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Re: [FYI] Reinsch on Wassenaar



Fuer die sprachich Herausgeforderten hier noch die deutsche Fassung:

  Allgemein zugaenglich (in the public domain):
  bezieht sich auf _Technologie_ oder _Software_, die ohne Beschraenkung
  ihrer weiteren Verbreitung erhaeltlich ist (Copyright-Beschraenkungen
  heben die allgemeine Zugaenglichkeit nicht auf).

Hocke/Berwald/Maurer, Aussenwirtschaftsrecht (Kommentar zu § 45 AWV,
zum Thema "allgemein zugaengliche" Technologie):

 Nicht allgemein zugaengliche Kenntnisse sind nach den Begriffsbestimmungen
 zur AL solche, die nur unter Beschraenkung ihrer weiteren Verbreitung
 erhaeltlich sind, wobei Copyright-Beschraenkungen in diesem Zusammenhang
 ausser Betracht bleiben. Die Beschraenkung der weiteren Verbreitung kann
 sich aus privatrechtlichen (z. B. arbeitsvertraglichen) oder oeffentlich-
 rechtlichen Vorschriften ergeben. Im Patentblatt veroeffentlichte
 Bekanntmachungen sind allgemein zugaenglich. Woher die Kenntnisse stammen,
 spielt nach § 45 Abs. 1 keine Rolle.