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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Wenn es denn so einfach wäre...
Short Version: Die Technikbegriffe sind nicht zielführend in dieser 
Diskussion.


Long Version: 

Wie Thomas Stadler denke ich, dass nicht alles hinkt, was ein Vergleich ist. 
Insbesondere macht der Vergleich mit Telefonnummern wenig Sinn. Es kann sein, 
dass einige Erkenntnisse/Argumente dieser Diskussion auch für das 
Telefon-Szenario von Gewinn sind, aber der Vergleich sollte nicht von den 
wesentlichen Fragen des hier diskutierten Falls ablenken.

Es geht nicht um BGP etc.. Es geht um http-logs die eine IP enthalten. Diese 
IP ist ein Pseudonym. Jemand, der eine Klage an eine ladungsfähige Adresse 
schicken will, kann diese nicht gerichtsfest an diese IP zustellen. Also will 
er Name und Adresse eines Menschen der laut einer anderen Tabelle diese IP 
hatte. 

Jetzt ist die Frage, wie er den ISP, der die Zuordnung IP->Adresse vornehmen 
kann dazu bringt, die Adresse 'rauszurücken. Der ISP kann u.U die Adresse 
einfach rausrücken, um seine Ruhe zu haben. Deswegen ist der Endnutzer daran 
interessiert, dass die Speicherung der Zuordnung zeitlich begrenzt ist. Wer 
will schon 2 Jahre lang ein Damokles Schwert über dem Kopf. 

Dem Fernmeldegeheimnis zugeordnet sind Inhaltsdaten und Kommunikationsdaten. 
Beide werden unterschiedlich behandelt. Es geht hier um Kommunikationsdaten/ 
Traffic-daten: Wer hatte wann die entsprechende IP? D.h. wer hat zum 
Zeitpunkt X den Service Y benutzt? Das Pseudonym IP kann Service Y in den 
meisten Fällen nicht selbst auflösen. Das Pseudonym ermöglicht eine 
verschleierte Kommunikation. Wer diese Verschleierung auflösen will, der 
nimmt eine für das Fernmeldegeheimnis relevante Handlung vor. 

Die ganzen technischen Begriffe machen in diesem rein juristischen Modell nur 
dann Sinn, wenn sie korrekt zugeordnet werden. Eine IP ist öffentlich. Die 
Zuordnung eines Pseudonyms IP zu einer Adresse ist ein personenbezogenes 
Datum und sicherlich nicht öffentlich. Wenn man das lange speichern will, 
dann braucht man einen Rechtsgrund, weil Datenschutz in DE ein Verbot der 
Speicherung mit Erlaubnisvorbehalt ist. Ein Rechtsgrund kann Sicherung des 
Service gegen abuse sein. Das wurde aber bisher hier nicht diskutiert und von 
T-Online scheinbar auch nicht vorgebracht. Ausserdem heisst es nicht, dass 
man die für abuse gesammelten Daten so einfach an Dritte weitergeben darf. 

Insofern verharrt die Diskussion derzeit in Begriffsklauberei die am 
eigentlichen Problem vorbeigeht. 

Gruss

Rigo 

Am Saturday 04 February 2006 21:06, sprach Lutz Donnerhacke:
> * Martin Uecker wrote:
> Ich versuche zu vermeiden, daß der laienhafte Gebrauch von Termini zu
> groben Mißverstädnissen und unbrauchbaren Forderungen führt. 


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