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Re: Heise News-Ticker: Rundfunkgeb|hren f|rs Internet



On 10 Jun 97 at 14:47, Holger Veit wrote:

> Prima, ich gehe zu einer Party, zu der man mich sogar nicht nicht
> mal eingeladen hat, und stelle mich dann an den Eingang und kassiere
> Eintritt.
>
> Was wird es demnaechst wohl noch geben, um abzuzocken?

[...]

> - GEMA-Gebuehren auf Soundkarten?

Gar nicht so schlecht, diese Idee. Andere sind auch schon darauf
gekommen. In seinem Aufsatz unter dem Titel "Gesetzliche
Verguetungsansprueche bei der privaten Nutzung von
computergestuetzten Informationssammlungen", GRUR 05/1997, Seiten 338
bis 349, verficht der Augsburger Rechtsreferendar Florian Kappes die
Auffassung, genauso wie bei Bild- und Tonaufzeichnungsgeraeten
(d.h. Video- und Cassettenrecordern) gemaess § 54 Abs. 1 UrhG
koennten auch bei Computersystemen die entsprechenden Geraete und
Datentraeger mit einer urheberrechtlichen Geraeteabgabe belegt
werden. Kappes schreibt u.a. insbesondere: "[...] Ernsthaft zu
erwaegen ist, ob nicht an Computer anschliessbare Drucker als Geraete
zur Herstellung von Vervielfaeltigungen 'in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung' gemaess § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen
sind. [...] Die Drucker sind daher als Geraete zur Herstellung von
Vervielfaeltigungen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung gemaess
§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu qualifizieren und daher mit einer
angemessenen Geraeteabgabe zu Gunsten der Urheber zu belegen."

Bei Scannern ist dies ja bekanntlich schon der Fall. Es versteht
sich, dass diese Argumentation bei zunehmender urheberrechtlich
relevanter Nutzung des Internet genuegend Phantasie freisetzt fuer
weitere innovative Geraeteabgaben. Warum nicht auch auf Soundkarten,
sofern die mittlere Nutzung von aus dem Internet heruntergeladenen
Soundfiles ein gewisses Mass erreicht?

Das Vertrackte an derartigen Ansaetzen ist, dass sie vollstaendig
logisch und zwingend erscheinen, wenn man sie unter einem hinreichend
eingeengten Blickfeld betrachtet. Die Geraeteabgabe (auf Tonband- und
Videogeraete) ist ja eingefuehrt worden, um ein Verbot privater
Kopien urheberrechtlich geschuetzter Werke zu vermeiden. Die
Verwertungsgesellschaften erhalten die Pauschale, und dafuer wird
(innerhalb gewisser Grenzen) nicht danach gefragt, was mit dem Geraet
tatsaechlich gemacht wird. Aus der Sicht eines Urheberrechtsexperten
mag es voellig schluessig sein, derartige Gedanken auch auf PCs
anzuwenden. Man darf nicht unterschaetzen, welche Ueberzeugungskraft
solche Argumentationen bei Urheberrechtsspezialisten hat.

Was die Urheberrechtsabgabe auf PCs bzw. PC-Komponenten anbetrifft:
Solange derartige Massnahmen nicht weltweit, sondern nur in der
Bundesrepublik Deutschland eingefuehrt werden, bedeuten sie effektiv
eine wirtschaftliche Diskriminierung der sich sowieso nur muehsam
entwickelnden hiesigen Internet-Nutzung.

Axel H. Horns