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Proxies usw. im UrheberrG



Ich hab mit der SPD-Europaparlamentsabgeordneten Christa Randzio-Plath 
einen Gespraechstermin fuer den 22. 4. vereinbart. Waere gut, wenn bis 
dahin ein Konsens darueber entsteht, was wir (von ihr) wollen.

Die Leute im Justizministerium meinen, dass es in absehbarer Zeit doch 
keinen neuen Gesetzesentwurf geben wird, sondern zumindest bis zur 
Verabschiedung der EU-Richtlinie auf dem Entwurf der alten Bundesregierung 
aufgebaut wird.

Fuer mich neu war folgendes Link, hinter dem sich Schneider bzw. ECO auf 
europaeischer Ebene verbirgt:

http://www.euroispa.org

Und jetzt zu den Proxies:

Im deutschen Gesetzesentwurf steht nichts zu dieser Frage. Es soll offenbar 
bei der bisherigen Rechtslage bleiben, die - grob gesagt - das 
Vervielfaeltigungsrecht meist auch auf rein technische Vervielfaeltigungen 
wie RAM-Kopien ausdehnt.

Der Vorschlag der Kommission meint in Artikel 5:
"Die in Artikel 2 bezeichneten voruebergehenden 
Vervielfaeltiungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur 
deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen 
Schutzgegenstands zu ermoeglichen und die keine eigenstaendige 
wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten 
Recht ausgenommen."

Dazu Aenderungsantrag 33 des Parlaments in der ersten Lesung:
"Die veruebergehenden und begleitenden Vervielfaeltigungshandlungen, die 
als wesentlicher und unerlaesslicher Teil eines technischen Verfahrens nur 
deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen 
Schutzgegenstands zu ermoeglichen, werden von dem in Art. 2 bezeichneten 
Recht ausgenommen. Eine derartige Nutzung muss von den Rechtsinhabern 
genehmigt werden oder gesetzlich erlaubt sein und darf keine 
wirtschaftliche Bedeutung fuer den Rechtsinhaber haben."

Das Parlament ist bei rein technischen Kopien weniger liberal, als die 
Kommission. Das sieht man auch bei Erwaegung 23.

Die Version der Kommission lautet:
"Eine Ausnahme von ausschliesslichen Vervielfaeltigungsrecht ist fuer 
bestimmte voruebergehende Vervielfaeltigungshandlungen zu gewaehren, die 
als Teil eines technischen Verfahrens zufaellig erfolgen, keinen eigenen 
wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines 
Schutzgegenstandes zu ermoeglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen 
erfasst diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder 
"Browsing".

Dazu Aenderungsantrag 16 des Parlaments:
"Eine Ausnahme vom ausschliesslichen Vervielfaeltigungsrecht ist fuer 
bestimmte voruebergehende und begleitende Vervielfaeltigungshandlungen zu 
gewaehren, die als wesentlicher und unerlaesslicher Teil eines technischen 
Verfahrens erfolgen, fuer die Rechtsinhaber keinen eigenen wirtschaftlichen 
Wert besitzen und nur dazu dienen, eine Nutzung eines Werks oder anderer 
Schutzgegenstaende zu ermoeglichen und die genehmigt oder gesetzlich 
erlaubt sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen koennte diese Ausnahme 
auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing" erfassen."

Tja, und das wars, was den Protest der ISOC ausgeloest hat.