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Re: Aus der Düsseldorfer Sper



* Heiko Recktenwald wrote:
>Abgesehen davon, dass die Sache sowieso laecherlich ist, wegen 2 Servern
>so ein Heckmeck zu machen.

man Testballon.

Die Ausführungen Büssows auf der Sperrverfügung lassen sich so zusammenfassen:
 - Die Webseiten sind aufgemacht wie Zeitungen und sollen deshalb sich
   in genau diese Form an die Allgemeinheit richten.
 - Zeitungsartike Angebote fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landes
   (Förderalprinzip). Hier in Form des MDStV.
 - Die Angebote verstoßen gegen deutsche Gesetze.
 - Die Verstöße sind geeignet, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden.
 - Deswegen besteht Handlungsbedarf der Ordnungsbehörden. (Polizeirecht)
 - Die Macher weigern sich, das Angebot einzustellen.
 - Er hat keine Handhabe gegen die Anbieter selbst.
 - Es gibt technische Maßnahmen, die geeignet erscheinen, wobei geeignet
   nicht sagt, daß ein Effekt erzielt wird, sondern es genügt, daß der
   gewünschte Effekt begünstigt wird. Ein Maßnahme mit 0% Erfolgschance
   auf das Endziel ist geeignet, wenn sie z.B. andere Maßnahmen vorbereitet,
   bspw. das Klima umschwingen läßt.
 - Die Maßnahmen machen den Providern kaum Mühe, sind also zumutbar.
 - Die Maßnahmen betreffen illegale Angebote und berühren deshalb keine
   Rechte Dritter. (Forschung und Lehre explizit ausgenommen.)
 - Kürzestmöglich Einspruchsfrist, weil es brennt.
 - Also machen!

Nicht behandelt wird durch Herrn Büssow:
 - Der Nachweis, daß es sich bei Webangeboten um Mediendienste handelt.
   (anderenfalls (TDG) ist er sachlich nicht zuständig)
 - Seine örtliche Zuständigkeit. (das wäre sein Kollege in den USA)
 - Die gesetzliche Rechtmäßigkeit des Angebots in den USA.
 - Die Rechtmäßigkeit von Angebotsteilen auch in Deutschland (sein Vergleich
   mit "Mein Kampf", der in Deutschland legal käuflich erwerbbar ist).
 - Die in Deutschland garantierte Rezipientenfreiheit (Art5 GG).
   (Leipziger Zeitungsurteil)
 - Die Nutzung des Internets ist bei den angeschriebenen Providern nur für
   Erwachsene möglich, Jugenschutz greift gar nicht, denn das ist das
   Erziehungsmonol. (Papa darf Pornovideos ausleihen und Kindern geben.)
 - Die technischen Maßnahmen wirken eher als Werbung statt als Abschreckung,
   da sie zu leicht zu umgehen sind.
 - Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis und Störung von Individualkommunikation.
 - Es gibt keine gesetzliche Einschränkung des Konsums von den aufgezählten
   Straftaten. Es werden also Grundrechte von Bürgern beschnitten, die z.B.
   aufklären oder sich informieren wollen.
 - Der grundsätzliche Charakter der Bewertung externer Angebote nach deutschen
   Gesetzen und Zugriff auf die Transporteure wird durch die kurze
   Einspruchsfrist konterkariert.

Wer macht eine PE?
   

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