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Re: aus der welt der onlinedienste, teil 2



At 14:56 17.10.96 +0200, Boris Groehndahl wrote:
>
>>B. URHEBERRECHT VON COMPUSERVE
>>
>
>Besonders interessant IMO, daß das ja wohl kaum mit dem Status einer
>"elektronischen Bibliothek", die Compuserve an anderer Stelle (Cubby v
>Compuserve) darzustellen beanspruchte, vereinbar ist, nicht wahr?
>
Es lebe das AGB- Gesetz. Ich freue mich schon auf die erste Klage.
Das ist wieder mal ein typischer Versuch der Amerikanisierung des
deutschen Rechts. Fehlt eigentlich nur noch, dass der Text in 
Englisch ist. Compuserve kann nicht die Rechte des Urhebers fuer 
sich allein in Anspruch nehmen und dem Urheber vorschreiben, an wen
er nun ein Vervielfaeltigungsrecht vergibt oder nicht. Durch die
Veroeffentlichung
in den Foren gibt er es ja praktisch frei.
(Wenn es zum Schwur kommt, muesste ich das nochmal genau nachsehen)
AGB-Gesetz deswegen, weil es hier zu einer einseitigen Machtposition 
von Compuserve kommt. Das Ding ist echt aberwitzig.

Rigo

BTW: Boris, ich hatte Sieber nicht vergessen.....kommt