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RE: Entwurf der Stellungnahme beim BMWi



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On Monday, July 06, 1998 6:48 PM, Lutz Donnerhacke[SMTP:lutz@iks-jena.de] wrote:
> Hallo Leute... Hier der ASCII Entwurf des Textes. Kommentare bitte bis
> morgen Mittag zu mir.

Morgen,

ich haette gern deutlicher erwaehnt, welche Folgen die (ja spaeter festgestellte) technische Unverhaeltnismaessigkeit hat. 

> Abhoermaßnahmen sind Eingriffe in das grundrechtliche
> Kommunikationsgeheimnis. Sie dürfen deswegen nur sehr gezielt und nur unter
> strenger juristischer, unabhaengiger Kontrolle stattfinden. Abgesehen von der
> juristischen Zweckmaessigkeit im Sinne der Nuetzlichkeit für die
> Strafverfolgung, muß ein solcher Eingriff auch im rein technischen Sinne
> verhältnismäßig sein.

Vorschlag:


***
Abhoermassnahmen sind Eingriffe in das durch Art.10 I GG geschuetzte Kommunikationsgeheimnis, eines durch die Verfassung privilegierten Bereichs der geschuetzten Privatsphaere. Diese Eingriffe muessen Ausnahmen bleiben, die an den Kriterien der Verhaeltnismaessigkeit zu messen sind: Denen der verfassungsrechtlichen Dogmatik der Grundrechtsschranken, aber auch denen der technischen und oekonomischen Bedingungen. Ueberschreiten die sich aus dem vorliegenden Entwurf ergebenden Verpflichtungen die technischen wie oekonomischen Grenzen der Verhaeltnismaessigkeit, dann ueberschreitet dieser Entwurf auch die Grenzen, die ihm die Verordnungsermaechtigung des Gesetzgebers setzt. 

So muessen unverhaeltnismaessig hohe Kosten fuer gewerbliche Betreiber, die einem faktischen Berufsverbot nahekommen, an Art.12 und 14 GG gemessen werden. Weiterhin ist fraglich, ob die Betreiber nichtkommerzieller Netze verpflichtet werden koennen, erheblichen Aufwand fuer die Vorbereitung ihrer eigenen Strafverfolgung zu treiben.

***

Mehr geht wohl nicht, da nicht Gegenstand der Stellungnahme. 

> Die technische Verhältnismäßigkeit ist Inhalt dieser Stellungnahme.
Nicht auch ansatzweise die der betriebswirtschaftlichen Konsequenzen?
                                    
Gruesse

Martin

- -- 
Martin Spill
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