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Re: CI$-Chef fuer zwei Jahre in Haft
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: CI$-Chef fuer zwei Jahre in Haft
- From: kopp@naranek.camelot.de (Wolfgang Kopp)
- Date: 28 May 1998 18:36:00 +0200
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
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- Sender: owner-debate@fitug.de
Hallo Holger,
Du meintest am 28.05.98 um 13:44 zum Thema "Re: CI$-Chef fuer zwei Jahre
in Haft":
> D.h. es bleibt damit zunaechst mal eine Sache des Landes Bayern,
> ohne Relevanz fuer andere Bunderslaender?
In Deutschland herrscht kein Präjudiziensystem und keine Bindung der
niedrigeren Gerichte an die höheren (von ein paar Vorlagepflichten
höherer Gerichte und Zurückverweisungen abgesehen).
Es geht also theoretisch nur um die argumentative Kraft der Gründe, die
ein Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; dabei ist es dann
natürlich auch egal, ob das ein bayrisches, ein hessisches, ein Bundes-
oder ein ausländisches Gericht ist (dt. Strafrecht ist verbreitet :-).
Dazu kommt häufig noch die Einstellung: "Wenn wir jetzt so entscheiden,
hebt die nächste Instanz das auf, weil die immer schon eine andere
Auffassung vertreten hat; also machen wir das gleich so wie die." Das
war's dann aber auch mit der Relevanz für andere Gerichte.
> Kann Somm eigentlich (vom Weiterverfolgen des Dienstweges, um vielleicht
> bei
> hoeheren Chargen die Vorstrafe wieder loszuwerden, abgesehen) direkt das
> BVerfG anrufen?
Zum jetzigen Zeitpunkt nicht, denn nach § 90 II 1 BVerfGG muß zunächst
der Rechtsweg erschöpft sein, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig
ist (davon gibt es allerdings Ausnahmen).
Somm hat die Wahl zwischen der Berufung zur Kleinen Strafkammer beim
Landgericht (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) und - mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft - der Sprungrevision zum Bayerischen Obersten
Landesgericht (drei Berufsrichter). Er kann allerdings auch erst den
Ausgang der Berufung abwarten und dann Revision einlegen, was die Regel
darstellt. Mit der Revision können nur Gesetzesverletzungen angegriffen
werden, nicht dagegen die Tatsachenfeststellung.
Übrigens: Die Staatsanwaltschaft ist nach deutschem Recht eine zur
Objektivität verpflichtete Justizbehörde, was sich unter anderem daran
zeigt, daß auch sie nach § 296 II StPO Rechtsmittel _zugunsten_ des
Angeklagten einlegen kann. Würde mich nicht wundern, wenn sie das hier
mal tun würde, nachdem sie ja schon Freispruch beantragt hatte.
--
Wolfgang Kopp, Buchenstr 28, D-85716 Unterschleissheim, VF+49-89-3211439
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