- To: fiff-l@dia.informatik.uni-stuttgart.de
- Subject: FIFF_zu_Krypto
- From: fiff@fiff.GUN.de
- Date: Thu, 10 Apr 97 19:12:53 EMT
P R E S S E E R K L A E R U N G des Forum InformatikerInnen fuer Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) Bonn, im April, 1997 Verschluesselungsgesetze stellen Grundrechte auf den Kopf Zu den in den letzten Tagen bekannt gewordenen Planungen und Vorhaben zur gesetzlichen Regelung von Verschluesselungsverfahren auf internationaler und nationaler Ebene erklaert der Vorstand des Forum InformatikerInnen fuer Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF): Unuebersehbar verdichten sich die Anstrengungen zur Regulierung der Kryptographie. Nach verschiedenen Anlaeufen wurde von der OECD Ende Maerz eine Richtlinie zur Kryptierpolitik verabschiedet[1]. Fast gleichzeitig sind aus den USA[2] und Grossbritannien[3] Planungen zu neuen nationalen Kryptoregelungen bekannt geworden. Auch haben sich die Hinweise verdichtet, dass die Bundesregierung konkrete Vorschlaege erarbeitet hat, um Kryptierverfahren in der Bundesrepublik zu reglementieren[4]. Dem derzeitigen Planungsstand zufolge erwaegt die Bundesregierung drei Varianten einer Verschluesselungsregulierung[5]: 1. Eine Key-Escrow-Loesung, bei der Anbieter von Verschluesselungsdienstleistungen bei Bedarf den Sicherheitsbehoerden die Schluessel von Kunden zur Verfuegung stellen muessen. 2. Eine Key-Escrow-Loesung, bei der jedoch ausschliesslich staatlich lizensierte Anbieter von Verschluesselungsdienstleistungen operieren duerfen. 3. Eine Key-Escrow-Loesung mit gleichzeitigem Verbot aller nicht amtlich zugelassenen Verfahren. Das FIfF sieht darin eine ernsthafte Gefahr fuer die Weiterentwicklung einer immer staerker auf elektronischen Datenaustausch angewiesenen Gesellschaft. Staatlichen Ueberwachungswuenschen wird damit nicht nur der Schutz der Privatsphaere untergeordnet, sondern zugleich der Schutz all jener Interaktions- und Transaktionsformen, die auf elektronischen Netzen abgewickelt werden. Diesen nicht hinnehmbaren Einschraenkungen stehen aus technischen Gruenden nicht einmal Gewinne fuer die Ermittler gegenueber. Die Planungen einer Kryptoregelung verdeutlichen nicht nur die voellige Missachtung von Buergerrechten unserer Verfassung. Sie werden zu einem Symbol fuer die gravierenden Defizite bei dem Verstaendnis von Problemen, Moeglichkeiten und den Herausforderungen an neue Denkansaetze der politischen Entscheidungstraeger, die bei der Umsetzung ihrer Plaene einer Informationsgesellschaft zutage treten. Fuer das FIfF lassen sich in fuenf Bereichen Argumente fuer die Schaedlichkeit einer Kryptoregelung anfuehren. I. Kryptoregelung als letzter Baustein der Ueberwachung Weshalb muss die Kryptierung gesetzlich geregelt werden? Von offizieller Seite wird eine Kryptoregelung in der Bundesrepublik damit begruendet, sie sei das letzte noch fehlende Element zur Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs. Durch die Fernmeldeverkehrs- Ueberwachungsverordnung (FUeV)[6] sind die Betreiber von Fernmeldeanlagen dazu verpflichtet, Sicherheitsbehoerden den ueberwachten Fernmeldeverkehr im Klartext zu uebermitteln. Dies kann durch die End-zu-End-Verschluesselung einzelner Nutzer unterlaufen werden. Da bei Telefon und Fax kaum verschluesselt wird, traefe eine Kryptoregelung vor allem die Nutzer elektronischer Netze, die darin das Briefgeheimnis nur durch Verschluesselungsverfahren herstellen koennen. Damit wird