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Medienstaatsvertrag oh weh..



Hallo.

Irgendwer hat den Text gescannt, ich hab die Umlaute mal umgeschrieben.

Den Text mal kraeftig zerpfluecken. Was auffaellt, ist das schlechte
Deutsch. Und dass der Autor von der Meterie, soweit sie das Web betrifft,
keinerlei Ahnung hat. Keine Inlineimages mehr von fremden Servern??
Lustige Forms und Frames?? Das waren noch Zeiten, als Multimedia Mixed
Media hiess... Ist natuerlich nicht so gemeint, liest sich aber so. Was
gemeint ist, sollte vielleicht einfach mal mit einfachen Worten klar gesagt
werden. Sooooo innovativ ist das Netz nicht, dass solche Formeln nicht
ein paar Jahre hielten. Einige meinen ja, Multimediagesetze muessten offen
sein fuer kuenftige Entwicklungen...na klar, aber doch bestimmt.

Der Para 5 geht ueber den beruechtigten Para 5 des Bundesgesetzes noch
hinaus, moeglicherweise ist da an fahrlaessige Links gedacht, liest sich 
jedenfalls auf den ersten und den zweiten Blick reichlich widerspruechlich.
Kenntnis, die Fahrlaessigkeit unberuehrt laesst?? 

Dieser ganze Quatsch aus dem Presserecht der Laender passt nicht auf
elektronische Medien. Jedenfalls soweit es sich nicht nur um
elektronische Zeitungen oder Onlineausgaben von Papierzeitungen handelt.

Dass meine Homepage ueber altavista herauszufinden ist, jeder sich
einklinken kann, heisst auch nicht, dass sie ein oeffentliches Angebot
ist. Ueberhaupt muss der Begriff der Massenmedien, was Oeffentlichkeit
ist, gewaltig umgeschrieben werden. Weniger weil im Usenet jeder
(der ein Modem etc hat, also eine winzige Minderheit..) schreiben kann,
sondern mehr, weil Zugaenglichkeit noch nicht Oeffentlichkeit
ist. Und in meinen weltweit zugaenglichen Privatkram soll sich der
Staat nicht einmischen!! Als ob, wenn ich meine Haustuer nicht verschliesse,
meine Wohnung ein Hotel wird, mein Anrufbeantworter, vielleicht ein guter
Vergleich, ist kein Radio. Fuer Maillisten gilt aehnliches...

Ich will, wie gesagt, nicht sagen, dass alle Regelungen dieses Entwurfes 
unter allen Umstaenden idiotisch sind, aber der Entwurf ist in seiner 
gegenwaertigen Breite, wo vielleicht nur Video on Demand und Teleshopping 
im Fernsehkabel oder ueber Satelit gemeint ist, voellig unbrauchbar. 
Soweit es um das Internet geht, kann man darueber ueberhaupt nicht diskutieren.
Ich finde es auch zweifelhaft, dass die Laender in diesem Bereich ueberhaupt
eine Gesetzgebungskompetenz haben. Presse und sonstige Dienste mit nicht 
knappen elektronischen Medien haben nichts miteinander zu tun. Das 
gegenwaertige Presserecht ist ein Ueberbleibsel aus obrigkeitsstaatlicher
Zeit, als man glaubte, die grosszuegige Gewaehrung der Pressfreiheit mit so 
einem Junktim verbinden zu muessen. Das Rundfunkrecht rechtfertigt sich 
durch nichts als die Knappheit der Frequenzen, auch wenn es heute ein paar 
mehr sind, sinds doch nicht unbeschraenkt viele... Und dieses Wald und Wiesen-
strafrecht der Laender.....

Reichen die datenschutzrechtlichen Regelungen??

Die Landesregierungen vergeben sich auch nichts, wenn sie auf die ueber-
stuerzte Einfuehrung verzichten. Die Laender sollten ihre Landesmediengesetze
um ein paar Regelungen ergaenzen, wegen konkreter Dinge wie Teleshopping,
wenn sie sowas in ihren Fernsehkabeln haben wollen, meinetwegen auch den
Medienstaatsvertrag, wobei zu fragen bleibt, wieso denn die Entscheidung,
einen herkoemmlichen Fernsehsender abzulehnen leichter sein soll, als
ihn zuzulassen. Zulassung von Video on demand etc heisst Ausschluss von
einem journalistisch vielleicht interessanteren Programm, als ob es nicht
genuegend Kreativitaet fuer 500 Kanaele gaebe!!! Aber das ist hier schon
leicht offtopic...

