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(Nicht so) Neues von der Protokollierungsfront



In der aktuellen DuD-Ausgabe ist ein Aufsatz enthalten, in dem
nochmals die quasi-offizielle Position von AN.ON/ULD usw. dargestellt
wird.

Die Hauptpunkte sind, wenn ich das beim kurzen Querlesen richtig
verstanden habe:

  - Eine Anordnung nach § 100 g, h StPO kann beim Betrieb eines
    Anonymisierungsdienstes (oder eines anderen Dienstes, der nicht
    bereits Verkehrsdaten etc. erhebt) regelmäßig nicht erfolgen.

  - Einer Anordnung nach § 100 a, b StPO steht dagegen nichts
    entgegen; sie muß durch den Betreiber befolgt werden.

Einen grundsätzlichen Konflikt zwischen AN.ON und den
Ermittlungsbehörden gab es also nicht wirklich. Das ergab sich bereits
aus der vom ULD veröffentlichen Chronologie:

  <http://www.datenschutzzentrum.de/projekte/anon/bericht.pdf>

(Nichts neues, die ersten Seiten reichen.)

Der einzige Trost, der bleibt, ist daß die Anordnungen nach § 100 a, b
strenggenommen nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten
möglich sind. Auf der anderen Seite werden sich in Zukunft alle
Anonymisierungsdienste (auch solche, die zur Erfüllung der
Dienstanbieterpflichten aus dem TDG dienen) an der Meßlatte, die AN.ON
für die Entanonymisierung vorlegte, messen lassen müssen.
Wirtschaftlich sinnvoll sind Entwicklung und Betrieb nur, wenn von
vorneherein die Sollbruchstelle eingeplant wird, da sie sonst nur mit
großen technischen Aufwand nachrüstbar ist. Selbst AN.ON
implementierte auch nur eine Annäherung an die Anordnung, weil nicht
mit IP-Adressen als Überwachungsziel gearbeitet wurde.

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