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Hintergrundinformationen zum Otto Katalog



Aus einem (liberalen) Ministerium. Das Papier gibt eine erfreulich differenzierte Position wieder: Irgendwo zwischen Kantherismus und Orwellomanie... ;-)

Ach ja, der Hinweis muss noch erlaubt werden: Die Internet-Streife des BKA ist genau das, was jetzt in größerem Rahmen unter "Initativeermittlungskompetenz" diskutiert wird. Spannend, was nicht gesetzlich geregelt wurde, und dann dennoch Eingang in die Praxis gefunden hat. Auch eine Streife ohne Eingriffsgehalt (wie immer kolportiert) ist übrigens Ländersache, gelle.


Für etwas mehr Sachlichkeit...

Gruß
Hamann
Tübingen


Hintergrundinformationen zu den derzeit diskutierten Maßnahmen


1.	 „Biometrische Informationen“ in Ausweispapieren

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus - Terrorismusbekämpfungsgesetz – sieht vor, dass in Pass oder Personalausweis sowie bei Ausländern in die Aufenthaltserlaubnis oder vergleichbare Ausweisersatzpapiere sogenannte „biometrische Merkmale“ und zwar auch in verschlüsselter Form aufgenommen werden. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Fälschungssicherheit von Dokumenten und ermöglicht die zweifelsfreie Identifizierung von Personen. 

Allerdings ist der Begriff „biometrische Information“ schillernd und lässt eine Vielzahl von zu speichernder Daten möglich erscheinen. Öffentlich diskutiert werden bislang Fingerabdrücke, Handgeometrie, Gesichtsgeometrie bis hin zu den Ergebnissen einer DNA-Analyse. Im Gegensatz zur geplanten Regelung des Gesetzentwurfes darf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, welche Daten in Ausweispapieren gespeichert werden sollen. Vielmehr muss dies wegen der Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) der Gesetzgeber selbst entscheiden. Gegen die Speicherung einer DNA-Analyse bestehen darüber hinaus erhebliche Bedenken. DNA-Informationen lassen unter Umständen weitere Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder besondere Merkmale des Betroffenen zu, ohne zur Identifizierung erforderlich zu sein.

Ergänzend sollte geprüft werden, ob die Betroffenen nicht über die verschlüsselt gespeicherten Informationen zu unterrichten sind. Dies dient nicht nur dem Datenschutz, sondern ließe auch eine Fehlerkorrektur zu.

Davon abgesehen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings dienen diese Regelungen nur vordergründig der Bekämpfung des Terrorismus. Größere Bedeutung dürften sie bei der Bekämpfung des Asylmissbrauches und anderer Straftaten entfalten.

2.	Verschärfung des Ausländer- und des Asylrechtes

Personen, bei denen ein durch Tatsachen begründeter Verdacht besteht, dass es sich um Extremisten, Terroristen oder Mitglieder einer Vereinigung handelt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürwortet oder angedroht haben, soll nach dem Gesetzentwurf das Aufenthaltsrecht versagt werden.

Da von einem solchen Personenkreis erhebliche Gefährdungen für die Sicherheit des Bundes, der Länder oder der auswärtigen Belange der Bundesrepublik ausgehen und es sich mithin nicht um Bagatellkriminalität handelt, bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Weiter ist vorgesehen, den Abschiebeschutz politisch Verfolgter (so genanntes kleines Asyl) zu beschränken, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Asylbewerber ein schweres Verbrechen begangen hat. Dabei handelt es sich insbesondere um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen. Eine solche Einschränkung ist mit dem Grundgesetz und mit der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar.

Weiter ist im Ausländer- und Asylverfahrensrecht der Ausbau von Datensammlungen und eine Verbesserung des Austausches von Informationen unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 dargelegten „biometrischen Merkmale“ vorgesehen. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch die Erhebung und Speicherung eines „Stimmbildes“. Dieses soll die bereits zulässige erkennungsdienstliche Behandlung ergänzen. Diese Maßnahmen dienen nach der Gesetzesbegründung vor allem der Bekämpfung des Asylmissbrauches und der Sicherung des Vollzuges der Abschiebung. Dadurch sollen bestehende praktische Probleme bei der Anwendung des geltenden Rechts gelöst werden. 

