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Re: Hallo liebe Rechtsexperten !



Hallo Holger,

am 25.07.2004 10:49 Uhr schrieb Holger Voss unter hvoss@muenster.de:

> Du meinst vermutl. § 26 Strafgesetzbuch.

Ja, genau, ich habe mich verschrieben. ;-)
 
> Wie konkret muss eine Anstiftung sein?
> 
> Wäre auch ein allgemeiner Aufruf ("Leute, schreibt eure Botschaften auf
> anderer Leute Webseiten!" o. ä.) schon eine Anstiftung, oder bedarfs er
> dafür eines konkreten Adressaten?

Der Vorsatz des Anstifters muss auf das Hervorrufen des Tatentschlusses
sowie auf die Ausführung und Vollendung einer *bestimmten, in ihren
wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat durch einen bestimmten Täter
oder einen individuell bestimmbaren Personenkreis gerichtet sein* (vgl.
BGHSt 6, 359; 15, 276).

Diesen Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich der Haupttat ist nicht
genügt, wenn der Wille nur darauf gerichtet ist, andere ganz allgemein und
ohne ausreichende Konkretisierung zu strafbaren Handlungen zu veranlassen,
wie etwa zur Begehung von Ladendiebstählen oder zum Überfall auf Banken,
Tankstellen und sonstige, allein der Gattung nach umschriebene Tatobjekte
(vgl. BGHSt 34, 63).

Andererseits braucht der Anstifter die zu begehende Tat nicht in allen
Einzelheiten ihrer Ausführung in sein Bewusstsein aufgenommen zu haben.

Sein Vorsatz muss aber wenigstens so viel von den kennzeichnenden Merkmalen
enthalten, dass die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen
erkennbar ist.

Fazit: Wie immer kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Mir würde Dein Aufruf in seiner konkreten Ausgestaltung noch nicht als
Anstiftung zu §§ 303a oder 303b StGB ausreichen.

Aber: Es gibt da noch § 111 StGB

StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
(§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat
(Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Eine Aufforderung über das Internet (Website) dürfte wohl immer öffentlich
sein, so dass man schnell in den Bereich des § 111 StGB geraten dürfte.

Also, Vorsicht, mit unbedarften Äußerungen.

Liebe Grüße

MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
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