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Verein fuer freie Software als gemeinnuetzig anerkannt



Das Muenchener Koerperschaften Finanzamt hat gruenes Licht fuer die
Gruendung des Vereins gegeben, dessen Satzung im Anhang zu sehen ist.

Diese Satzung bietet m.E. recht klare Anleitung dafuer, wie eine
Foederation aus lokalen Linux-, FreeBSD- o.ae. Gruppen fuer uebergeordnete
gemeinnuetzige Ziele taetig werden kann.  

Zuletzt habe ich zwei Ideen miteingebaut, die das Finanzamt noch nicht
geprueft hat, die aber keine Probleme bereiten duerften:
(1) Bildung autonomer Sektionen
(2) rechtliche Absicherung freier Informationswerke durch praeventive
    Patentanmeldungen

Fuer Hinweise auf eventuelle Schwachstellen oder sonstige Anregungen waere
ich dankbar.  Der Verein wird dieses Jahr noch gegruendet.  Natuerlich
sind auch Gruendungsmitglieder willkommen.

-- 
Hartmut Pilch
http://www.a2e.de/phm/


 
                          Satzungsentwurf
      "Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII)"
                                 StNr: 843/neu
                                       
Name und Sitz des Vereins

   Der Verein führt den Namen Förderverein für eine Freie Informationelle
   Infrastruktur (FFII). Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet
   der Name Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur
   (FFII) e V. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr
   des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
   dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben
   Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
   Zwecke" der Abgabenordnung.
   
Vereinszweck: Zugänglichmachung Informationeller Infrastruktur

   Der Vereinszweck ist Volksbildung durch Zugänglichmachung,
   Neuschaffung und rechtliche Absicherung von gemeinnützigen
   Informationswerken, d.h. Informationswerken, auf die folgende
   Kriterien zutreffen:
   
   freie Verfügbarkeit:
          Jeder kann über die Information verfügen (z.B. sie verwenden,
          weiterentwickeln und weiterverteilen, zumindest sofern dabei
          die hier aufgelisteten Gemeinnützigkeitsbedingungen gewahrt
          bleiben), ohne dafür der Zustimmung eventueller Eigentümer
          (z.B. Inhaber von Urheber-, Kopier-, Patent-, Verwertungs- oder
          sonstigen Rechten) zu bedürfen.
          
   Quellenoffenheit:
          Die Information liegt in Quellform (primärer Form) vor, d.h. in
          derjenigen Form, in der ihr Urheber selbst sie konzipiert hat
          und weiterentwickeln würde. Jeder hat die Chance, die
          Initiative zur Weiterentwicklung des Informationswerkes an sich
          zu reißen. Der Weg dazu ist nicht durch unnötige Hürden
          erschwert. Zur Weiterentwicklung sind keine nicht frei
          verfügbaren Entwicklungswerkzeuge erforderlich.
          
   Schnittstellenoffenheit:
          Die Information kann unabhängig von anderen Informationswerken
          verwendet und weiterentwickelt werden, insbesondere unabhängig
          von Softwareprodukten, die nicht die obigen beiden Kriterien
          erfüllen. Alle "Systemvoraussetzungen" des Informationswerkes
          sind offen spezifiziert, d.h. nicht in Form von Hersteller-
          oder Produktnamen sondern in Form von Verweisen zu frei
          verfügbaren Beschreibungen frei implementierbarer
          Schnittstellen.
          
          Diese Schnittstellen ermöglichen automatisierenden Zugriff auf
          die wesentliche nach außen hin wirksame Funktionalität, sind
          systematisch aufgebaut, frei von unnützer Komplexität, durch
          definitive Dokumentation fixiert und unabhängig von der
          Weiterentwicklung des Informationswerkes.
          
   Bildungswert:
          Die Information eröffnet den Zugang zu bisher verschlossenem
          Wissen und Können. Sie ist geeignet, die Leistungsfähigkeit
          ihrer Nutzer zu steigern. Sie enthält keine antiaufklärerischen
          Elemente (z.B. Produktwerbung, Pornographie und
          Hasspropaganda).
          
Erwünschte Wirkungen: Aufklärung, Kompatibilität, Umweltschutz, Kulturpflege

   Die Verbreitung gemeinnütziger Informationswerke im Sinne des
   Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher
   Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner
   Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:
   
   Aufklärung:
          
          + Anregung zum verstehenden Umgang mit Datensystemen,
            Befähigung zur Bewältigung unvorhergesehener Probleme,
            Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter
            informationeller Unmündigkeit.
          + Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe, auf Lexika,
            Handbücher und Lernmittel, unbehinderte Integration dieser
            Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung.
          + Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen
            statt Horten von Information. Pflege der von E.S.Raymond
            treffend beschriebenen Hackerethik.
            
