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Re: =?utf-8?Q?Grossbritanien erw=C3=A4gt ..?=



On Tue, 19 Nov 2002, Teubner Andreas wrote:

> Art. 3 EMRK ist schon richtig, da bisheirge Strafgesetze völlig ausreichend sind und auch ein verurteilter Täter nach Verbüßung seines Persönlichkeitsrechts nicht verlustig geht.

Klingt prima, aber was machen wir denn, wenn sowas statt Strafe angeboten
wird? Oder statt irgendwelcher sonstigen sichernden Mittel?

Es gibt doch schon elektronische Fussfesseln, z.B.

Abgesehen davon denke ich, dass man, auch wenn man es nicht will, darueber
mal nachdenken koennte. Ohne gleich mit der jurologischen Keule zu kommen.

Sonst sind wir gleich bei diesem knueppelharten Urteil aus Berlin, wo
einem Palestinenser verboten wurde, sich ueber "Terrorismus" zu freuen.
Moellemann ins Gefaengnis ("das taet ich auch") ?


H.


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