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Re: [FYI] Reinsch on Wassenaar
- To: krypto@rhein-main.de
- Subject: Re: [FYI] Reinsch on Wassenaar
- From: ulf@fitug.de (Ulf Möller)
- Date: Tue, 22 Dec 1998 15:35:50 +0100 (NFT)
- Cc: debate@fitug.de
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <19981222131819.A6878@bayreuth-online.de> from "stephan@tmt.de" at Dec 22, 98 01:18:19 pm
- Sender: owner-debate@fitug.de
Fuer die sprachich Herausgeforderten hier noch die deutsche Fassung:
Allgemein zugaenglich (in the public domain):
bezieht sich auf _Technologie_ oder _Software_, die ohne Beschraenkung
ihrer weiteren Verbreitung erhaeltlich ist (Copyright-Beschraenkungen
heben die allgemeine Zugaenglichkeit nicht auf).
Hocke/Berwald/Maurer, Aussenwirtschaftsrecht (Kommentar zu § 45 AWV,
zum Thema "allgemein zugaengliche" Technologie):
Nicht allgemein zugaengliche Kenntnisse sind nach den Begriffsbestimmungen
zur AL solche, die nur unter Beschraenkung ihrer weiteren Verbreitung
erhaeltlich sind, wobei Copyright-Beschraenkungen in diesem Zusammenhang
ausser Betracht bleiben. Die Beschraenkung der weiteren Verbreitung kann
sich aus privatrechtlichen (z. B. arbeitsvertraglichen) oder oeffentlich-
rechtlichen Vorschriften ergeben. Im Patentblatt veroeffentlichte
Bekanntmachungen sind allgemein zugaenglich. Woher die Kenntnisse stammen,
spielt nach § 45 Abs. 1 keine Rolle.