FITUG e.V.Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft |
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Sehr geehrter Herr Wegener,
die Staatsanwaltschaft Essen hat Ihre Strafanzeige vom 4.1.96 an mich abgegeben, soweit Verantwortlichen der Firma Telekom die Verbreitung pornografischer Schriften vorgeworfen wird.
Ein hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigten besteht nicht.
Nach ∥ 2 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages der Länder vom 31. August 1991
(Gesetz- und Verwaltungsblatt Nordrhein-Westfalen 1991, 408) darf die Firma
Telekom AG als Netzbetreiber keinen Einfluß auf Bildschirminhalte ausüben. Die
Aufsicht obliegt gemäß 13 des BTX-Staatsvertrages den jeweils zuständigen
Verwaltungsbehörden der Länder, die bei Verstößen gegen die Strafgesetze
Angebote untersagen und Sperrungen anordnen können.
Sofern Teilnehmer das Bildschirmtextsystem als Fernmeldeeinrichtung zu
Einzelmitteilungen an andere Teilnehmer nutzen und dabei strafbare Handlungen
begehen, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Firma Telekom
ebenfalls nicht in Betracht.
Ihr fehlt bereits die Kompetenz zur Ueberwachung dieser dem Fernmeldegeheimnis
des Art. 10 Grundgesetz unterfallenden Mitteilung.
Hochachtungsvoll
Obsieger - 0228-9752348 (Durchwahl) Staatsanwältin
Tja, die Damen und Herren in Essen und Bonn haben noch nicht einmal unseren Anzeigetext verstanden. Aber das Anzeige hat sich ja nun auch mit der erzielten PR ergeben.