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Re: [NETLAW-L] Links nur nach Genehmigung?



Das Gericht sieht den Link als Auslöser und gerade nicht den Begriff
"Bundesliga Manager". 

Das Urteil ist gequirlter Quatsch. Den Link als Werbung zu sehen
und daraus abzuleiten:
>Hiermit wird für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es
>bestünden geschäftliche Verbindungen und die Beklagte sei
>berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der
>Klägerin zu lenken.

ist eine vollkommene Verkennung der Natur eines Link. Wenn ein
Link eine "geschäftliche Verbindung" bedeutet, hat wohl jeder
eine geschäftliche Verbindung zu einer Suchmaschine,
vorausgesetzt er betreibt ein Geschäft, was mit EDV zu tun hat. 
Wenn man den Gedanken des Gerichts in einem Hypertext-System,
noch mehr aber in einer weiter automatisierten Umgebung à la RDF,
XLink oder Xpointer zu Ende denkt, dann wird sehr schnell klar,
wie abstrus diese Annahme ist. Das Urteil beruht darauf. 

Die URI bezeichnet ein Objekt im Web. Sie ist Voraussetzung
dafür, dass ich im Web über! etwas reden kann.  

Es ist doch so, dass erst durch das Urteil, wenn es sich denn
durchsetzt, die Rahmenbedingungen so geschaffen werden, dass man
nur noch dorthin linken kann, wo entweder eine geschäftliche
Verbindung oder kein Wettbewerbsverhältnis im weiteren
Sinne besteht. Vorher konnte man linken, ob Beziehung oder 
nicht. Der Schluss im Urteil ist erst aufgrund des Urteils
möglich. Das ist self-fulfilling prophecy.

Gleichzeitig ist das eine Denial-of-Service-Attack gegen die
Mailbox eines jeden Webmaster. Tonnen von Mails mit "darf ich
linken?". Welcher User weiss schon, wann ein
Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Heise wird sich freuen!

Man kann den Richtern wirklich nur eine Schulung empfehlen und
der Stadt Hamburg raten, ihren Richtern einen Internet-Zugang zu
spendieren, damit jene Richter wenigstens wissen wovon sie reden. 

Das Problem des Web ist, dass jeder sehr schnell sieht, dass man
mit einem Klick eine neue Information erhält. Das
dahinterliegende Modell ist weit komplizierter. Urteile werden
aufgrund eines Ausdrucks oder aufgrund Augenschein eines
bestimmten User-Interface gefällt. Die vernetzte Struktur und die 
Funktion von Identifikationsgrössen, wie der URL wird dadurch
nicht sichtbar. Da das Urteil nur auf dem sichtbaren beruht,
sollten die Richter vielleicht 'reinschreiben: gilt nur für Mac
IE 5.5....

Der Kredit der Justiz in vernetzten Kreisen ist nicht
gerade sehr hoch. Wenn sich solche Urteile häufen, riskiert die
Justiz, dass sie nicht mehr ernst genommen und als Instrument bei
geschäftlichen Spielereien missbraucht wird. Vorhersehbar sind
die Entscheidungen schon lange nicht mehr. In den USA sieht das
in Beziehung auf das Internet ein wenig besser aus. Aber dort
arbeiten Richter auch im und mit dem Internet. 

Gravenreuth ist anzuerkennen, dass er dies sichtbar macht. Die
"rythmischen Zischlaute" kommen heute aus dem Netz...

Ist eine Berufung im Gange?

Gruss

Rigo

On Thu, Jan 25, 2001 at 03:54:52PM +0100, Michael H. Heng wrote:
> Uschi Hering schrieb am Montag, 22. Januar 2001, 22:28:59:
> 
> >>HJK meint:
> >>
> >>Dem Wunsch schliessen sich wohl alle an.
> >>In gespannter Eerwartung
> 
> > Entspannung!
> > http://www.gravenreuth.de/Urteile/wettbwerbsrechtliche%20Haftung%20fuer%20Links.htm
> 
> Der ungekürzte Volltext des Urteils gibt es seit soeben unter:
> 
> http://www.advocatus.de/content/urteile/lghamburg_312O606_00.html