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Proxies usw. im UrheberrG
- To: "'debate@fitug.de'" <debate@fitug.de>
- Subject: Proxies usw. im UrheberrG
- From: Johannes Ulbricht <Johannes_Ulbricht@csi.com>
- Date: Fri, 9 Apr 1999 15:31:23 +0200
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- Sender: owner-debate@fitug.de
Ich hab mit der SPD-Europaparlamentsabgeordneten Christa Randzio-Plath
einen Gespraechstermin fuer den 22. 4. vereinbart. Waere gut, wenn bis
dahin ein Konsens darueber entsteht, was wir (von ihr) wollen.
Die Leute im Justizministerium meinen, dass es in absehbarer Zeit doch
keinen neuen Gesetzesentwurf geben wird, sondern zumindest bis zur
Verabschiedung der EU-Richtlinie auf dem Entwurf der alten Bundesregierung
aufgebaut wird.
Fuer mich neu war folgendes Link, hinter dem sich Schneider bzw. ECO auf
europaeischer Ebene verbirgt:
http://www.euroispa.org
Und jetzt zu den Proxies:
Im deutschen Gesetzesentwurf steht nichts zu dieser Frage. Es soll offenbar
bei der bisherigen Rechtslage bleiben, die - grob gesagt - das
Vervielfaeltigungsrecht meist auch auf rein technische Vervielfaeltigungen
wie RAM-Kopien ausdehnt.
Der Vorschlag der Kommission meint in Artikel 5:
"Die in Artikel 2 bezeichneten voruebergehenden
Vervielfaeltiungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur
deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen
Schutzgegenstands zu ermoeglichen und die keine eigenstaendige
wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten
Recht ausgenommen."
Dazu Aenderungsantrag 33 des Parlaments in der ersten Lesung:
"Die veruebergehenden und begleitenden Vervielfaeltigungshandlungen, die
als wesentlicher und unerlaesslicher Teil eines technischen Verfahrens nur
deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen
Schutzgegenstands zu ermoeglichen, werden von dem in Art. 2 bezeichneten
Recht ausgenommen. Eine derartige Nutzung muss von den Rechtsinhabern
genehmigt werden oder gesetzlich erlaubt sein und darf keine
wirtschaftliche Bedeutung fuer den Rechtsinhaber haben."
Das Parlament ist bei rein technischen Kopien weniger liberal, als die
Kommission. Das sieht man auch bei Erwaegung 23.
Die Version der Kommission lautet:
"Eine Ausnahme von ausschliesslichen Vervielfaeltigungsrecht ist fuer
bestimmte voruebergehende Vervielfaeltigungshandlungen zu gewaehren, die
als Teil eines technischen Verfahrens zufaellig erfolgen, keinen eigenen
wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines
Schutzgegenstandes zu ermoeglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen
erfasst diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder
"Browsing".
Dazu Aenderungsantrag 16 des Parlaments:
"Eine Ausnahme vom ausschliesslichen Vervielfaeltigungsrecht ist fuer
bestimmte voruebergehende und begleitende Vervielfaeltigungshandlungen zu
gewaehren, die als wesentlicher und unerlaesslicher Teil eines technischen
Verfahrens erfolgen, fuer die Rechtsinhaber keinen eigenen wirtschaftlichen
Wert besitzen und nur dazu dienen, eine Nutzung eines Werks oder anderer
Schutzgegenstaende zu ermoeglichen und die genehmigt oder gesetzlich
erlaubt sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen koennte diese Ausnahme
auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing" erfassen."
Tja, und das wars, was den Protest der ISOC ausgeloest hat.