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"Private Vervielfltigung unter dem Vorzeichen digitaler Technik"



Im Hinblick auf BMJ - POPKOMM, www.bmj.bund.de/misc/reden/r_992008.htm ,

was ist eigentlich der Grund fuer 53 UrhG ?

BMJ sagt,  man koenne nicht alle Leute einsperren, argumentiert mit
dem Hausrecht, spricht von einer Einschraenkung des Urheberrechtes, aber
muss man nicht sagen, es handele sich einfach um den geschuldeten normalen
Gebrauch der Sache ? Was schuldet der Musikverkaeufer ? Was kann der
Kaeufer verlangen ? Das koennte auch die Moeglichkeiten geraetegebundener
verschluesselter Musik bestimmen. Wie sieht man das denn in den USA
(Fair Use) ?

H.