3.	Telefonüberwachung

Bereits die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat auf Initiative von Minister Herbert Mertin festgestellt, dass - entgegen der Auffassung von Bundesinnenminister Otto Schily - rechtliche Grauzonen bei der Überwachung von Mobiltelefonen bestehen. Diese Grauzonen müssen beseitigt werden, um einerseits eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen und andererseits die Rechte unbeteiligter Bürger zu schützen. Dies gilt beispielsweise für den sogenannten IMSI-Catcher. Dieses Gerät erfasst alle in seiner Nähe befindlichen Mobiltelefone, ermittelt die Teilnehmer- und Gerätenummer und ermöglicht so eine Identifizierung des benutzten Handys. Dabei kann technisch nicht differenziert werden, ob es sich um einen unbescholtenen Menschen oder um einen möglichen Straftäter handelt.

Streitig ist auch die Frage, ob die Positionsdaten eines Mobiltelefons Verbindungsdaten im Sinne der Strafprozessordnung sind. Nur dann darf nämlich nach geltendem Recht aus diesen Informationen ein sogenanntes Bewegungsprofil erstellt werden.

Die von der Justizministerkonferenz geforderte Klarstellung dieser durch den immensen Fortschritt der Funktechnik entstandenen Grauzone sollte die weiteren Voraussetzungen der Telefonüberwachung unberührt lassen. Für Strafverfolgungsbehörden und betroffene Bürger sollte nur eindeutig festgelegt werden, was nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich zulässig ist und was nicht.
  
Die nunmehr vorgesehenen Regelungen gehen jedoch über dieses Ziel weit hinaus. Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung werden schwerwiegende Eingriffe in das Fernmeldgeheimnis vorgenommen. So hat der Bundesrat eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Nachfolgeregelung für den außer Kraft tretenden § 12 Fernmeldeanlagengesetz (FAG) sogar verschärft. Über § 12 FAG erhalten Strafverfolgungsbehörden Auskunft über zurückliegende Telekommunikationsverbindungsdaten. Diese Regelung ergänzte die herkömmliche Telefonüberwachung nach § 100 a der Strafprozessordnung, die bei einem Katalog schwerer Straftaten zulässt, den Inhalt der Gespräche abzuhören.

Nach der nun vorgesehen Regelung soll den Strafverfolgungsbehörden - unabhängig davon ob telefoniert wird – die Standortkennung eines Mobiltelefons übermittelt werden. Es genügt, wenn das Handy auf „stand-by“ geschaltet ist. Der Einsatz des IMSI-Catchers ist nach dieser Reglung schon bei allen Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig. Er könnte also zum Beispiel auch bei einem wiederholten Diebstahl eingesetzt werden. Ein Antrag des Landes Rheinland-Pfalz, den Einsatz des IMSI-Catchers an den Straftatenkatalog des § 100 a StPO, also an schwerwiegende Straftaten, zu knüpfen, hat sich am 19.10.2001 im Bundesrat nicht durchgesetzt. 

Verschwiegen wird in der Diskussion, dass die Standortdaten von den Netzbetreibern nicht zur Erstellung der Telefonrechnung benötigt werden und damit zu löschen sind. Folglich läuft die Bestimmung Gefahr, ins Leere gehe.

Die vom Bundesrat beschlossene Absenkung der Eingriffsschwelle auf Straftaten von erheblicher Bedeutung ist zur Terrorismusbekämpfung nicht nötig. Solche Delikte unterfallen zweifelsfrei dem bisherigen Straftatenkatalog in § 100 a StPO.

Eine andere Vorschrift des Gesetzesentwurfes sieht vor, in Verfahren gegen Unbekannte ebenfalls eine Abfrage von Verbindungsdaten zuzulassen, auch wenn keine Kriterien bekannt sind, um die gesuchte Person einzugrenzen. Die so gewonnene Flut unstrukturierter Informationen führt zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter. Außerdem macht eine Abfrage nur dann Sinn, wenn es Ermittlungsansätze, also ein Raster gibt, mit dem man den Betroffenenkreis eingrenzen kann. 
Eine solche Rasterfahndung ist aber bereits jetzt sowohl nach der Strafprozessordnung als auch nach dem rheinland-pfälzischen Polizeigesetz auch bei Delikten des Staatsschutzes, also terroristischer Straftaten, möglich.

