FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Staatsanwaltschaft Bonn

Sehr geehrter Herr Wegener,

die Staatsanwaltschaft Essen hat Ihre Strafanzeige vom 4.1.96 an mich abgegeben, soweit Verantwortlichen der Firma Telekom die Verbreitung pornografischer Schriften vorgeworfen wird.

Ein hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigten besteht nicht.
Nach ∥ 2 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages der Länder vom 31. August 1991 (Gesetz- und Verwaltungsblatt Nordrhein-Westfalen 1991, 408) darf die Firma Telekom AG als Netzbetreiber keinen Einfluß auf Bildschirminhalte ausüben. Die Aufsicht obliegt gemäß 13 des BTX-Staatsvertrages den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder, die bei Verstößen gegen die Strafgesetze Angebote untersagen und Sperrungen anordnen können.

Sofern Teilnehmer das Bildschirmtextsystem als Fernmeldeeinrichtung zu Einzelmitteilungen an andere Teilnehmer nutzen und dabei strafbare Handlungen begehen, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Firma Telekom ebenfalls nicht in Betracht.
Ihr fehlt bereits die Kompetenz zur Ueberwachung dieser dem Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Grundgesetz unterfallenden Mitteilung.

Hochachtungsvoll

Obsieger - 0228-9752348 (Durchwahl) Staatsanwältin


Kommentar

Tja, die Damen und Herren in Essen und Bonn haben noch nicht einmal unseren Anzeigetext verstanden. Aber das Anzeige hat sich ja nun auch mit der erzielten PR ergeben.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft, Neko, 1996
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