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[FYI] BGH: Gattungsbegriffe als Domainnamen frei
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] BGH: Gattungsbegriffe als Domainnamen frei
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Thu, 17 May 2001 23:08:58 +0200
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BGH: Gattungsbegriffe als Domainnamen frei
Gattungsbegriffe sind als Domainnamen grundsätzlich frei verwendbar.
Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe heute einer langen Serie von Streitigkeiten um Internet-
Adressen ein Ende gesetzt. Als Maßstab legte das oberste deutsche
Zivilgericht einmal mehr das Leitbild des "mündigen" Verbrauchers zu
Grunde: Der durchschnittlich unterrichtete und verständige Bürger
wisse in der Regel, dass es sich bei der mit einem Gattungsbegriff
bezeichneten Website nicht um das alleinige Angebot handele.
Anders, so die Richter, sei aber bei einer möglichen Irreführung des
Verbrauchers durch den generischen Domainnamen zu entscheiden. Dieser
Frage sei das Oberlandesgericht Hamburg im konkreten Streitfall
mitwohnzentrale.de, der zur Entscheidung anstand, nicht genügend
nachgegangen. Der Fall wurde an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.
Sie muss jetzt erneut prüfen, ob die Verwendung dieses Domainnamens
durch den Ring Europäischer Mitwohnzentralen (REM) zulässig ist.
Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Gefahr der
Irreführung besteht, so könnte dem REM auferlegt werden, auf seiner
Website darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinem Angebot nicht um
das einzige dieser Art handelt.
Wenn bestimmte generische Namen freigehalten werden sollen, etwa
Branchenbezeichnungen für entsprechende Portale, ist erst einmal der
Gesetzgeber gefragt. Bisher bestehe dafür keine gesetzliche
Grundlage, so der BGH.
In einem weiteren Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof heute,
inwieweit die Registrierungsstelle für Domainnamen (DENIC) zur
Prüfung von Rechten Dritter bei der Registrierung verpflichtet ist.
Dies ist dem Urteil zufolge nur bei einer ganz offensichtlichen
Verletzung der Fall, etwa wenn ein rechtskräftiger Titel oder eine
vergleichbare Rechtsposition vorliegt. Die Klägerin in diesem
Rechtsstreit, die Frankfurter Messe Ambiente, unterlag mit ihrem
Begehren, der DENIC eine weiter gehende Verpflichtung aufzuerlegen.
(Tim Gerber)/ (cp/c't)
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