Weiter ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber die Verbindungsdaten, also auch die Standortkennungen, nicht nur an die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch an den Verfassungsschutz zu übermitteln haben. Unter welchen Voraussetzungen dies geschehen darf, ist nicht näher bestimmt. Eine Präzisierung der Voraussetzungen dahingehend, dass die Datenübermittlung nur zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung erfolgen darf, wäre notwendig. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz hat sich aber im Bundesrat nicht durchgesetzt.

4.	Ausdehnung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes

Gegen die Schaffung einer Initiativermittlungskompetenz des Bundeskriminalamtes, also einer Befugnis zu Ermittlungen ohne einen strafprozessualen Anfangsverdacht, bestehen erhebliche Bedenken. Das Bundeskriminalamt hätte die Möglichkeit, ohne den leisesten Verdacht einer Straftat gegen unbeteiligte Personen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Vorfeldermittlungen sind bislang nur den Geheimdiensten unter parlamentarischer Kontrolle gestattet. Eine Notwendigkeit, dass auch das Bundeskriminalamt diese Befugnis haben müsste, ist nicht nachvollziehbar belegt. Dabei wird diese Maßnahme bereits seit 1993 gefordert. Im Übrigen würde eine solche Regelung das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden bei der Strafverfolgung in Frage stellen. Es ist nämlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind. Die Polizeibehörden sind – wie auch andere Ermittlungsbehörden – nach dem Gesetz weisungsgebundene „Hilfsbeamte“ der Staatsanwaltschaft. Ohne die Kompetenz und die gute Zusammenarbeit mit der Polizei schmälern zu wollen, muss es bei dieser Kompetenzverteilung bleiben. 

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr kann eine Übertragung dieser Befugnis einer Vorermittlung  auf das Bundeskriminalamt nicht gerechtfertigt werden. Die Gefahrenabwehr ist originäres Polizeirecht und damit Ländersache.

Dem Bundeskriminalamt soll bundesweit auch die originäre Strafverfolgung von geringfügigen Straftaten der Computerkriminalität übertragen werden, wenn diese zu einem erheblichen Vermögensschaden führt. Wann ein erheblicher Vermögensschaden vorliegt, wird nicht definiert. Ein Zusammenhang zur Terrorismusbekämpfung besteht auch nicht.

Dem Bundeskriminalamt sollen also ohne sachliche Notwendigkeit weitere Kompetenzen bei der Strafverfolgung von Delikten mit geringem Unrechtsgehalt übertragen werden.

Nach dem Gesetz über das Bundeskriminalamt dürfen Bedienstete dieser Behörde zu ihrer Eigensicherung bei einem Einsatz ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln das gesprochene Wort innerhalb und außerhalb von Wohnungen aufzeichnen oder Lichtbilder herstellen. Gemeint ist, dass Bedienstete bei gefährlichen Einsätzen entsprechende Abhörgeräte dabei haben, um bei Gefahr rechtzeitig Hilfe zu erlangen. Die bei diesen Einsätzen gewonnenen Daten und Informationen dürfen auch zu Zwecken des Strafverfahrens benutzt werden.

In der Praxis ist problematisch, wer unter den Begriff des „Bediensteten“ im Sinne dieser Vorschrift  fällt. Daher soll er nunmehr durch den Begriff „Person“ ersetzt werden. Dann könnten auch V-Leute, die keine Polizeibeamten sind und vom Bundeskriminalamt zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, entsprechend geschützt werden. Gegen die notwendigen Schutzmaßnahmen für diese Menschen bestehen natürlich keine Bedenken. Allerdings ist rechtlich zweifelhaft, ob und wie die auf diese Weise gewonnenen Informationen in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwendet werden dürfen. Die Informationen werden nämlich unter Umgehung der ansonsten geltenden Vorschriften über die Erhebung solcher Informationen gewonnen. Der Verdacht eines Missbrauches der Eigensicherung steht damit im Raum


5.	Erweiterung der Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes

Die Kompetenzen des Bundesgrenzschutzes bei der Abwehr von Gefahren im Grenzgebiet der Küstenmeere soll von bislang 30 Kilometer auf 50 Kilometer auf das Festland erweitert werden. Gegen diese Regelung, die mit dem Zollrecht harmoniert,  bestehen keine Bedenken. Rheinland-Pfalz ist hiervon nicht betroffen.

