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Bruesseler und Muenchener Swpat-Plaene (fwd)
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- Subject: Bruesseler und Muenchener Swpat-Plaene (fwd)
- From: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>
- Date: Fri, 14 Dec 2001 17:46:37 +0100 (CET)
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Date: 14 Dec 2001 17:29:10 +0100
From: PILCH Hartmut <phm@a2e.de>
To: neues@ffii.org
Subject: [ffii] Bruesseler und Muenchener Swpat-Plaene
Auf einer Tagung am 4. Dezember in Düsseldorf ließ EU-Kommissar
Liikanen (GD Informationsgesellschaft) der Presse gegenüber ein paar
Bemerkungen fallen, die darauf hindeuten, dass die Generaldirektion
Binnenmarkt sich mit ihrem Bestreben, die amerikanisierte EPA-Praxis
der unmittelbaren und grenzenlosen Patentierbarkeit
computer-implementierbarer Organisations- und Rechenregeln zu
legalisieren und für alle nationalen Rechtsprechunge verbindlich zu
machen, durchsetzen könnte. Ein entsprechender Richtlinienvorschlag
soll laut Liikanen in kürze kommen.
Der BGH und das Französische Patentamt (INPI.fr) haben mittlerweile
auch durchgesetzt, dass in Deutschland und Frankreich Ansprüche auf
Informationsgegenstände ("Computerprogrammprodukt",
"Computerprogramm", "Datenstruktur") unbeanstandet durchgehen. Eine
entsprechende Prüfungsrichtlinie soll beim INPI Anfang 2002 in Kraft
treten. Das UKPTO hat ähnliches schon vor ein paar Monaten umgesetzt.
Insoweit gibt es eigentlich schon kaum noch Bedarf nach
"Harmonisierung", wohl aber nach Änderung der praxiswidrigen Gesetze.
Dazu passend kursiert beim EPA-Verwaltungsrat der Vorschlag, im
kommenden Juni Art 52(3) zu streichen und stattdessen in Art 52(2)
etwa folgendermaßen umzuschreiben:
Insbesondere folgende Gegestände und Tätigkeiten werden, sofern
sie keinen technischen Beitrag leisten, nicht als Erfindungen
im Sinne von Abs. 1 angesehen:
(a) wissenschaftliche Theorien .. mathematische Methoden
...
(c) Pläne und Regeln für geistige ... Tätigkeit ...,
Programme für Datenverarbeitungsanlagen
...
Dieser Vorschlag hat folgenden Charme:
1 Er beseitigt den leidigen Art 52(3) samt dem vielmissbrauchten
Appositiv "als solche", lässt den heiklen Art 52(2)(c) unberührt.
2 Er fordert eine Differenzbetrachtung (Kerntheorie) oder kann
zumindest so verstanden werden: nicht die beanspruchte
Vorrichtung sondern der Beitrag muss technisch sein. Hierin
liegt vordergründig ein Kompromiss mit den Patentkritikern.
3 Er erlaubt eine konsequente Aushöhlung aller
Ausschlussgegenstände, die sogar ohne Verletzung des
Gesetzeswortlautes auskommt. Es genuegt, den Technikbegriff
diffus zu lassen. Diese Anforderung wird der EU-RiLi-Vorschlag
voraussichtlich erfuellen.
4 Er legitimiert unmittelbar die Beanspruchung von
Informationsgegenständen ("Computerprogrammprodukt",
"Computerprogramm", "Datenstruktur").
Das Ergebnis ist ein Gesetz, das dem EPA erlaubt, ohne das Stigma/Risiko
der Illegalität zu tun, was es will.
Unser Vorschlag steht demgegenüber in
http://swpat.ffii.org/stidi/epc52/
zu lesen. Doch trotz eines dampfenden Misthaufens aus >30000
Gruselpatenten mitten auf der Datenautobahn haben bisher die
Regierungsstellen in Berlin und Brüssel es nicht gewagt, die wegweisenden
Ratschlüsse des EPA/BGH in Frage zu stellen. Ihre Rolle beschränkt sich
auf die gesetzgeberische Nacharbeitung dieser Ratschlüsse, in Verbindung
mit einer Dokumentation der nachteiligen volkswirtschaftlichen
Auswirkungen in Form von Auftragsstudien.
Auf unserer Nachrichtenseite
http://swpat.ffii.org/cnino/
findet man derweil noch einige weitere kleine Neuigkeiten,
insbesondere
- Französische Informatiker-Gewerkschaft gegen Swpat
- Türkische Resonanz auf Eurolinux-Petition
--
Hartmut Pilch http://phm.ffii.org/
Schutz der Innovation vor der Patentinflation: http://swpat.ffii.org/
98000 Stimmen gegen Logikpatente: http://www.noepatents.org/
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