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Drittes Paradigma zwischen Patent- und Urheberrecht
- To: swpat@ffii.org
- Subject: Drittes Paradigma zwischen Patent- und Urheberrecht
- From: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>
- Date: Sun, 1 Oct 2000 16:26:02 +0200 (CEST)
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Drittes Paradigma zwischen Patent- und Urheberrecht
Einige Wissenschaftler und Politiker haben für ein "drittes Paradigma"
zwischen Patent- und Urheberrecht argumentiert, nämlich für ein
maßgeschneidertes Ausschlussrecht (ius sui generis) für
abstrakt-logische Innovationen. Andere äußern grundsätzliche Bedenken
gegen Eigentumsrechte an abstrakt-logischen Konzepten: einerseits
belohnen solche Eigentumsrechte meist nicht den wirklich aufwendigen
Teil des Software-Innovationsprozesses, andererseits schränken sie
aber die Innovationsfreiheit besonders empfindlich ein. Viele
Software-Entwickler und IT-Unternehmer halten das
Software-Urheberrecht für "völlig ausreichend" und geradezu
"maßgeschneidert". Ein "drittes Paradigma" könnte aber zumindest als
Übergangslösung dienen, um bisherige Softwarepatente in einen für alle
Beteiligten akzeptablen Status zu überführen.
Weiche Patente für Hardware-Logik
Innovative Prozesse, zu deren Umsetzung ein neuartiges
Computerprogramm auf herkömmlichen Rechenapparatur genügt, könnten
insoweit monopolisiert werden, wie sie nicht auf einem
Universalrechner ablaufen. Wenn z.B. ein Autohersteller nicht gerade
seine Motorsteuerung kundenseitig programmierbar (und damit teurer und
weniger sicher) machen will, würde er es vermutlich vorziehen, einem
Patentinhaber maßvolle Lizenzgebühren zu zahlen.
Logileg: Nutzungsprivileg auf abstrakt-logische Innovationen
Der Inhaber eines Logilegs (Logikaliennutzungsprivileg) genießt ab dem
Tag der Offenlegung eines innovativen logischen Verfahrens drei Jahre
lang Ausschlussrechte auf
1. die Ausführung des Verfahrens für geschäftliche Zwecke
2. die Umsetzung des Verfahrens in Eigentumsgegenständen (z.B. in
proprietärer Software)
Nicht untersagbar sind
1. die Nutzung zur Erreichung von Interoperabilität
2. die Veröffentlichung in frei weiterentwickelbaren
Informationsgebilden (z.B. freier Quelltext) mit einem
angemessenen Verweis auf die Nutzungseinschränkungen
Offenzulegen ist eine Referenzimplementation und ein daran angelehnter
Anspruchsbereich. Diese Offenlegung muss strengen formellen und
sachlichen Anforderungen genügen, deren Ziel es ist, sie für die
Öffentlichkeit leicht zugänglich und auf Durchführbarkeit, Neuheit,
Originalität u.ä. überprüfbar zu machen.
Das Logileg gilt sofort mit der Offenlegung. Die Gültigkeitsprüfung
obliegt dem Logileginhaber. Während der Laufzeit kann jedermann
Einspruch erheben. Gebühren fallen nicht an, aber der Logileginhaber
hinterlegt notarisch eine Kaution von 10000 EUR, die zur Belohnung an
den ersten Einspruchsführer ausgezahlt wird, dem es gelingt, die
Ungültigkeit des Logilegs nachzuweisen. Bei Nachweis eines Mangels
fällt das ganze Logileg. Nachbesserungen sind nicht gestattet.
Logilegien können für diejenigen Innovationen erteilt werden, die
mangels Konkretheit und physischer Substanz (Technizität) aus dem
klassischen Patentwesen herausfallen. Einerseits erfordert die
Leichtlebigkeit logischer Innovationen eine besonders schnelle und
unbürokratische Verfahrensabwicklung, andererseits beeinträchtigen
Privilegien in diesem Bereich die Öffentlichkeit in unerhörtem Maße.
"Geistiges Eigentum" an abstrakten Ideen kommt einer "Geistigen
Umweltverschmutzung" gleich, für die der Logileginhaber besondere
ausgleichende Leistungen zu erbringen hat.
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2000-09-01 SWPAT-AG des FFII