Schon derzeit kann der Bundesgrenzschutz in Ergänzung seiner Befugnisse zur Identitätsfeststellung eine Person zu diesem Zweck anhalten und befragen. In Zukunft besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere. Schließlich sollen bewaffnete Bedienstete des Bundesgrenzschutzes (so genannte „Sky-Marshals“) an Bord ziviler Verkehrsflugzeuge zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden können. 

Auch gegen diese Maßnahmen bestehen keine Bedenken. 


Soweit beispielsweise die rheinland-pfälzische CDU auch für Polizeibehörden der Länder verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen zur Identitätsfeststellung und zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität im Grenzgebiet fordert, erhebt sich allerdings die Frage, wie diese Kompetenzen zum Aufgabenbereich des Bundesgrenzschutzes abgegrenzt werden sollen. 

6.	Sicherheitsüberprüfung

Vorgeschlagen wird, zum vorbeugenden „personellen Sabotageschutz“ die Bestimmungen zur Überprüfung von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten  auszuweiten. Künftig sollen auch solche Personen einer Sicherheitsprüfung unterworfen werden, die in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen arbeiten. Beispielhaft genannt werden Energieversorgung, Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk, Krankenhäuser oder Banken. Die Sicherheitsprüfung soll Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektionen und die Nachrichtendienste des Bundes umfassen. Gegen eine Ausweitung der Sicherheitsprüfung an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung der Einrichtung, deren Personal dieser Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden soll, muss allerdings nach den restriktiven Voraussetzungen der geplanten Regelung erfolgen. Erforderlich ist insbesondere eine erhebliche Bedrohung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen. Auch muss die Einrichtung für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sein. Bei Banken erscheint dies fraglich und kann deshalb nicht ohne Weiteres mitgetragen werden.

7.	Änderung des Vereinsgesetzes

Die Verbotsmöglichkeiten gegen Ausländervereine werden durch den Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums erweitert. Bislang können Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtliche oder überwiegend Ausländer sind, verboten werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder verletzen oder gefährden. Anstelle des Verbotes des Vereines kann auch ein Betätigungsverbot erlassen werden.






Nunmehr soll ein Verbot beispielsweise auch dann in Frage kommen, wenn die Ziele oder Mittel dieses Vereines mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, die Unterstützung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange oder die Unterstützung von Vereinigung innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, befürwortet oder angedroht werden.

Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtliche oder überwiegend Unionsbürger sind, werden von der Regelung ausgenommen.

Auch das sogenannte Kennzeichenverbot wird präzisiert. Nach dem Vereinsgesetz dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereines, wie Fahnenabzeichen, Uniformstücke oder Grußformeln nicht verwendet werden. Bislang war streitig, ob zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen unter diese Regelung fallen. Dies wird nunmehr in diesem Sinne klargestellt. Dies gilt auch für die Frage, wenn im Bundesgebiet mehrere Vereine mit der gleichen Zielsetzung solche Zeichen verwenden, jedoch (erst) ein Verein verboten ist.

8.	Bekämpfung der Geldwäsche

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus Anlass der Terrorismusbekämpfung 
Initiativen zur besseren Bekämpfung der Geldwäsche ergriffen. In dem Entwurf eines vierten Finanzmarktförderungsgesetzes werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Die Erfassungskriterien für Geldwäscheanzeigen sollen harmonisiert werden, um den Abgleich und die EDV-gestützte Auswertung zu erleichtern.

Beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen soll eine zentrale Datei eingerichtet werden, in die alle Kreditinstitute sämtliche in Deutschland geführten Konten und Wertpapierdepots einstellen müssen.