Hier geht es erstmal um Gesetzestechnik, den verunglueckten Versuch des
grossen Wurfs, gequaelte Oberbegriffe etc...


Voila:

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Laendern einheitliche
Rahmenbedingungen fuer die verschiedenen Nutzungsmoeglichkeiten der im
folgenden geregelten elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.

Paragraph 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt fuer das Angebot und die Nutzung von an
die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder laengs
oder mittels eines Leiters  verbreitet werden. Die Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberuehrt.

(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1.      Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
ffentlichkeit fuer den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf),
2.      Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3.      Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
4.      Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung uebermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle
Leistungsaustausch oder die reine Uebermittlung von Daten im
Vordergrund stehen, ferner von Telespielen.

Paragraph 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. Anbieter natuerliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur
Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2. Nutzer natuerliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.

Paragraph 4 Zugangsfreiheit

Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

2. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter

Paragraph 5 Verantwortlichkeit

(1) Anbieter sind fuer eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Anbieter sind fuer fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch moeglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern.

(3) Anbieter sind fuer fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. Paragraph 19 Abs. 3 bleibt
unberuehrt.

Paragraph 6 Anbieterkennzeichnung

(1) Anbieter haben fuer ihre Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen  und -gruppen auch Namen und Anschrift
der verantwortlichen Personen.

(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollstaendig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte
verbreitet werden, muessen zusaetzlich einen Verantwortlichen mit Angabe
des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche
benannt, so ist kenntlich zu machen, fuer welchen Teil des
Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1.      seinen staendigen Aufenthalt im Inland hat,
2.      nicht infolge Richterspruchs die Faehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter verloren hat,
3.      voll geschaeftsfaehig ist und
4.      unbeschraenkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Paragraph 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

(1) Fuer die Angebote gilt die verfassungsmaessige Ordnung. Die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persoenlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Verteildienste nach Paragraph 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 
Angebote nach Paragraph 6 Abs. 2  haben, 
soweit sie der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsaetzen zu entsprechen. Nachrichten ueber das aktuelle
Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach
den Umstaenden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu
pruefen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen
und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom
Diensteanbieter durchgefuehrt werden, ist anzugeben, ob sie
repraesentativ sind.

Paragraph 8
Unzulaessige Mediendienste, Jugendschutz

(1) Angebote sind unzulaessig, wenn sie
1.      zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religioese oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt oder Willkuermassnahmen gegen sie auffordern oder
die Menschenwuerde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevoelkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, boeswillig veraechtlich
gemacht oder verleumdet werden (Paragraph 130 StGB),
2.      grausame oder sonst unmenschliche Gewalttaetigkeiten gegen
Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttaetigkeiten ausdrueckt und die das grausame
oder unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwuerde
verletzenden Weise darstellt (Paragraph 131 StGB),
3.      den Krieg verherrlichen,
4.      pornographisch sind (Paragraph 184 StGB),
5.      offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefaehrden,
6.      Menschen, die sterben oder schweren koerperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwuerde verletzenden Weise darstellen und ein tatsaechliches
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein ueberwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich.

(2) Angebote fuer Verteildienste nach Paragraph 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die
geeignet sind, das koerperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeintraechtigen, duerfen nicht verbreitet
werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sednezeit oder
auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder und Jugendliche die Sendungen
ueblicherweise nicht wahrnehmen.

(3) Angebote nach Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
koerperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern zu
beeintraechtigen, sind nur zulaessig, wenn Vorkehrungen durch den
Anbieter oder an den Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung
dieser Angebote ermoeglichen.

