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Re: Patent-Wahnsinn ...
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- Subject: Re: Patent-Wahnsinn ...
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Tue, 12 Feb 2002 09:59:34 +0100
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On 11 Feb 2002, at 23:33, Alvar Freude wrote:
> Erfundene Felder?
>
> Dr. Dietrich Klein, Rechtsexperte beim Deutschen Bauernverband, zur
> Patentierung ganzer Äcker
>
>
> http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/artikel121695.php
Man darf auf keinen Fall vergessen, dass es sich bei
Patentanspruechen stets um Immaterialgueterrecht handelt.
Angenommen, jemand hat ein vebessertes Fensterscharnier erfunden.
Er koennte dann einen Patentanspruch formulieren, etwa
"Fensterscharnier, dadurch gekennzeichnet, dass [naehere Angabe der
erfinderischen Merkmale]."
Wie ist ein derartiges Textkonstrukt, das noch nicht einmal einen
grammatikalisch vollstaendigen Satz darstellt, zu interpretieren?
In U.S.-Patenten findet sich manchmal zu Beginn der Patentanspruehke
der Hinweis:
"I / We claim:"
Also koennte man einen vervollstaendigten Anspruch lesen etwa wie
folgt:
"Ich beanspruche / wir beanspruchen ein Fensterscharnier, welches
dadurch gekennzeichnet ist, dass [naehere Angabe der erfinderischen
Merkmale]."
Aber auch dies ist immer noch eine missverstaendliche Abkuerzung,
denn sie suggeriert einen sachenrechtlichen BGB-artigen Anspruch auf
das Fensterscharnier. Dies widerspraeche aber dem
immaterialrechtlichen Charakter des Patentwesens.
Besser waere vielleicht:
"Ich beanspruche / wir beanspruchen ein ein Monopol auf eine
bestimmte technische Lehre, die sich in einem Fensterscharnier
manifestiert, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass [naehere
Angabe der erfinderischen Merkmale]."
Was aber auch ginge (warum nicht?)
"Ich beanspruche / wir beanspruchen ein ein Monopol auf eine
bestimmte technische Lehre, die sich in einem Gebaeudefenster
manifestiert, welches ein Fensterscharnier aufweist, welches dadurch
gekennzeichnet ist, dass [naehere Angabe der erfinderischen
Merkmale]."
Oder auch gleich:
"Ich beanspruche / wir beanspruchen ein ein Monopol auf eine
bestimmte technische Lehre, die sich in einem Gebaeude manifestiert,
welches ein Gebaeudefenster aufweist, welches ein Fensterscharnier
aufweist, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass [naehere Angabe
der erfinderischen Merkmale]."
Und nun zum Acker:
"Ich beanspruche / wir beanspruchen ein ein Monopol auf eine
bestimmte technische Lehre, die sich in einem Acker manifestiert,
welcher eine Bepflanzung aufweist, welche eine Beschaffenheit
aufweist, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass [naehere Angabe
der erfinderischen Merkmale]."
Ein Eintrag eines derartigen Patentes in das Grundbuch (!) ist nicht
erforderlich, da der real existierende koerplerliche Acker nichts mit
der im Patentanspruch abgegrenzten monopolisierten technischen Lehre
zu tun hat.
Patente auf technische Lehren, die mit Biomasse zu tun haben, sind
bekanntlich heftig umstritten. Man sollte m.E. die Situation nicht
dadurch verunklaren, dass man in der Oeffentlichkeit den Eindruck
foerdert, durch Patente waere es moegtlich, BGB-maessige
sachenrechtliche Eigentumsverhaeltnisse an Lebewesen oder
Grundsteucken zu erwerben. Patentansprueche bilden naemlich entgegen
ihrer etwa gegenueber der mathematischen Fachsprache geradezu
umgangssprachlichen Anmutung eine hochartifizielle Fachsprache, die
man lesen koennen sollte, wenn man sich oeffentlich dazu aeussert.
"Klein: Das ist im Moment kaum abzuschätzen. Der Patentanspruch
umfasst auch das Feld. Was das für den Bauern, der das Verfahren
anwendet, genau bedeutet, wird nicht gesagt. Offenbar soll jegliche
Produktion auf diesem Feld als eine Nutzung des Patentes gelten. Dass
die Anbauflächen selbst patentiert wurden, ist einfach grotesk. Wie
kann denn Grund und Boden und dessen landwirtschaftliche Nutzung eine
Erfindung sein? Es passieren Dinge, da kommt man nicht ohne weiteres
darauf."
Herr Klein kann offenbar Patentansprueche nicht lesen.
--AHH
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