so getan, als sei verschluesselter Datenverkehr von Verdaechtigen in elektronischen Netze an der Tagesordnung und diese somit nicht zu ueberwachen. Dies ist unzutreffend. Die geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten auch Anbieter elektronischer Netze, eine Ueberwachung durch Strafverfolgungsbehoerden und Nachrichtendienste zu gewaehrleisten; derartiges findet bereits statt[7]. Bisher wurde kein Fall bekannt, bei dem die Aufklaerung einer Straftat durch Kryptierverfahren verhindert wurde. Dennoch werden vage Bedrohungsszenarien bemueht, um eine Ausweitung der Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs zu begruenden. In der Bundesrepublik laesst sich jedoch ernsthaft kein Rueckstand in der Fernmeldeueberwachung ausmachen. Waehrend 1995 in den USA bei 240 Millionen Buergerinnen und Buerger 1229 Telefonueberwachungen angeordnet wurden, entfielen auf die 80 Millionen Bundesbuergerinnen und -buerger im selben Zeitraum 3667 Anordnungen[8] - pro Kopf also sechsmal soviel Ueberwachungsmassnahmen hier wie in den USA. 1996 stieg die Zahl der Anordnungen in der Bundesrepublik nochmals um 175% auf 6428 an[9]. Kein Vergleich der Verbrechenshaeufigkeit zwischen der Bundesrepublik und den USA kann diese Unterschiede in der Ueberwachungshaeufigkeit erklaeren. In welcher Weise diese Mittel zur Verbrechensaufklaerung beigetragen haben, laesst sich nicht ermitteln, weil hier eine Kontrolle der durchgefuehrten Massnahmen - im Gegensatz zu den USA - nicht stattfindet. Obwohl Defizite nicht erkennbar sind, sollen mit Grossem Lauschangriff und Kryptogesetz weitere Anwendungsfelder der Ueberwachung erschlossen werden. Dabei werden immer mehr Grundrechte eingeschraenkt. II. Grundrechte stehen Kopf Die Protagonisten eines Kryptogesetzes behaupten, eine solche Regelung sei nichts Neues, sondern lediglich eine Anpassung der Fernmeldeueberwachung an die technische Entwicklung. Diese Aussage ist falsch. Ein Verbot nicht zugelassener Kryptoverfahren stellt bisherige Grundrechtsprinzipien auf den Kopf. Die Einschraenkung des Briefgeheimnisses erlaubt allein die Kontrolle von Sendungen. Weder sind dadurch bestimmte Schreibformen vorgeschrieben, noch bestimmte Sprachen oder Ausdrucksformen verboten. Keine Strafnorm verbietet es, mit Geheimtinte zu schreiben oder andere Verfahren zu nutzen, um Nachrichten zu verheimlichen. Wer Briefe oeffnet, hat alle noetigen Entschluesselungsarbeiten selbst zu leisten - kein Absender muss ihm dabei auch noch durch einen Brief nach Vorschrift helfen. Ein Kryptoverbot wuerde entgegen aller bisheriger Rechtssystematik die gesetzeskonforme elektronische Kommunikation dem Diktat staatlich sanktionierter Syntax unterwerfen. Dies hat in Deutschland noch keine Diktatur gefordert. III. Schliesslich ist es Ihr Geld.... Elektronische Netze transportieren nicht nur Briefe, soviel haben auch die politisch Verantwortlichen begriffen. Bei der Nutzung von Verschluesselungsverfahren geht es neben dem Brief- und Fernmeldegeheimnis auch um andere schutzwuerdige Belange. Wer Kryptogesetze erlaesst, will damit zugleich auch die Kontrolle ueber die elektronischen Varianten von Transaktionsformen, fuer die heute noch besondere Verschwiegenheitsrechte gelten. Deutlich macht dies das Teledienstegesetz des IuKDG, das explizit auch Telebanking als Teledienst definiert. Fuer Nutzer von Telebanking, Telearbeit und Telemedizin werden das Bank-, Betriebsgeheimnis und die aerztliche Schweigepflicht