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Drittes Paradigma zwischen Patent- und Urheberrecht



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            Drittes Paradigma zwischen Patent- und Urheberrecht
                                      
   Einige Wissenschaftler und Politiker haben für ein "drittes Paradigma"
      zwischen Patent- und Urheberrecht argumentiert, nämlich für ein
          maßgeschneidertes Ausschlussrecht (ius sui generis) für
   abstrakt-logische Innovationen. Andere äußern grundsätzliche Bedenken
     gegen Eigentumsrechte an abstrakt-logischen Konzepten: einerseits
    belohnen solche Eigentumsrechte meist nicht den wirklich aufwendigen
     Teil des Software-Innovationsprozesses, andererseits schränken sie
       aber die Innovationsfreiheit besonders empfindlich ein. Viele
             Software-Entwickler und IT-Unternehmer halten das
        Software-Urheberrecht für "völlig ausreichend" und geradezu
    "maßgeschneidert". Ein "drittes Paradigma" könnte aber zumindest als
   Übergangslösung dienen, um bisherige Softwarepatente in einen für alle
               Beteiligten akzeptablen Status zu überführen.
                                      
   
Weiche Patente für Hardware-Logik

   Innovative Prozesse, zu deren Umsetzung ein neuartiges
   Computerprogramm auf herkömmlichen Rechenapparatur genügt, könnten
   insoweit monopolisiert werden, wie sie nicht auf einem
   Universalrechner ablaufen. Wenn z.B. ein Autohersteller nicht gerade
   seine Motorsteuerung kundenseitig programmierbar (und damit teurer und
   weniger sicher) machen will, würde er es vermutlich vorziehen, einem
   Patentinhaber maßvolle Lizenzgebühren zu zahlen.
   
Logileg: Nutzungsprivileg auf abstrakt-logische Innovationen

   Der Inhaber eines Logilegs (Logikaliennutzungsprivileg) genießt ab dem
   Tag der Offenlegung eines innovativen logischen Verfahrens drei Jahre
   lang Ausschlussrechte auf
    1. die Ausführung des Verfahrens für geschäftliche Zwecke
    2. die Umsetzung des Verfahrens in Eigentumsgegenständen (z.B. in
       proprietärer Software)
       
   Nicht untersagbar sind
    1. die Nutzung zur Erreichung von Interoperabilität
    2. die Veröffentlichung in frei weiterentwickelbaren
       Informationsgebilden (z.B. freier Quelltext) mit einem
       angemessenen Verweis auf die Nutzungseinschränkungen
       
   Offenzulegen ist eine Referenzimplementation und ein daran angelehnter
   Anspruchsbereich. Diese Offenlegung muss strengen formellen und
   sachlichen Anforderungen genügen, deren Ziel es ist, sie für die
   Öffentlichkeit leicht zugänglich und auf Durchführbarkeit, Neuheit,
   Originalität u.ä. überprüfbar zu machen.
   
   Das Logileg gilt sofort mit der Offenlegung. Die Gültigkeitsprüfung
   obliegt dem Logileginhaber. Während der Laufzeit kann jedermann
   Einspruch erheben. Gebühren fallen nicht an, aber der Logileginhaber
   hinterlegt notarisch eine Kaution von 10000 EUR, die zur Belohnung an
   den ersten Einspruchsführer ausgezahlt wird, dem es gelingt, die
   Ungültigkeit des Logilegs nachzuweisen. Bei Nachweis eines Mangels
   fällt das ganze Logileg. Nachbesserungen sind nicht gestattet.
   
   Logilegien können für diejenigen Innovationen erteilt werden, die
   mangels Konkretheit und physischer Substanz (Technizität) aus dem
   klassischen Patentwesen herausfallen. Einerseits erfordert die
   Leichtlebigkeit logischer Innovationen eine besonders schnelle und
   unbürokratische Verfahrensabwicklung, andererseits beeinträchtigen
   Privilegien in diesem Bereich die Öffentlichkeit in unerhörtem Maße.
   "Geistiges Eigentum" an abstrakten Ideen kommt einer "Geistigen
   Umweltverschmutzung" gleich, für die der Logileginhaber besondere
   ausgleichende Leistungen zu erbringen hat.
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    2000-09-01 SWPAT-AG des FFII