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LG Mannheim 7-0-291/97 v. 1.8.97



Weiterleitung aus einer CCC-Debatte, weil IMO auch fuer fitug wichtig!
wau

## Nachricht vom 27.08.97 weitergeleitet
## Ursprung : WAU@OLN-273.OLN.comlink.apc.org
## Ersteller: thorsten@muenster.de

Howdy!

Ich habe von dem Joerg (wetter@s-dirketnet.de) jetzt das besagte Urteil
des LG Mannheim in Auszuegen bekommen.

Das ganze sieht sehr danach aus, als sei das Ding wirklich ein Fall fuer
die Internet-Historie, da man fast eine Verpflichtung jedes
Web-Anbieters zum Scannen aller Links, die auf seine Seiten zeigen
daraus lesen koennte...

Ich braeuchte mal ein paar technische Auskuenfte ueber Suchmaschinen
(denn das Gericht differenziert hier nicht zwischen Links im
herkoemmlichen Sinne und Datenbankeintragungen in eine Suchmaschine):

1. WAS genau wird automatisch gescannt? Das komplette Angebot? Oder nur
entsprechende Meta-Tags, Titel und die ersten Saetze?

2. Findet eine Ueberpruefung mitgeteilter Eintraege auf Plausibilitaet
und/oder Existenz der eingetragenen Site durch den Betreiber der
Suchmaschinen statt?

3. Sehe ich das richtig, dass ich zum Beispiel recht einfach einen
AltaVista-Eintrag unter dem Markennamen ARWIS auf ein potentielles
WebAngebot (sagen wir mal die Seiten das LG Mannheim ;-)) legen koennte?
Ich denke, dass dieses Urteil noch oefter in der Literatur auftauchen
wird. Man sollte ggf. mal eine entsprechend kritische Besprechung in der
Fachliteratur anleiern... Ist hier jemand auf der L, der Lust und Zeit
haette, sowas mit anzugehen?

Gruesse


 Thorsten                                        ///
                                                 O O
 --------------------------------------------ooo--V--ooo---
Subject: Internet und Wettbewerb
   Date: Mon, 25 Aug 1997 22:39:05 +0200
   From: Joerg Wetter <wetter@s-direktnet.de>
    Org: wmc
     To: thorsten@muenster.de
    Ref: 1 , 2

wesentliche und relevante Auszuege aus dem Urteil 7-O-291/97 vom 1.8.97
Landgericht Mannheim

1. Die einstweilige Verfuegung des Landgerichts vom 1.7.97 wird
bestaetigt
2. Der Verfuegungsbeklagte traegt die Kosten des Verfuegungsverfahrens

Entscheidunggruende

(wesentliche Auszuege)

4.. Der Beklagte ist rechtlich dafuer verantwortlich, dass im Internet
unter dem Suchwort "ARWIS" auf die domain-Adresse seiner Homepage
hingewiesen wird. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass
er selbst diesen Hinweis nicht veranlasst hat, obwohl weder dargetan
noch ersichtlich ist, welchen Anlass ein Dritter haben sollte, eine
solche Verpflichtung herzustellen, von der allein der Beklagte
profitieren kann. Stoerer ist jedoch nicht nur derjenige, der selbst
eine Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoss selbst veranlasst,
sondern auch derjenige, der ein markenrechtswidriges oder
wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten fuer scih ausnutzt, sofern
er die Moeglichkeit besitzt, dieses Verhalten zu verhindern.

Der Beklagte hat jedenfalls seit Zugang der Abmahnung Kenntnis davon,
dass unter dem Suchwort "ARWIS" im Internet in Suchmaschinen auf seine
Homepage hingewiesen wird.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde unter dem Suchwort "ARWIS" am
3.6.97 bei einer Suche ueber "Alta Vista" auf die Homepage des Beklagten
verwiesen. Nach der vom Beklagten selbst vorgelegten Erklaerung des
Dipl.-Ing. Zimmermann fand sich auch noch am 7.7.97 bei einer Suche
ueber Alta Vista unter "ARWIS" ein Link auf die Homepage des Beklagten.
Nach dem von der Klaegerin durch Vorlage der eidesstattlichen
Versicherung gemaess Ast 7 glaubhaft gemachten und im uebrigen
unstreitigen Vorbringen der Klaegerin war dagegen dieser Link am8.7.97
nicht mehr vorhanden. Schon das verdeutlicht, dass es dem Beklagten
augenscheinlich doch moeglich ist, einen Hinweis auf seine
domain-Adresse unter dem Suchwort "ARWIS" zu verhindern. Die Annahme der
Stoererstellung setzt nicht voraus, dass eine dauerhafte Verhinderung
solcher Links moeglich ist.

Zufolge der von dem Beklagten als Anlage AG 7 vorgelegten Erklaerung von
"Alta Vista" wird auf Wunsch des Betreibers einer bestimmten Web-Site
ein Link entfernt. In der Erlaeuterung wird allerdings darauf
hingewiesen, dass die automatische Ausruestung von "Alta Vista" in der
Regel zu einer baldigen Neuregistrierung fuehren werde. Das kann den
Beklagten jedoch aus zwei Gruenden nicht entlasten. Zum einen ist diese
Erlaeuterung mit dem ergaenzenden Hinweis versehen "falls der Operator
der Site dies nicht verhindert". Das spricht dafuer, dass es die
Moeglichkeit gibt, die Wiederherstellung eines Links dauerhaft zu
verhindern. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er sich daum bemueht
haette. Zum anderen verhaelt es sich nach den Angaben von Dipl.Ing
Zimmermann, auf die sich der Beklagte beruft, so, dass die Suchmaschinen
ihren Index durch die automatisierte Suche nach entsprechenden
Stichwoertern in den Internet-Seiten herstellen. Zu der von "Alta Vista"
angesprochenen baldigen Neuregistrierung kommt es also nur dann, wenn
das entsprechende Stichwort entweder als domain-Adresse verwendet wird
oder in der Homepage benutzt wird. Beides ist nach dem unstreitigen
Sachverhalt bei der Homepage des Beklagten nicht gegeben. Mithin fuehrte
eine Beseitigung des Links durch Alta Vista dazu, dass dieser Link
dauerhaft entfiele.

Schliesslich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass ein Dritter einen Verweis auf seine -des Beklagten-
Homepage aufnehme und dadurch den Link bewirke. Abgesehen davon, dass
wiederum nicht dargetan oder ersichtlich ist, warum ein Dritter dies tun
sollte, fuehrt Dipl.Ing Zimmermann aus, dass mit speziellen Funktionen
bedingt festgestellt werden koenne, welche anderen WWW-Seiten auf die
Homepage des Beklagten verweisen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass
er sich um eine solche Aufklaerung bemueht habe.
Nach alledem kann offenbleiben, ob es dem Beklagten anzusinnen ist,
noetigenfalls seine Homepage komplett zu loeschen und neu anzumelden, um
existierende Links zu beseitigen.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der vom Beklagten im
vorliegenden Rechtsstreit eingenommenen Haltung.

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