Paragraph 9
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder
bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren
Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom uebrigen Inhalt der
Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung duerfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(3) Fuer Sponsoring bei Fernsehtext gilt Paragraph 8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

Paragraph 10
Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach Paragraph 6 Abs. 2 ist verpflichtet,
unverzueglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch
eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist,
ohne Kosten fuer den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und
Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die
Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknuepfung mit ihr anzubieten.
Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, hoechstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsaechliche Angaben
beschraenken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknuepft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemaess Absatz
1 besteht nicht, wenn
1.      der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der
Gegendarstellung hat,
2.      der Umfang der Gegendarstellung unangemessen ueber den der
beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3.      die Gegendarstellung sich nicht auf tatsaechliche Angaben
beschraenkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4.      die Gegendarstellung nicht unverzueglich, spaetestens sechs
Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes,
jedenfalls jedoch 3 Monate nach der erstmaligen Einstellung des
Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem
Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Fuer die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf
dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefaehrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht fuer
wahrheitsgetreue Berichte ueber oeffentliche Sitzungen der
uebernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des
Bundes und der Laender sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen
das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschliesst.

Paragraph 11
Auskunftsrecht

(1) Anbieter von Mediendiensten nach Paragraph 6 Abs. 2 haben gegenueber
Behoerden ein Recht auf Auskunft.

(2) Auskuenfte koennen verweigert werden, soweit
1.      hierdurch die sachgemaesse Durchfuehrung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzoegert oder gefaehrdet werden
koennte oder
2.      Vorschriften ueber die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3.      ein ueberwiegendes oeffentliches oder schutzwuerdiges privates
Interesse verletzt wuerde oder
4.      ihr Umfang das zumutbare Mass ueberschreitet.

3. Abschnitt
Datenschutz

Paragraph 12
Grundsaetze fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften ueber den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten duerfen vom Anbieter zur Durchfuehrung von
Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn
dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Anbieter darf fuer die Durchfuehrung von Mediendiensten erhobene
Daten fuer andere Zwecke nur verwenden, wenn dieser Staatsvertrag oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat.

(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten fuer andere Zwecke abhaengig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen fuer
Mediendienste hat sich an dem Ziel, keine oder so wenige
personenbezogene Daten wie moeglich zu erheben und zu verarbeiten,
auszurichten.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung ueber Art, Umfang, Ort und Zwecke
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten
zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spaetere
Identifizierung des Nutzers ermoeglichen und eine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der
Unterrichtung muss fuer den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer
kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der
Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als
Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf
jederzeitigen Widerruf mit Wirkung fuer die Zukunft hinzuweisen. Absatz
6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklaert werden, wenn der
Anbieter sicherstellt, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar veraendert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.

Paragraph 13
Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermoeglichen, soweit
dies technisch moeglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist ueber diese
Moeglichkeiten zu informieren.

(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen
kann;
2. die anfallenden Daten ueber den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder
der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung geloescht
werden, soweit nicht eine laengere Speicherungsdauer fuer
Abrechnungszwecke erforderlich ist;
3. die Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschuetzt in
Anspruch nehmen koennen;
4. die personenbezogenen Daten ueber die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenfuehrung dieser Daten ist unzulaessig.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulaessig.
Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile duerfen nicht mit Daten
ueber den Traeger des Pseudonyms zusammengefuehrt werden.

Paragraph 14
Bestandsdaten

(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie fuer das Begruenden,
inhaltliche Ausgestalten oder Aendern eines Vertragsverhaeltnisses mit
ihm ueber die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind
(Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten fuer Zwecke der
Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulaessig,
wenn der Nutzer in diese ausdruecklich eingewilligt hat.

Paragraph 15
Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten ueber die Inanspruchnahme
von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermoeglichen
(Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu loeschen hat der Anbieter
1. Nutzungsdaten fruehestmoeglich, spaetestens unmittelbar nach Ende der
jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie fuer Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind, nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die fuer die
Erstellung von Einzelnachweisen ueber die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des.Nutzers gem. Abs. 4 gespeichert werden,
sind spaetestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu
loeschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Uebermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere
Anbieter oder Dritte ist unzulaessig. Der Anbieter, der den Zugang zu
Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich uebermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung und
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer
Forderung erforderlich sind.

(4) Die Abrechnung ueber die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Haeufigkeit bestimmter von
einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

Paragraph 16
Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu
seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von
Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von Paragraph 33 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht
nach Paragraph 34 Abs. 4 BDSG ausgeschlossen.

(2) Fuehrt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklaerungen, Verfuegungen oder
Urteilen ueber die Unterlassung der Verbreitung oder ueber den Widerruf
des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklaerungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu
nehmen und dort fuer dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Uebermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
uebermitteln.

