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[FYI] (Fwd) [online-recht] Au Weyhe!



------- Forwarded Message Follows -------
From:          "Christian Schulz" <deckert@zedat.fu-berlin.de>
To:            "Online-Recht" <online-recht@liste.akademie.de>
Subject:       [online-recht] Au Weyhe!
Date:          Fri, 29 Jan 1999 19:17:36 +0100
Importance:    Normal
Reply-to:      "Online-Recht" <online-recht@liste.akademie.de>

(29.01.1999) Auf zahlreichen Internet-Seiten findet
man den rechtlichen Hinweis, daß Links nur nach vorheriger
Genehmigung erlaubt seien. Ist dies nur Einschüchterung
oder ist es tatsächlich unzulässig, ohne vorherige
Genehmigung zu verlinken ?

Im Dezember letzten Jahres fällte ein Gericht eine
richtungsweisende Entscheidung zu der Frage,
ob vor dem Setzen eines einfachen Links auf eine
fremde Web-Site eine Erlaubnis von deren Betreibern
eingeholt werden muß. Nach Auffassung des Landgerichtes
Verden entspricht es "gerade dem Wesen des Internet,
den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen".

Die Inhaber der Web-Sites "weyhe-online.de" und
"weyhe-aktuell.de" erstellen Homepages für Gewerbetreibende
der Region Weyhe. Bei "weyhe-aktuell.de" sind Firmen-Namen
aufgelistet und mit der Web-Site des jeweiligen Unternehmens
verlinkt. Einige dieser Sites liegen jedoch bei der
Konkurrenz-Domain "weyhe-online.de". Der Betreiber dieser Site,
die Firma 1st Compusys GmbH, verlangte gerichtlich von
den Btreibern von "weyhe-aktuell.de", die "weyhe-online.de"
Kunden in ihrer Aufstellung als solche kenntlich zu machen
oder für das Setzen des Links eine Genehmigung einzuholen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß dem Internet-Benutzer sonst
suggeriert werde, es handle sich um ein Angebot des
"weyhe-aktuell.de"-Betreibers, Karl-Heinz Osmer.
Damit handle er wettbewerbswidrig, denn er mache sich fremde
Leistungen zu eigen.

Den Antrag der 1st Compusys GmbH auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung lehnte das Gericht mit der Begründung ab, daß
"weyhe-online.de" mit der Herstellung der Internet-Seiten für die
Unternehmen "lediglich den Zugang zu jedermann frei zugänglichen
Daten" schaffe. Die bloße Wiedergabe solcher Daten genieße keinen
wettbewerbsrechtlichen Schutz.

Der Betreiber der Seite "weyhe-aktuell.de" verstoße auch nicht
gegen das Urheberrecht, weil er die Seiten der Inserenten nicht
selbst nutze, sondern lediglich anderen den Zugang zu ihnen eröffne.

Zudem war das Gericht der Meinung, daß über die Herkunft der
aufgerufenen Daten durch die Links nicht getäuscht wurde.
Die Adresse, auf die verwiesen wird, ist am unteren Rand des Browser
ablesbar. Damit mache sich "weyhe-aktuell.de" die Seiten nicht zu
eigen. Es sei klar erkennbar, wer der Anbieter der jeweiligen Seiten
sei.

Eine Herkunftstäuschung wird hingegen häufig beim sogenannten
Framing und Inline-Linking angenommen. Beim Framing werden
die Bildschirmseiten einer Internet-Site in verschiedene Frames
(dt.: Rahmen) aufgeteilt. In den einzelnen Frames lassen sich
verschiedene, technisch voneinander unabhängige Inhalte darstellen,
die jeweils für sich "weitergeblättert" werden. Mit dem Inline-Linking
lassen sich Bilder aus anderen Web-Seiten in die eigene Seite
einbauen. Der Begriff Link ist dabei eher irreführend, da der
Betrachter erst durch einen Blick in den HTML-Text den tatsächlichen
Link bemerkt.

Oft werden durch Frames und Inline-Links fremde Internet-Seiten
oder Gestaltungskomponenten in das eigene Angebot integriert.
Beim Benutzer kann der falsche Eindruck entstehen, das gesamte
Angebot stamme von dem Anbieter der angewählten Web-Site.

Deshalb ist die Einbindung fremder Web-Angebote durch Frames
oder Inline-Links auch urheber- und wettbewerbsrechtlich bedenklich.
Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine klärende gerichtliche
Stellungnahme. Ein Verfahren am Landgericht Düsseldorf (12 O 347/97)
führte zu keiner eindeutigen Entscheidung. Welche Vorstellungen
Internet-User mit der Darstellung von Inhalten in Frames verbinden,
konnte das LG Düsseldorf ohne Hilfe Sachverständiger leider nicht
ermitteln. Einen entsprechenden Beweisantrag stellte der Kläger nicht.
Werden Elemente fremder Web-Angebote in eigene Frames eingebunden,
sollte vorher die schriftliche Genehmigung des Urhebers eingeholt
werden.

Auf rechtlichem Wege kann "weyhe-online.de" nicht verhindern ,
daß auf die Seiten ihrer Kunden gelinkt wird. Offensichtlich
scheint sich die 1st Compusys GmbH jetzt technisch zu helfen,
denn sämtliche Links von "weyhe-aktuell.de" zu den Kunden von
"weyhe-online.de" führen ins Leere.

Wer eine Genehmigungspflicht für einfache Links auf seinen
Web-Seiten behauptet, hat die Struktur des Internet verkannt.
Gerade die Hypertext-Funktion macht es interessant. Wird diese
Möglichkeit jedoch durch eine Genehmigungspflicht eingeschränkt
oder technisch verhindert, so hat dies weitreiche Konsequenzen
für den weltweiten Zugang zu vernetzten Informationen.

Das Urteil des Landgerichts Verden können Sie im vollen Wortlaut
unter www.online-recht.de nachlesen:

http://www.online-recht.de/vorent.html?LGVerden981207

Vilma Niclas für <akademie.de>






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