Zur systematischen Bekämpfung der Geldwäsche soll eine „Zentralstelle für 
verfahrensunabhängige Finanzermittlungen“ eingerichtet werden. Diese soll alle Geldwäscheanzeigen erfassen, prüfen und bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten die Strafverfolgungsbehörden der Länder einschalten. Weiterhin soll ein „Lagebild 
Geldwäsche“ für die politische Führung erstellt werden.



Der Erwerb maßgeblicher Beteiligungen an Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmungen (z.B. Versicherungen) soll verstärkt kontrolliert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass kriminelle Organisationen kleinere Finanzinstitute übernehmen und sich so eine legale Basis im Finanzkreislauf schaffen.

Gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Bündelung der Kompetenzen ist effizienter und entspricht dem Standard der europäischen Nachbarn. Ob allerdings letztlich Erfolge bei der Geldwäschebekämpfung gerade beim Terrorismus erzielt werden können, bleibt abzuwarten. Zwar werden wohl mehr Verdachtsanzeigen erfolgen. Allerdings beruht die relativ geringe Anzahl von Verurteilungen wegen Geldwäsche darauf, dass mit rechtstaatlichen Mitteln der Nachweis nur schwer zu führen ist, dass das Geld aus einer Straftat herrührt. Dieses Nachweisproblem wird durch die Vorschläge kaum verbessert werden.

9.	Einsatz der Bundeswehr im Inneren

Umfang und Grenzen eines möglichen Einsatzes der Bundeswehr werden maßgeblich durch das Grundgesetz bestimmt. Streitkräfte dürfen danach grundsätzlich nur im Verteidigungsfall, also wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff droht, eingesetzt werden. Gemeint ist der klassische Militäreinsatz. Im Verteidigungsfall und dem diesen unmittelbar vorgelagerten so genannten Spannungsfall hat die Bundeswehr auch die Befugnis zivile Objekte zu schützen, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist. Davon abgesehen darf die Bundeswehr – außer bei Naturkatastrophen und bei besonders schweren Unglücksfällen - im Inneren nur zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer. Allerdings darf die Bundeswehr nur eingeschaltet werden, wenn dieser innere Notstand nicht mit Mitteln des Polizeirechtes bekämpft werden kann. Die derzeit gegebene latente terroristische Gefährdung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Die in der Verfassung angelegte Begrenzung der Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr ist Ausdruck der Trennung militärischer und polizeilicher Gewalt. Abgesehen von extremen Krisenfällen würde der Einsatz der Bundeswehr im Inneren die föderale Ordnung der Bundesrepublik aufweichen. Die Polizeigewalt ist regelmäßig den Ländern übertragen. Diese werden durch den Bundesgrenzschutz unterstützt.

Letztlich dienen diese Regelungen des Grundgesetzes der Sicherung des Demokratieprinzips. Sie sollen verhindern, dass die militärische Führung Einfluss im Inneren übernimmt.

Derzeit besteht daher für den Einsatz der Bundeswehr keine rechtliche Handhabe. Geprüft werden sollte allerdings, ob militärischen Einrichtungen statt durch die Polizei durch die Bundeswehr selbst gesichert werden können. Dadurch könnten die Polizeikräfte maßgeblich entlastet werden und für andere Aufgaben der inneren Sicherheit zur Verfügung stehen.

10.	Kronzeugenregelung

Die von der Bundesregierung geplante Kronzeugenregelung ist unzureichend. Sie sieht nur vor, dass Kronzeugen ein Straferlass für ihre Aussage gewährt werden kann. Dies ist aber bereits nach der geltenden Rechtslage zulässig. Kronzeugen muss ein stärkerer Anreiz gegeben werden, um sie zum „Auspacken“ und Überführen der Drahtzieher zu bewegen. Nur so kann das abgeschottete Netzwerk des internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität durchbrochen werden. Sich selbst belastet nur, wer von der Justiz auch angemessene und verbindlich zugesagte Vorteile erhält.

Im Übrigen ist nicht einzusehen, dass auch für andere schwerste Straftaten, wie Korruption oder Menschenhandel keine Kronzeugenregel geschaffen wird. 


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