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RE: DeCSS in Europe.



> Aber xseien wir mal konkret: wie siehts denn in Zukunft mit DeCSS aus,
> wenigstens auf dem Papier. "Ueberwindung von Wasserzeichen etc.", was ist
> da der Stand der Dinge ?

Stand der Dinge ist Art. 6 Abs. 4 der kürzlich verabschiedeten
Urheberrechts-Richtlinie, eine Vorschrift, die wohl noch niemand so richtig
kapiert. Ist nach meinem Eindruck eher schlimmer als der DMCA, insbesondere
wegen Unterabsatz 4. Hier mal der Wortlaut (aus einer Vorversion unter
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/intprop/news/commpd
e.pdf, die sich aber von der endgültig verabschiedeten Fassung der
Richtlinie hinsichtlich dieses Artikels nicht unterscheidet):

Art. 6 Abs. 4:
"Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich
Verein-barungen
zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht
ergriffen, so treffen
die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete
Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen
Recht gemäß Arti-kel
5 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e oder Absatz 3 Buchstaben a, b oder e
vorgesehenen Aus-nahme
oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder
Beschränkung
in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung
erforderlichen Maße zur
Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu
dem geschützten
Werk oder Schutzgegenstand hat.

Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den
Begünstigten einer Ausnahme
oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b treffen, sofern die
Vervielfältigung zum
privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die
Nutzung der betreffenden
Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b und
Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht
gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen
Bestimmungen zu ergrei-fen.

Die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandten technischen Maßnahmen,
einschließlich der
zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und die
technischen
Maßnahmen, die zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten getroffenen
Maßnahmen angewandt
werden, genießen den Rechtsschutz nach Absatz 1.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Werke und sonstige
Schutzgegenstände, die der Öffent-lichkeit
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass
sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind.

Wenn dieser Artikel im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/100/EWG und
96/9/EG angewandt
wird, so findet dieser Absatz entsprechende Anwendung."

Tschüssie,
Stefan
--
#    Stefan Bechtold    stef@n-bechtold.com    Tuebingen, Germany    #
#              http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1              #
#      Time is what prevents everything from happening at once.      #