reduziert auf das Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis wird damit zum strategischen Grundrecht. Ein Kryptogesetz hoehlt nicht nur dieses Grundrecht aus, sondern zugleich eine Vielzahl anderer Schutzrechte. Ein solches Gesetz waere ein trojanisches Pferd fuer den Rechtsstaat in der Informationsgesellschaft. IV. Zusaetzliche Probleme in der Praxis Nehmen wir an, ein Kryptogesetz wuerde formuliert. Wie waere es ueberhaupt rechtsfest zu machen und waere es praktikabel? Dabei ist auch das Gesetz zur digitalen Signatur im IuKDG zu beachten, das einen Rahmen fuer asymmetrische Kryptierverfahren andeutet. Dies fuehrt zu charakteristischen Problemen. 1. Eine Offenbarung eines hinterlegten Schluessels an die Sicherheitsbehoerden bedeutet bei bislang verfuegbaren Systemen, dass solange eine unbegrenzte Ueberwachung des Schluesselinhabers moeglich ist, wie er diesen Schluessel unveraendert behaelt. Dies ist selbst bei Ueberwachungsmassnahmen ein bislang ungekanntes Mass eines Eingriffs in Buergerrechte, dessen Unverhaeltnismaessigkeit auch Kryptoexperten und Befuerwortern eines Gesetzes klar ist: Kein geringerer als Otto Leiberich, ehemaliger Praesident des Bundesamtes fuer Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), publizierte, wie durch die Einfuehrung einer Zeitvariable in Kryptoverfahren die technische Voraussetzung fuer rechtlich vorgeschriebene zeitliche Begrenzungen der Ueberwachungsmassnahme realisiert werden muesst[10]. Koennen die Sicherheitsbehoerden aber ein Interesse an einem rechtskonformen Verfahren haben, das sich nicht mehr entschluesseln liesse, wenn Nutzer die Aufklaerung schon durch ein veraendertes Systemdatum des Computers behindern koennen? 2. Der offenbarte private Schluessel eines Verdaechtigen macht dessen eingehenden Datenverkehr lesbar, nicht aber seine Nachrichten an Dritte. Anhaltspunkte oder Beweise fuer eine Verabredung zu einer Straftat mit Dritten lassen sich aufgrund der Eigenschaften asymmetrischer Kryptierverfahren nur gewinnen, wenn auch die Schluessel seiner Kommunikationspartner offengelegt werden, unter Umstaenden auch noch darueberhinaus deren Partner. Die Folge ist ein tendenziell exponentielles Wachstum der Verdaechtigen, der Fernmeldeueberwachungen und des Arbeitsaufwandes der Ermittler. Hier kann weder von einer Verhaeltnismaessigkeit der Mittel noch von einer effektiven Ermittlungsarbeit die Rede sein. 3. Mangels kompetenter Institutionen wird die Bundesregierung kaum umhin kommen, bei der Kontrolle ueber die Kryptierschluessel auf jene Infrastruktur zurueckzugreifen, die sie derzeit fuer Einfuehrung und Ausgabe der digitalen Signatur etabliert. Kein Gesetz wird den Vertrauensverlust aufwiegen koennen, wenn dieselbe Instanz einerseits private Kryptierschluessel an staatliche Stellen weitergeben muss und andererseits fuer die Sicherheit der digitalen Signatur buergt. Geraet naemlich die digitale Signatur in falsche Haende, liesse sich jedes Dokument rechtlich verbindlich unterzeichnen. Die Furcht der Buergerinnen und Buerger waere naheliegend, der Manipulation staatlicher Schluesselgewaltiger ausgeliefert zu sein. Bei derartigem Vertrauensverlust koennen sich die Bundesregierung und die auf die digitale Signatur setzenden Unternehmen die Muehen sparen. 