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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Martin Uecker wrote:
> Irgendwie sehe ich immer noch nicht, wie diese nicht
> unerhebliche Mißachtung des Fernmeldegeheimnisses, die eine
> verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auch schon für
> wenige Tage darstellt, irgendwie im Namen der Abuse-Bekämpfung
> zu rechtfertigen wäre.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten aus Telediensten und
Telekommunikation ist der Erhalt der Betriebsfähigkeit. Diese Daten dürfen
und werden einige Tage aufbewahrt.

Die Nutzung dieser Daten für Abuse-Bekämpfung ist üblich und angemessen.
Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen aufgrund der Abuse-Bekämpfung
ist rechtlich nicht fundiert.

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