   Kompatibilität, freier Zugang zu Schlüsseltechniken:
          Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt
          beherrschen. Wenn zwei Systeme nicht zusammenpassen, haben alle
          Mitbewerber gleichen Zugang zu den Informationen, die nötig
          sind, um sich selbst zu helfen und Austausch zu ermöglichen.
          
   Wiederverwertung, Müllvermeidung, Umweltschutz:
          Freie Software erfordert keine aufwendigen Vermarktung durch
          Glanzkartons, Bilderbücher, Einweg-Datenträger und
          Wasserzeichen-Zertifikate. Kein Softwarewechsel zwingt mehr zum
          Hardwarewechsel. Alte Geräte können für anspruchsvolle Aufgaben
          weiterverwendet werden, z.B. für die Parallelvernetzung
          schwacher PCs zu Supercomputern oder für den Internet-Anschluss
          von Schulen.
          
   Pflege der Heimatsprache und -kultur:
          Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir
          sorgen dafür, dass wichtige Informationen den Menschen unserer
          Heimat in ihrer Sprache zur Verfügung stehen.
          
Mittel: Bildungsveranstaltungen, Ausschreibungen, Freikauf, rechtliche
Absicherung

   Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten
   verwirklicht:
    1. Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen
       öffentlichen Bildungsveranstaltungen.
    2. Schaffung von gemeinnützigen Informationswerken durch öffentliche
       Ausschreibung von Werkaufträgen oder Freikauf vorhandener
       Informationswerke.
    3. Maßnahmen zum Schutz freier Informationswerke vor juristischen
       Angriffen. Zu diesem Zwecke kann der Verein z.B. von seinen
       Mitgliedern oder Freunden erfundene Techniken patentieren lassen
       und für den Gebrauch in freien Informationswerken explizit von
       Patentansprüchen befreien.
       
   Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete
   Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er
   popularisiert und schafft gemeinnützige Informationswerke, tritt aber
   nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.
   
Herkunft und Verwendung der Mittel

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
       eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
       spendenartigen Käufen.
    3. Unter spendenartigen Käufen sind vor allem folgende Möglichkeiten
       zu verstehen:
         1. Bestellung von überteuerten Datenträgern und
            Liebhaberartikeln, die den Dank des Vereins an den Besteller
            versinnbildlichen.
         2. Bestellung von Datenträgern mit gemeinnützigen
            Informationswerken, für die sich der Verein innerhalb einer
            festgelegten, nicht drei Jahre überschreitenden Frist vor der
            endgültigen Freigabe noch ein exklusives Verwertungsrecht
            vorbehält, das er aber wegen der Quellenoffenheit der
            Information gegen unehrliche Nutzer nicht oder nur mit
            unverhältnismäßig hohem Aufwand durchsetzen könnte.
    4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
       Mitteln des Vereins.
    5. Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte
       Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten
       Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten
       Vereinsmitglieder keinen Rabatt.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
       sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig
       werden.
    7. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich
       dokumentiert. und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und
       von der Mitgliederversammlung zu beschließende
       Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.
       
Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat gestaltende und fördernde Mitglieder.
    2. Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung das
       aktive und passives Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, an allen
       Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, die für einen eigenständigen
       Beitrag zu den Vereinszielen notwendigen Kenntnisse mitzubringen
       und ein Mindestmaß an Vereinsaufgaben eigenverantwortlich
       auszuführen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser
       Pflichten, so verlieren sie das Wahlrecht und werden zu fördernden
       Mitgliedern. Normalerweise beurteilt jedes gestaltende Mitglied
       selbst, ob es diesen Ansprüchen gerecht wird. Die
       Mitgliederversammlung kann aber auch mit Zweidrittelmehrheit
       formelle Beurteilungsregeln und -verfahren beschließen.
    3. Förderne Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein
       Wahlrecht. Sie werden aber ebenso umfassend wie gestaltende
       Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.
    4. Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder
       Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden
       Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person
       wahrgennommen werden. Organisationen können nur dadurch
       gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit
       ihrer gestaltenten Vertretung über einen zusammenhängenden
       Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.
    5. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme
       weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem
       Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller und allen
       Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
       
Mitgliedsbeiträge, Verlust der Mitgliedschaft

    1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
       Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    2. Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so
       kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
    3. Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer
       Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.
    4. Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde
       Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss
       ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB
       langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen
       Mitgliedern mitgeteilt werden.
       