4. Ein nationales Kryptogesetz ist kaum tauglich, angemessen auf die Probleme des fuer elektronische Netze typischen internationalen Datenverkehrs zu reagieren. Um an die Kryptoschluessel einer "Mafiaorganisation" zu kommen, muessten in der Regel die Behoerden mehrerer Laender mobilisiert werden. Wollen uns die Protagonisten eines Kryptogesetzes nun allen Ernstes weismachen, dass eine internationale Kooperation bei der Herausgabe hinterlegter Schluessel besser funktionieren wird als die bislang absolut mangelhafte Kooperation bei der Verfolgung von Straftaten, bei denen elektronische Netze genutzt werden? 5. Im Vergleich dazu ist es fast schon nebensaechlich, wie ein Kryptogesetz der Softwarebranche das Leben schwer macht. Um eine Kryptogesetz-konforme Zuordnung von persoenlichem Kryptoschluessel und Nutzer zu gewaehrleisten, muessten beispielsweise die Hersteller von Internet-Browsern, die heute oft Verfahren zur verschluesselten Uebermittlung sensitiver Daten beinhalten, in Deutschland auf die Distribution ihrer Software per Internet verzichten und stattdessen nur noch Softwarepakete persoenlich gegen Vorlage des Personalausweises verkaufen. Ein solcher Aufwand lohnt sich nur fuer wenige, was die legale Nutzung sicherer Verfahren nicht gerade verstaerken wuerde. Wenn darueberhinaus unterschiedliche und damit technisch inkompatible nationale Regelungen entstehen, bleibt der vielbeschworene globale Electronic Commerce eine Illusion. V. Ein Kryptogesetz macht die Strafverfolger auch nicht schlauer Mittlerweile macht sich niemand mehr etwas vor: Ein Kryptogesetz ist leicht zu umgehen. Ein legales Kryptierverfahren laesst sich mehrmals auf eine Botschaft anwenden, eine mit einem illegalen Kryptierverfahren verschluesselte Botschaft laesst sich mit einem legalen Verfahren "verpacken". Ein Kryptogesetz ist sogar so zu umgehen, dass niemand dies nachweisen kann: Die Steganographie und andere Verfahren zur Nutzung verdeckter Kanaele verstecken Botschaften z.B. in Klartext-Dateien und verschleiern schon die Existenz einer verschluesselten Botschaft. Von der Umgehung des Gesetzes erhoffen sich Experten der Inneren Sicherheit sogar schon Vorteile, liessen sich doch aus dem Nutzerkreis illegaler Kryptoverfahren ermittlungstechnisch wertvolle Rueckschluesse auf die Organisationsstruktur des verdaechtigten Personenkreises gewinnen. Bei steganographischen Verfahren ist dieser Personenkreis niemals zu ermitteln. Was ist aber gewonnen, wenn denn eine Gruppe von Personen gefunden waere, die dasselbe nicht zugelassene Kryptoverfahren nutzen? Ihre Kommunikation ist nicht zu entschluesseln, also muss auf andere Weise ermittelt werden. So, wie sich heute schon Beamte durch meterhohe Papierstapel mit den Protokollen von Telefonueberwachungen quaelen, werden sie in Zukunft Personenkreise aufwendig ausforschen muessen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, als nicht zugelassene Kryptierverfahren zu nutzen und zufaellig mit Personen zu kommunizieren, die unter irgendeinem Verdacht stehen. Dieser Aufwand laesst sich nicht einmal mit arbeitsmarktpolitischen Gruenden rechtfertigen. Die Nutzer nicht zugelassener Kryptierverfahren automatisch zu Verdaechtigen zu stempeln, waere also schon unter ermittlungstaktischen Aspekten nichts als Unfug. Aus technischer und praktischer Sicht stellt sich ein Kryptogesetz als unsinnig und undurchfuehrbar dar. Juristen vertreten dagegen den Standpunkt, unerheblich von der Durchsetzung sei dem Recht in jedem Fall Folge zu leisten. Eine solche dogmatische Auffassung ist jedoch mit einem demokratischen Rechtsstaat nur schwer vereinbar. VI. Fazit Nach Auffassung