[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Zu widerrufende EPA-Swpat auf FFII-Rechner
On 23 Feb 2001, at 14:36, Heiko Recktenwald wrote:
> Dachte nur an die allgemeinen Regeln ueber die Ruecknahme
> rechtswirdrig erteilter aber bestandkraeftiger Verwaltungsakte. Sind
> Patente spezieller?
>
> Dass Patente eh nur eine begrenzte Gueltigkeitsdauer haben spricht
> nicht dagegen, sie als Eigentum (i.S.v. Art 14 GG) zu betrachten.
Patente werden derzeit (und auch in Zukunft, jedenfalls solange das
GG gilt) dann und nur dann als von Anfang an ungueltig angesehen und
widerrufen, wenn sie aufgrund unheilbarer Rechtsmaengel (im Gesetz
enumerativ aufgezaehlte Einspruchs- und Nichtigkeitsgruende) nie
haetten erteilt werden duerfen (Bspw. fehlende Neuheit usw.). Andere
Rechtsmaengel (Formfehler im Erteilungsverfahren usw.) gelten als mit
dem Erteilungsbeschluss geheilt und zaehlen insoweit nicht.
Alle anderen Widerrufe von Patenten sind wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie grundgesetzwidrig.
Natuerlich koennte der Gesetzgeber beschliessen, beispielsweise ab
morgen keine Patente mehr auf computer-implementierbare Erfindungen
zuzulassen. Das ware m.E. zwar nicht sehr weise, aber GG-konform. Ab
der Gesetzesaenderung wird mit der Patentanmeldung eben eine
Anwartschaft auf ein Patentrecht mit geringerem Inhalt erworben, und
nur diese Anwartschaft (und natuerlich das das daraus erwachsende
Patent) unterfaellt der Eigentumsgarantie.
Gleiches gaelte (mal abgesehen von der TRIPS-Problematik), wenn der
Gesetzgeber beschliessen wuerde, dass Patente nur noch eine Laufzeit
von 5 Jahren ab Anmeldetag haben.
Durch die Patentanmeldung wird eine Anwartschaft auf ein Patent mit
einer spezifischen materiell-rechtlichen "Ausstattung" erworben, und
eine rueckirkende Verschlechterung muesste mit der Eigentumsgarantie
kollidieren.
Denn diejenigen Anwartschaften (Patentanmeldungen), die noch zu den
Bedingungen des "alten" Rechtes (auf dieses fiktive Beispiel bezogen)
erworben worden sind, kann man nicht ohne besondere GG-konforme
Begruendung rueckwirkend beschraenken auf die engeren Bedingungen des
"neuen" materiellen Rechtes. (Grundsaetze des intertemporalen Rechtes
im gewerblichen RS: Bei einer Aenderung des materiellen Rechtes kommt
es auf den Anmeldetag an; reine Verfahrensaenderungen koennen auch
aeltere Verfahren mit erfassen).
Wenn die SWPAT-Kritiker die Gerichte uberzeugen koennten, dass die
Patente im "Gruselkabinett" nach geltendem materiellen Recht nicht
haetten erteilt werden duerfen - und zwar aus einem der Gruende, die
im Katalog der Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgruende abschliessend
aufgezaehlt sind (!) - koennen diese GG-konform widerrufen werden.
Alle anderen Aenderungen gehen nur durch Aenderung des materiellen
Rechtes mit Wirkung ausschliesslich fuer die Zukunft.
Auf meiner ToDo-Liste:
Fechner, Frank: Geistiges Eigentum und Verfassung. Schoepferische
Leistungen unter dem Schutz des Grundgesetzes. Verlag J.C.B. Mohr
(Paul Siebeck), Tuebingen 1999, XX+553S (Tuebinger
Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 87)
Uwe Fitzner und Christian Waldhoff: Das patentrechtliche Einspruchs-
und Einpruchsbeschwerdeverfahren. Eine Analyse aus oeffentlich-
rechtlicher Sicht. Mitteilungen d. dt. Patentanwaelte Bd. 91 (2000),
Nr. 11, S. 446 bis 454.
---AHH