesetzt werden muß. Darüber hinaus wird
-
der Inhaber mit der Aushändigung des Unterschriftsschlüssels
über Bedeutung, Folgen und sicherheitsrelevante technisch-administrative
Aspekte beim Ausführen der elektronischen Unterschrift unterrichtet und
-
bei Einsatz entsprechender Technik der Vorgang der elektronischen Unterschrift
ausdrücklich angezeigt.
2.4 Identitätsfunktion
Sie ist durch die notarielle Beurkundung des Antrages auf ein Zertifikat in
Verbindung mit der nachweislichen Aushändigung des
Unterschriftsschlüssels an die bestimmte Person gegeben.
Auch hier bietet das elektronische Dokument mit elektronischer Unterschrift
weitaus mehr Sicherheit als das herkömmliche Schriftdokument mit
eiganhändiger Unterschrift.
3. Sonstige Aspekte
Sonstigen Aspekten (z.B. Irrtum bei der Abgabe von Willenserklärungen
auf elektronischem Wege oder Haftung bei Schäden durch Fehler der
Beteiligten Stellen) ist durch das bestehende (ggf. an die elektronische
Unterschrift angepaßte, s. Vorschläge der Bundesnotarkammer) Recht
ausreichend Rechnung getragen.
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Teilnahme am elektronischen
Rechtsverkehr ist für Zertifizierungsinstanzen jedoch ein
Kontrahierungszwang vorgesehen.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Fehlt (Anm. des Abtippers)
Par. 126a BGB Vorschlag der Bundesnotarkammer
-
Ist durch Gesetz die elektronische Form vorgeschrieben, so muß der
Aussteller der Erklärung dem Text seinen Namen hinzusetzen und beides
elektronisch unterzeichnen (elektronische Unterschrift). Die elektronische
Unterschrift muß in einem als sicher anerkannten Verfahren
erklärungsabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt
werden. Erklärung und Unterschrift müssen dauerhaft und lesbar
wiedergegeben werden können.
Die elektronische Unterschrift muß auf eine notarielle Urkunde
verweisen, in der der Aussteller die Identität der Person bestätigt
hat, der der verwendete Unterschriftsschlüssel zugeordnet ist, und die
Stelle nennen, bei der der Unterschriftsschlüssel überprüft
werden kann.
-
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung
der zuständigen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft die
Anerkennung von Verfahren nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
insbesondere
-
die Sicherheitsanforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren.
-
die Zulassung von Stellen, die für die Ausgabe, Verwaltung und
Überprüfung von Unterschriftsschlüssel zuständig sind,
sowie deren Aufgaben und Pflichten.
-
die Bestimmungen einer Bundesoberbehörde, die die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen nach Nummer 1 feststellt und die in Nummer 2 genannten
Stellen zuläßt.
Weitergeleitet von:
Michael Brunnbauer

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