des FIfF traegt ein Kryptogesetz zur Forcierung der nicht gerade zaghaften Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik bei. Es stellt grundrechtliche Prinzipien auf den Kopf. Es bedroht in wesentlichem Umfang die grundgesetzlich geschuetzten Persoenlichkeitsrechte in elektronisch gestuetzten Transaktions- und Interaktionsformen. Es fuehrt in der Praxis zu gravierenden zusaetzlichen Rechtsproblemen und fuehrt keineswegs zu einer Erleichterung der Arbeit der Strafverfolger. Die Probleme, die eine solche Regelung zwangslaeufig hervorrufen wird, lassen sich auch nicht mit Rechtsdogmatismus loesen. Dem schwerwiegenden Schaden fuer Buergerrechte, Demokratie, aber auch fuer wirtschaftliche Interessen steht ein aeusserst magerer Nutzen gegenueber. Jede rationale Bewertung muesste vor diesem Hintergrund zu dem Schluss kommen, auf eine Kryptoregelung zu verzichten. Dass die Bundesregierung trotz jahrelanger Beratung mit ausgewiesenen Experten dennoch nicht von einer Kryptoregelung Abstand genommen hat, ist entweder ein Indiz fuer mangelnde Kenntnis oder die mutwillige Missachtung der Konsequenzen. Die einander in hohem Masse aehnlichen Regelungen der OECD, Grossbritanniens, der USA und mit ihnen die bundesdeutschen Plaene lassen sich mit den Visionen einer globalen demokratischen Informationsgesellschaft nicht in Einklang bringen. VII. Forderungen Statt einer Einschraenkung von Kryptierverfahren ist es nach Auffassung des FIfF notwendig: 1. Die Verbreitung und Nutzung von Kryptiersystemen zu erhoehen, 2. Die Nutzung von Kryptiersystemen nicht durch Einschraenkung oder Verbot zu behindern, 3. Die freie Wahl von Kryptosystemen zu ermoeglichen, 4. Die Entwicklung sicherer Kryptosysteme zu unterstuetzen, 5. Den Schutz elektronischer Transaktions- und Interaktionsverfahren zu verstaerken und 6. Den Nutzen staatlicher Ueberwachung von Kommunikation einer regelmaessigen, unabhaengigen und umfassenden Bewertung zu unterziehen. -------------------------- 1 Cryptography Policy Guidelines; Recommendation of the Council, http://www.oecd.org/dsti/iccp/crypto_e.html 2 http://www.cdt.org/crypto/admin_397_draft.html 3 Minister for Science and Technology: Licensing of Trusted Third Parties for the Provision of Encryption Services; http://www.cl.cam.ac.uk/users/rja14/dti.html 4 Presserklaerung des forschungspolitischen Sprechers von Buendnis 90/Die Gruenen, Dr. Manuel Kiper: http://www.gruenebt.de/aktuell/pm/indizes/in970236.htm 5 am konkretesten: C. Schulzki-Haddouti: Kanthers Kurs auf das Kryptoverbot; in: http://www.heise.de/tp/te/1146/fhome.htm 6 vgl. die Stellungnahme des FIfF zur FUeV unter http://hyperg.uni-paderborn.de/0x83ea6001_0x0036ce9 7 Erste Faelle einer Ueberwachung von Internet-Accounts wurden bekannt in: 30.000 Telephonate mitgehoert; in: Sueddeutsche Zeitung, 2.12.96, S. 15 8 USA: Newsweek 20.5.96, Bundesrepublik: Bt-Drs 13/3618 9 Bt-Drs. 13/7341 10 Otto Leiberich: Verschluesselung und Kriminalitaet II, in: BSI-Forum der KES 1/95 * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Forum InformatikerInnen fuer Frieden und FFFF I fff FFFF gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. F I f F Reuterstr. 44, D-53113 Bonn FFFF I fff FFFF E-mail: fiff@fiff.gun.de F I f F Tel.:xx49-228-219548 Fax: -214924 F I f F CL/GRUPPEN/FIFF und http://hyperg.uni-paderborn.de/~FIFF forum computer professionals for peace and social responsibility * * * * * * * * * * * * * PGP-Key on request * * * * * * * * *