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FYI: Neue TKUEV Version online



Offenbar sind jetzt die neuen Versionen der TKUEV online:

http://www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_post/TKUEV-Entwurf.pdf

http://www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_post/TKUEV-Begruendung.pdf

Vollständiges Blabla dazu:

http://www.bmwi.de/textonly/Homepage/Politikfelder/Telekommunikation%20%26%20Post/Telekommunikationspolitik/Sicherheit.jsp#fernmeldegeheimnis

Politikfelder Telekommunikation und Post

Sicherheit in der Telekommunikation

Zuverlässigkeit, Sicherheit und hohe Verfügbarkeit haben für Nutzer einen
hohen Stellenwert. Das BMWi setzt Rahmenbedingungen, die eine sichere
Telekommunikation zu vertretbaren Bedingungen ermöglichen.

Fernmeldegeheimnis

Umfassendes Fernmeldegeheimnis Das Fernmeldegeheimnis ist im Grundgesetz
verankert und wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) näher definiert.
Danach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation
(z.B. Telefonate, Faxe, E-Mails) und ihre näheren Umstände. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf erfolglose Verbindungsversuche.
Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nur aufgrund eines Gesetzes
angeordnet werden.

Ausnahmen vom Fernmeldegeheimnis sind eng begrenzt Die gesetzlichen
Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation sind sehr restriktiv.
Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung , des Artikel 10-Gesetzes
sowie des Außenwirtschaftsgesetzes kann bei Ermittlungen wegen bestimmter
schwerer Straftaten die Überwachung der Telekommunikation einzelner
Personen angeordnet werden. Gemäß § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist
der Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet, technischen
Einrichtungen für die Umsetzung derartiger Überwachungsmaßnahmen
vorzuhalten. Die Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen
Umsetzung dieser Verpflichtung sind in einer Rechtsverordnung - der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) - zu regeln. § 88 des
Telekommunikationsgesetzes eröffnet auch die Möglichkeit, in der TKÜV zu
bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundsätzlichen
technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine
Vorkehrungen getroffen zu werden brauchen. Dieser Rahmen soll durch die
TKÜV ausgefüllt werden.

Nach einer öffentlichen Anhörung am 3. April 2001 und weiteren
Stellungnahmen sowie Gesprächen mit der Wirtschaft ist nun in Abwägung der
Belange der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie der Interessen
der Telekommunikationsunternehmen ein Kompromiss gefunden worden, der in
den neuen Entwurf aufgenommen wurde. Zusätzlich zu den bereits in dem
früheren Entwurf enthaltenen Freistellungen der Betreiber
nicht-öffentlicher Telekommunikationsanlagen (wie z.B. Corporate Networks,
unternehmensinterne Telekommunikationsanlagen oder Nebenstellenanlagen in
Hotels oder Krankenhäusern) und der Betreiber von Verbindungsnetzen sollen
jetzt auch die Betreiber von Zugangsknoten zum Internet freigestellt
werden.

Angeordnete Überwachungsmaßnahmen sollen grundsätzlich in den Zugangsnetzen
auf der Basis der dort verwendeten Kennungen umgesetzt werden, so dass die
Internet-Provider bis auf die Fälle angeordneter Überwachungen von E-Mails
von der gesetzlichen Verpflichtung freigestellt werden sollen,
entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der Entwurf der TKÜV und die
Begründung stehen hier zum Download bereit. 

TKÜV und Begründung

http://www.bmwi.de/textonly/Homepage/download/telekommunikation_post/TKUEV.pdf

http://www.bmwi.de/textonly/Homepage/download/telekommunikation_post/TKUEV-Begruendung.pdf

Ergänzende Informationen

Zur Ergänzung der Information haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zur
TKÜV zusammengestellt: Häufig gestellte Fragen zur TKÜV

Einzelheiten bei der Gestaltung der technischen Einrichtungen

Bei der Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen sind, sind technische Einzelheiten zu
berücksichtigen, die in der "Technischen Richtlinie zur Beschreibung der
Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation (TR FÜV)" beschrieben sind. Die Richtlinie ist vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf der Grundlage der
Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung herausgegeben worden und ist von
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei ihren
Entscheidungen über die Genehmigung von technischen Einrichtungen zur
Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation zu beachten. Die bisherige Praxis, dass der Entwurf für
die Technische Richtlinie von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post und Beteiligung der Hersteller, Betreiber und berechtigten Stellen
erarbeitet wird, soll beibehalten werden und ist in der TKÜV nun auch
rechtlich verankert. Die Richtlinie soll zur gegebenen Zeit an den
Sprachgebrauch der TKÜV angepasst werden. Die aktuelle Fassung der
Technischen Richtlinie kann ebenso wie die FÜV auf den Internetseiten der
RegTP eingesehen werden: Technische Richtlinie und FÜV [www.regtp.de]