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Gericht: T-Online speichert Daten illegal



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Holger Voss
[...]                                          E-Mail: hvoss@muenster.de
                                                 Tel.: +49 251 [...]
48[...] Münster                                   Fax: +49 251 [...]



                                               Münster, den 1. Juli 2005



                      P r e s s e e r k l ä r u n g

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                        Gericht: Speicherung von
                 Internetadressen durch T-Online illegal

Die T-Online AG speichert von ihren Kundinnen und Kunden, mit welcher
Internetadresse ("dynamische IP-Adresse") sie sich jeweils im Internet
bewegen. Diese Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach
Rechnungsversand) aufbewahrt.

Diese Speicherung von Verbindungsdaten ist illegal. Das entschied am
gestrigen Donnerstag das Amtsgericht Darmstadt 1) mit Bezug auf geltende
Datenschutzbestimmungen 2).

Geklagt hatte ein 32jähriger T-Online-Kunde aus Münster. Der sah die
Speicherung der dynamischen IP-Adressen als unzulässige Überwachung an,
die er nicht länger hinnehmen wollte. Unterstützt wurde er in dieser
Auffassung durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, von dem das Gericht
eine Stellungnahme eingeholt hatte.

Die T-Online AG konnte das Gericht nicht von ihrer Darstellung
überzeugen, nach der die Speicherung der IP-Adressen für den technischen
Betrieb sowie für Abrechnungszwecke erforderlich sei. Der Kläger verwies
darauf, dass andere Internetanbieter auch ohne Speicherung dieser Daten
arbeiten und abrechnen können. Die T-Online AG konnte nicht darlegen,
warum das in ihrem Fall anders sei.

Weiter hatte die T-Online AG argumentiert, die Internetadressen für
Missbrauchs- und Störungsfälle zu benötigen. Dass eine Speicherung der
IP-Adressen in solchen Fällen allerdings zulässig sein kann, hatte der
Kläger gar nicht bestritten. Diese Einzelfälle seien im Gesetz auch
geregelt 3). Eine Vorratsdatenspeicherung, bei der unabhängig von einem
konkreten Anlass pauschal die Adressen aller Kunden und Kundinnen
gespeichert würden, sei aber illegal. Auch dieser Argumentation schloss
sich Richter Kirchhoff in seiner mündlichen Urteilsbegründung an.

Abgewiesen wurde allerdings der Antrag des Klägers, auch die Zeiten und
die Datenmengen seiner Internetverbindungen nicht mehr zu speichern:
Diese Informationen seien beim Pauschaltarif ("Flatrate") des Kunden
tatsächlich für die Abrechnung nicht erforderlich, könnten aber in
eventuellen Rechtsstreitigkeiten über Internetrechnungen wichtig werden.
Außerdem seien Nutzungszeiten und Datenmengen datenschutzrechtlich nicht
so problematisch wie die IP-Adressen. Die schriftliche Urteilsbegründung
steht noch aus.

Weil der Klage nicht in allen Punkten stattgegeben wurde, muss der
Kläger die Gerichts- sowie seine Anwaltskosten selbst zahlen.

Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.

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Kläger: Holger Voss, Münster
Rechtsanwalt: Stefan Jaeger, Wiesbaden

Beklagte: T-Online International AG, Darmstadt

Gericht: Amtsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 15
Richter: Herr Kirchhoff
Geschäftsnummer: 300 C 397/04

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Fußnoten:


1) Aktenzeichen: 300 C 397/04, Amtsgericht Darmstadt

2) § 6 Abs. 1 TDDSG bzw. § 97 Abs. 3 TKG

3) § 6 Abs. 8 TDDSG bzw. § 100 Abs. 3 TKG

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Gesetzestexte:


TDDSG § 6 (Nutzungsdaten) Absatz 1:

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen
   Nutzung
   und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.


TDDSG § 6 (Nutzungsdaten) Absatz 8:

Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in
Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu
entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das
Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist
hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchsetzung seiner
Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter
hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung
nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes
möglich ist.


TKG 2004 § 97 (Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung) Absatz 3:

Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für
die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht
erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten
dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 - höchstens sechs
Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der
Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die
Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend
geklärt sind.


TKG 2004 § 100 (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch
von Telekommunikationsdiensten) Absatz 3:

Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter bei Vorliegen zu
dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und
Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden
von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen
Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich
sind. Zu dem in Satz 1 genannten Zweck darf der Diensteanbieter die
erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem
Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate
sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für
die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen
Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen.
Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den nach Satz 1 erhobenen
Verkehrsdaten und den Bestandsdaten einen pseudonymisierten
Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von den einzelnen
Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter
Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes
ermöglicht, bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung besteht.
Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die
Regulierungsbehörde und der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens nach
Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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GPG-Fingerprint 2005: AB51 E62F 6109 0732 52D4  1FD4 0095 4F04 875D 64D2

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Version: GnuPG v1.4.0 (GNU/Linux)
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://enigmail.mozdev.org

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