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Re: Massverhaeltnisse des Politischen



On Tue, 5 Feb 2002 11:21:15 +0100 (CET), Heiko Recktenwald
<uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de> wrote:

>> >Was der RP gemacht hat war ueberhaupt nichts.
>>
>> Noetigung, Rechtsbeugung, Verstoss gegen Datenschutz etc  durch eine
>
>Zum letzten Mal: nichts davon ist wahr. Ihr tut Euch keinen Gefallen, wenn
>ihr sowas glaubt.


:§ 240
:Nötigung
:
:(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
:Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
:bestraft. 
:
:(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
:angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 
:
:(3) Der Versuch ist strafbar. 

Welchen Teil des Strafgesetzbuch §240 hast Du nicht verstanden?  :-)

Oder ist da das Verstaendnissproblem auf meiner Seite?  Sind
Organisationen (resp. Personen) durch Aussage oder Schriftstuecke zu
einer Handlung bewegt worden?  

Wenn Du obiges mit einem KLAREN Nein beantworten kannst, ist es OK.
ICH vermag dieses Nein nicht zu formulieren.


-- 
Seit unserer Fruehesten Jugend sind wir daran gewoehnt, verfaelschte Berichte
zu hoeren, und unser Geist ist seit Jahrhunderten so sehr von Vorurteilen
durchtraenkt, dass er die phantastischen Luegen wie ein Schatz huetet - so dass
uns schliesslich die Wahrheit unglaubwuerdig und die Faelschung wahr erscheint.
                                             (Sanchuniathon, ca. 2000 v. Chr.)

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