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AW: Aus der Düsseldorfer Sperrverfügung ...




    Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger
    Angebote. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die Unzulässigkeit
    aus einem Verstoß gegen Straftatbestände ergibt.

Hat halt der Referendar geschrieben. Unzulässig ist schon ein unpassender
Begriff im Bereich des Jugendmedienschutzes und der Erst-recht-Schluss m.E.
blödsinnig und formelhaft. Muss halt man ein Provider endlich Chuzpe
zeigen...gelle.

Sierk
Tübingen.



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