Die Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
       Vorstand.
    2. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach
       Maßgabe einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
       
Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche
       Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich
       unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren
       Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt die
       Rechnungsprüfer und die Wahlkommission, genehmigt den
       Jahresabschluß, entlastet den Vorstand, behandelt Anträge und
       berät Satzungsänderungen.
    2. Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder
       und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder
       Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Rederecht
       eingeräumt werden.
    3. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine
       außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle
       Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach
       Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden
       Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.
    4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
       einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies
       unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
    5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
       anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
       einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt,
       entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer
       Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    6. Die Mitgliederversammlung darf nur über Anträge entscheiden, deren
       (höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus
       allen Mitgliedern bekanntgemacht wurde.
    7. Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein
       Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom
       Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
       
Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und
       einem Schriftführer. Es können zwei Stellvertreter des
       Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden
       für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
       Vorstandes im Amt.
    2. In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.
    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
       Vorsitzenden, den Kassenwart oder durch zwei Mitglieder des
       Vorstandes gemeinsam vertreten.
    4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
       obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
       der Vereinsbeschlüsse.
       
Bildung und Auflösung von Sektionen

    1. Gruppen von Vereinsmitgliedern können sich zu autonomen Sektionen
       zusammenschließen, die für eine eigene spezielle Zielsetzung im
       Rahmen des oben beschriebenen Vereinszweckes über die von ihren
       Mitgliedern eingezahlten Gelder verfügen und dem Gesamtverein
       darüber Rechenschaft geben.
    2. Name, Zielsetzung, Organisationsstruktur der Sektion und der von
       der Sektion and den Verein zu zahlende kollektive Jahresbeitrag
       müssen mit dem Vereinsvorstand schriftlich festgelegt und von der
       Mitgliederversammlung genehmigt werden.
    3. Gegenüber dem Verein spricht jede Sektion mit der Stimme eines
       Vertreters, der gestaltendes Mitglied sein muss. Das Gewicht der
       Vertreterstimme in der Mitgliederversammlung bestimmt sich als der
       Quotient aus dem kollektiven Jahresbeitrag der Sektion und dem
       normalen Jahresbeitrag eines Vereinsmitgliedes.
    4. Wenn eine Sektion gegen ihre gegenüber dem Gesamtverein
       eingegangenen Verpflichtungen verstößt, so kann dessen
       Mitgliederversammlung diese Sektion auflösen. Zur Abwendung einer
       Gefährdung des steuerlich begünstigten gemeinnützigen
       Vereinszweckes kann der Vorstandsvorsitzende eine Sektion auch
       ohne Votum der Mitgliederversammlung vorläufig auflösen.
       
Formerfordernisse

    1. Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende
       Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen
       Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu
       archivieren.
    2. "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle
       Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und
       reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte
       Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text.
       Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post).
       Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers
       (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist
       öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben
       definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke
       genügen sollte.
    3. Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen
       jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen.
       Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen
       Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied
       hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten
       bevorzugten Formen.
    4. Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich real (durch
       physikalische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort) oder
       virtuell (durch Datenfernübertragung in ein elektronisches Forum)
       stattfinden. Das für virtuelle Versammlungen geeignete Verfahren
       muss zuvor von einer realen Mitgliederversammlung beschlossen
       worden sein. Mindestens einmal im Jahr findet eine reale
       Mitgliederversammlung statt.
       
Satzungsänderung

   Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es
   bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, die
   bei zwei Mitgliederversammlungen zustande kommen muss, zwischen denen
   mindestens 1 Monat liegt und von denen mindestens eine eine reale
   Mitgliederversammlung ist. Vor der Abstimmung ist die
   Beschlussfähigkeit festzustellen.
   
Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung

    1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
       mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
       Stimmen beschlossen werden.
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind
       der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des
       Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
       fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des
       öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
       Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen
       Vereinszweck, nämlich die Förderung der Volksbildung durch
       Zugänglichmachung, Neuschaffung und rechtliche Absicherung
       gemeinnütziger Informationswerke.
       
   
   
     _________________________________________________________________
                                      
   
    http://localhost/~phm/mlugsatzde.html
    1998-11-19 © PILCH Hartmut