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Verein fuer freie Software als gemeinnuetzig anerkannt
- To: debate@fitug.de
- Subject: Verein fuer freie Software als gemeinnuetzig anerkannt
- From: PILCH Hartmut <phm@oas.a2e.de>
- Date: Thu, 19 Nov 1998 10:48:40 +0100 (CET)
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <m0zgO0v-0004B7C@fwd09.btx.dtag.de>
- Sender: owner-debate@fitug.de
Das Muenchener Koerperschaften Finanzamt hat gruenes Licht fuer die
Gruendung des Vereins gegeben, dessen Satzung im Anhang zu sehen ist.
Diese Satzung bietet m.E. recht klare Anleitung dafuer, wie eine
Foederation aus lokalen Linux-, FreeBSD- o.ae. Gruppen fuer uebergeordnete
gemeinnuetzige Ziele taetig werden kann.
Zuletzt habe ich zwei Ideen miteingebaut, die das Finanzamt noch nicht
geprueft hat, die aber keine Probleme bereiten duerften:
(1) Bildung autonomer Sektionen
(2) rechtliche Absicherung freier Informationswerke durch praeventive
Patentanmeldungen
Fuer Hinweise auf eventuelle Schwachstellen oder sonstige Anregungen waere
ich dankbar. Der Verein wird dieses Jahr noch gegruendet. Natuerlich
sind auch Gruendungsmitglieder willkommen.
--
Hartmut Pilch
http://www.a2e.de/phm/
Satzungsentwurf
"Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII)"
StNr: 843/neu
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein für eine Freie Informationelle
Infrastruktur (FFII). Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet
der Name Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur
(FFII) e V. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben
Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinszweck: Zugänglichmachung Informationeller Infrastruktur
Der Vereinszweck ist Volksbildung durch Zugänglichmachung,
Neuschaffung und rechtliche Absicherung von gemeinnützigen
Informationswerken, d.h. Informationswerken, auf die folgende
Kriterien zutreffen:
freie Verfügbarkeit:
Jeder kann über die Information verfügen (z.B. sie verwenden,
weiterentwickeln und weiterverteilen, zumindest sofern dabei
die hier aufgelisteten Gemeinnützigkeitsbedingungen gewahrt
bleiben), ohne dafür der Zustimmung eventueller Eigentümer
(z.B. Inhaber von Urheber-, Kopier-, Patent-, Verwertungs- oder
sonstigen Rechten) zu bedürfen.
Quellenoffenheit:
Die Information liegt in Quellform (primärer Form) vor, d.h. in
derjenigen Form, in der ihr Urheber selbst sie konzipiert hat
und weiterentwickeln würde. Jeder hat die Chance, die
Initiative zur Weiterentwicklung des Informationswerkes an sich
zu reißen. Der Weg dazu ist nicht durch unnötige Hürden
erschwert. Zur Weiterentwicklung sind keine nicht frei
verfügbaren Entwicklungswerkzeuge erforderlich.
Schnittstellenoffenheit:
Die Information kann unabhängig von anderen Informationswerken
verwendet und weiterentwickelt werden, insbesondere unabhängig
von Softwareprodukten, die nicht die obigen beiden Kriterien
erfüllen. Alle "Systemvoraussetzungen" des Informationswerkes
sind offen spezifiziert, d.h. nicht in Form von Hersteller-
oder Produktnamen sondern in Form von Verweisen zu frei
verfügbaren Beschreibungen frei implementierbarer
Schnittstellen.
Diese Schnittstellen ermöglichen automatisierenden Zugriff auf
die wesentliche nach außen hin wirksame Funktionalität, sind
systematisch aufgebaut, frei von unnützer Komplexität, durch
definitive Dokumentation fixiert und unabhängig von der
Weiterentwicklung des Informationswerkes.
Bildungswert:
Die Information eröffnet den Zugang zu bisher verschlossenem
Wissen und Können. Sie ist geeignet, die Leistungsfähigkeit
ihrer Nutzer zu steigern. Sie enthält keine antiaufklärerischen
Elemente (z.B. Produktwerbung, Pornographie und
Hasspropaganda).