(3) Werden ueber Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter
ausschliesslich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwuerdigen
Interessen beeintraechtigt, kann er Auskunft ueber die
zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwaegung der schutzwuerdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die
journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeintraechtigt wuerde oder aus den Daten

1.      auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben oder

 2.     auf die Person des Einsenders oder des Gewaehrstraegers von
Beitraegen, Unterlagen und Mitteilungen fuer den redaktionellen Teil
geschlossen werden kannl. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufuegung einer eigenen Darstellung von
angemessenem Umfang verlangen. Fuer die Aufbewahrung und Uebermittlung
gilt Absatz 2 entsprechend.

Paragraph 17
Datenschutz-Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit koennen Anbieter
von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen
Einrichtungen durch unabhaengige und zugelassene Gutachter pruefen und
bewerten sowie das Ergebnis der Pruefung veroeffentlichen lassen. Die
naeheren Anforderungen an die Pruefung und Bewertung, das Verfahren
sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt.

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 18
Aufsicht

(1) Die fuer den gesetzlichen Jugendschutz zustaendige Landesbehoerde
ueberwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 7 Abs. 4, 
Paragraph 8 und Paragraph 9
Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und
der Laender zustaendigen Kontrollbehoerden ueberwachen fuer ihren Bereich
die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraphen 12 bis 16. Die Einhaltung der
uebrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach
Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehoerde ueberwacht.

(2) Stellt die jeweils zustaendige Aufsichtsbehoerde nach Abs. 1 einen
Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der
Paragraphen 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur
Beseitigung des Verstosses erforderlichen Massnahmen gegenueber dem
Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung
anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Massnahme ausser
Verhaeltnis zur Bedeutung des Angebotes fuer den Anbieter und die
Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr
Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung
ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte
Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschraenken.

(3) Erweisen sich Massnahmen gegenueber dem Verantwortlichen nach Paragraph 5
Abs. 1 und 2 als nicht durchfuehrbar oder nicht erfolgversprechend,
koennen Massnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Abs. 2 auch gegen den
Anbieter von fremden Inhalten nach Paragraph 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern
der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach Paragraph 85 TKG von
den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch moeglich und
zumutbar ist.

(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist fuer
den Dritten hiergegen der Rechtsweg eroeffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehoerde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
Gruenden des Gemeinwohls geboten ist.

(5) Fuer den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehoerde des
Landes zustaendig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen seinen staendigen Aufenthalt hat. Ergibt
sich danach keine Zustaendigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehoerde
zustaendig, in deren Bezirk der Anlass fuer die Amtshandlung hervortritt.

(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf durch die zustaendige Aufsichtsbehoerde sperren.

Paragraph 19
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
 1.     Mediendienste entgegen [inhaltlicher Katalog von Paragraph 8]
anbietet,
 2.     gegen Impressumspflichten verstoesst,
 3.     gegen Datenschutzbestimmungen aus dem Bereich der Paragraphen 12 bis 16
verstoesst,
 4.     entgegen einer Anordnung durch die zustaendige Aufsichtsbehoerde
nach Paragraph 19 Abs. 2 und 3 ein Angebot nicht sperrt,
 5.     entgegen Paragraph 19 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen die zustaendige
Aufsichtsbehoerde sperrt.
[Hinweis: Der Katalog ist noch im einzelnen auszuformulieren]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu DM ...
geahndet werden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 21
Geltungsdauer, Kuendigung

Dieser Staatsvertrag gilt fuer unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschliessenden Laender zum Schluss des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekuendigt werden. Die Kuendigung kann erstmals zum
31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt
nicht gekuendigt, kann die Kuendigung mit gleicher Frist jeweils zu
einem zwei Jahre spaeteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kuendigung ist
gegenueber dem Vorsitzenden der Ministerpraesidentenkonferenz
schriftlich zu erklaeren. Die Kuendigung eines Landes laesst das
Vertragsverhaeltnis unter den uebrigen Laendern unberuehrt, jedoch kann
jedes der uebrigen Laender das Vertragsverhaeltnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der Kuendigungserklaerung zum gleichen
Zeitpunkt kuendigen.

Paragraph 21
Schlussbestimmung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ... in Kraft. Sind bis zum ... nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpraesidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der
Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 ausser Kraft.