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OLG Köln "Virtuelles Hausverbot"



Gerade erst gesehen...

Kristian

>From: Gravenreuth <mail@gravenreuth.de>
>Newsgroups: de.soc.recht.datennetze
>Subject: OLG =?iso-8859-1?Q?K=F6ln?= "Virtuelles Hausverbot"
>Date: Mon, 13 Mar 2000 13:13:53 +0100
>Organization: T-Online
>Message-ID: <38CCDB80.272EE199@gravenreuth.de>

OLG Köln  - viel Zeit  für das "Virtuelles Hausverbot"

Das LG Bonn  (Az.: 10 O 457/99) hat auch nach einer mündlichen
Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines
"virtuellen Hausverbotes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält
einen eigenen Chattroom im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch
das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen und
somit die ChattSoftware zu nutzen. Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht
eine "Eigentumsstörung". Ein konkretes Fehlverhalten dieses Chatters
konnte sie nicht nachweisen. Sie war der Meinung, daß der verklagte
Chatter nicht in ihren Chattroom passen würde und angeblich ihre
Sponsoren stört (was allerdings auch nicht nachgewiesen wurde).
Urteil vom 16. November 1999

Hiergegen hart der Antragssteller sofort Berufung eingelegt.

Das OLG Köln läßt sich viel Zeit  für das "Virtuelles Hausverbot" und
hat nun erst auf den 23. Juni 2000 terminiert. Normalerweise werden
Einstweiligen Verfügungssache ganz kurzfristig Terminiert. Sieben Monate
seit der (abweisenden) Entscheidung des  LG Bonn  könnten als Hinweis
darauf gewertet werden, daß das OLG Köln  keine Notwendigkeit sieht
baldmöglichst ein "Virtuelles Hausverbot" auszusprechen. Vermutlich wird
wohl die Entscheidung des LG Bonn (= kein  "Virtuelles Hausverbot")
bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr.v.Gravenreuth