Erwünschte Wirkungen: Aufklärung, Kompatibilität, Umweltschutz, Kulturpflege
Die Verbreitung gemeinnütziger Informationswerke im Sinne des
Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher
Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner
Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:
Aufklärung:
+ Anregung zum verstehenden Umgang mit Datensystemen,
Befähigung zur Bewältigung unvorhergesehener Probleme,
Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter
informationeller Unmündigkeit.
+ Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe, auf Lexika,
Handbücher und Lernmittel, unbehinderte Integration dieser
Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung.
+ Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen
statt Horten von Information. Pflege der von E.S.Raymond
treffend beschriebenen Hackerethik.
Kompatibilität, freier Zugang zu Schlüsseltechniken:
Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt
beherrschen. Wenn zwei Systeme nicht zusammenpassen, haben alle
Mitbewerber gleichen Zugang zu den Informationen, die nötig
sind, um sich selbst zu helfen und Austausch zu ermöglichen.
Wiederverwertung, Müllvermeidung, Umweltschutz:
Freie Software erfordert keine aufwendigen Vermarktung durch
Glanzkartons, Bilderbücher, Einweg-Datenträger und
Wasserzeichen-Zertifikate. Kein Softwarewechsel zwingt mehr zum
Hardwarewechsel. Alte Geräte können für anspruchsvolle Aufgaben
weiterverwendet werden, z.B. für die Parallelvernetzung
schwacher PCs zu Supercomputern oder für den Internet-Anschluss
von Schulen.
Pflege der Heimatsprache und -kultur:
Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir
sorgen dafür, dass wichtige Informationen den Menschen unserer
Heimat in ihrer Sprache zur Verfügung stehen.
Mittel: Bildungsveranstaltungen, Ausschreibungen, Freikauf, rechtliche
Absicherung
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht:
1. Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen
öffentlichen Bildungsveranstaltungen.
2. Schaffung von gemeinnützigen Informationswerken durch öffentliche
Ausschreibung von Werkaufträgen oder Freikauf vorhandener
Informationswerke.
3. Maßnahmen zum Schutz freier Informationswerke vor juristischen
Angriffen. Zu diesem Zwecke kann der Verein z.B. von seinen
Mitgliedern oder Freunden erfundene Techniken patentieren lassen
und für den Gebrauch in freien Informationswerken explizit von
Patentansprüchen befreien.
Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete
Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er
popularisiert und schafft gemeinnützige Informationswerke, tritt aber
nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.
Herkunft und Verwendung der Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
spendenartigen Käufen.
3. Unter spendenartigen Käufen sind vor allem folgende Möglichkeiten
zu verstehen:
1. Bestellung von überteuerten Datenträgern und
Liebhaberartikeln, die den Dank des Vereins an den Besteller
versinnbildlichen.
2. Bestellung von Datenträgern mit gemeinnützigen
Informationswerken, für die sich der Verein innerhalb einer
festgelegten, nicht drei Jahre überschreitenden Frist vor der
endgültigen Freigabe noch ein exklusives Verwertungsrecht
vorbehält, das er aber wegen der Quellenoffenheit der
Information gegen unehrliche Nutzer nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand durchsetzen könnte.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5. Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte
Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten
Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten
Vereinsmitglieder keinen Rabatt.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig
werden.
7. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich
dokumentiert. und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und
von der Mitgliederversammlung zu beschließende
Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat gestaltende und fördernde Mitglieder.
2. Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung das
aktive und passives Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, an allen
Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, die für einen eigenständigen
Beitrag zu den Vereinszielen notwendigen Kenntnisse mitzubringen
und ein Mindestmaß an Vereinsaufgaben eigenverantwortlich
auszuführen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser
Pflichten, so verlieren sie das Wahlrecht und werden zu fördernden
Mitgliedern. Normalerweise beurteilt jedes gestaltende Mitglied
selbst, ob es diesen Ansprüchen gerecht wird. Die
Mitgliederversammlung kann aber auch mit Zweidrittelmehrheit
formelle Beurteilungsregeln und -verfahren beschließen.
3. Förderne Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein
Wahlrecht. Sie werden aber ebenso umfassend wie gestaltende
Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.
4. Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder
Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden
Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person
wahrgennommen werden. Organisationen können nur dadurch
gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit
ihrer gestaltenten Vertretung über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.
5. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme
weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem
Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller und allen
Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
Mitgliedsbeiträge, Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so
kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer
Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.
4. Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde
Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss
ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB
langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen
Mitgliedern mitgeteilt werden.
Die Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
2. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach
Maßgabe einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich
unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren
Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt die
Rechnungsprüfer und die Wahlkommission, genehmigt den
Jahresabschluß, entlastet den Vorstand, behandelt Anträge und
berät Satzungsänderungen.
2. Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder
und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder
Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Rederecht
eingeräumt werden.
3. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle
Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach
Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden
Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.
4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Die Mitgliederversammlung darf nur über Anträge entscheiden, deren
(höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus
allen Mitgliedern bekanntgemacht wurde.
7. Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein
Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom
Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und
einem Schriftführer. Es können zwei Stellvertreter des
Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden
für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
2. In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den Kassenwart oder durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
Bildung und Auflösung von Sektionen
1. Gruppen von Vereinsmitgliedern können sich zu autonomen Sektionen
zusammenschließen, die für eine eigene spezielle Zielsetzung im
Rahmen des oben beschriebenen Vereinszweckes über die von ihren
Mitgliedern eingezahlten Gelder verfügen und dem Gesamtverein
darüber Rechenschaft geben.
2. Name, Zielsetzung, Organisationsstruktur der Sektion und der von
der Sektion and den Verein zu zahlende kollektive Jahresbeitrag
müssen mit dem Vereinsvorstand schriftlich festgelegt und von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
3. Gegenüber dem Verein spricht jede Sektion mit der Stimme eines
Vertreters, der gestaltendes Mitglied sein muss. Das Gewicht der
Vertreterstimme in der Mitgliederversammlung bestimmt sich als der
Quotient aus dem kollektiven Jahresbeitrag der Sektion und dem
normalen Jahresbeitrag eines Vereinsmitgliedes.
4. Wenn eine Sektion gegen ihre gegenüber dem Gesamtverein
eingegangenen Verpflichtungen verstößt, so kann dessen
Mitgliederversammlung diese Sektion auflösen. Zur Abwendung einer
Gefährdung des steuerlich begünstigten gemeinnützigen
Vereinszweckes kann der Vorstandsvorsitzende eine Sektion auch
ohne Votum der Mitgliederversammlung vorläufig auflösen.
Formerfordernisse
1. Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende
Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen
Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu
archivieren.
2. "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle
Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und
reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte
Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text.
Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post).
Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers
(Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist
öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben
definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke
genügen sollte.
3. Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen
jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen.
Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen
Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied
hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten
bevorzugten Formen.
4. Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich real (durch
physikalische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort) oder
virtuell (durch Datenfernübertragung in ein elektronisches Forum)
stattfinden. Das für virtuelle Versammlungen geeignete Verfahren
muss zuvor von einer realen Mitgliederversammlung beschlossen
worden sein. Mindestens einmal im Jahr findet eine reale
Mitgliederversammlung statt.
Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es
bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, die
bei zwei Mitgliederversammlungen zustande kommen muss, zwischen denen
mindestens 1 Monat liegt und von denen mindestens eine eine reale
Mitgliederversammlung ist. Vor der Abstimmung ist die
Beschlussfähigkeit festzustellen.
Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind
der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des
Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen
Vereinszweck, nämlich die Förderung der Volksbildung durch
Zugänglichmachung, Neuschaffung und rechtliche Absicherung
gemeinnütziger Informationswerke.
_________________________________________________________________
http://localhost/~phm/mlugsatzde.html
1998-11-19 © PILCH Hartmut