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Re: Softwarepioniere gegen EU-Patentplaene



On 19 Jun 99 at 11:34, PILCH Hartmut wrote:

>    Although article 52.2c of the München Convention states that, in
>    Europe, programmes for computers are not patentable, the European
>    Patent Office (EPO) has been granting for the last 10 years an
>    increasing number of patents that can be used to protect
>    programming techniques, computer programmes and software. What
>    may sound as contradictory at first sight, is actually perfectly
>    legal since article 53 of München Convention makes it possible to
>    patent industrial inventions which are based on innovative
>    programming techniques. Such patents are sometimes called
>    "software patents" because they protect software even though they
>    are not patents on software as such.

Zum Selbernachlesen:

http://www.epo.co.at/epc97/deutsch/ar52.html

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Artikel 52 -Patentfähige Erfindungen 


(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind,
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar
sind. 

(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen: 

a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische
Methoden; 

b) ästhetische Formschöpfungen;

c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für 
Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen; 

d) die Wiedergabe von Informationen. 


(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift
genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als
sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf
die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. 

(4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die
am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten
nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1.
Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder
Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten
Verfahren.

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Die entsprechende Regelung im deutschen PatG:

http://transpatent.com/gesetze/patg1.html#1

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§ 1 [Erteilungsvoraussetzungen]

(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen:

   1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische
   Methoden;

   2.ästhetische Formschöpfungen;

   3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für
   Spiele oder für
     geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
     Datenverarbeitungsanlagen;

   4.die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für
die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt
wird.

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>    programming
>    techniques for which patenting has no macroeconomic rationale.

Es waere fuer die Qualitaet der Diskussion m.E. sehr foerderlich, 
wenn mann diesem Punkt mal etwas auf den Grund ginge.

>    Such a move would dramatically increase the risks taken by
>    software editors which could be sued directly for patent
>    infringement instead of indirectly as it is the case now. It
>    would also open the way to a new kind of patent : Electronic
>    Commerce and Business Method Patents.

In der Tat koennte dieser Aspekt das Ende der fuer Open Source
Software lebenswichtigen freien Softwaredistribution ueber das
Internet bedeuten. Wenn Software als solche Gegenstand eines
Patentanspruches sein kann, wird es vermutlich eher moeglich sein,
sogar auf dem Wege der EV unerwuenschte Software vom Server putzen
zu lassen, obwohl der Patentschutz sich nur auf bestimmte
Territorien beschraenkt. Jagdszenen, wie wir sie derzeit auf
urheberrechtlicher Grundlage hinichtlich MPEG3 erleben, koennten
dann auch patentrechtlich durchexerziert werden. 

Bekanntlich ist ja schon das gewerbliche Anbieten eines
patentgeschuetzten Gegenstandes -selbst wenn er im patentfreien
Ausland hergestellt wurde - unzulaessig:

http://transpatent.com/gesetze/patg1.html#9

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§ 9 [Wirkung des Patentes]

Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist,
die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,
ohne seine Zustimmung

   1.ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,
   anzubieten, in Verkehr zu
     bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder
     einzuführen oder zu besitzen.

   2.ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder,
   wenn der Dritte
     weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die
     Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers
     verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
     anzubieten;

   3.das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
   unmittelbar hergestellte
     Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
     oder zu den

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Aber im RL koennen die Softwerker vermutlich nicht im Ernst glauben,
sie koennten weiter im schutzrechtsfreien Raum werkeln wie zuvor.
Dafuer steht wohl zuviel Geld auf dem Spiel ... In der uebrigen
Industrie hat man diesen Lernprozess schon lange hinter sich. 

Die Frage ist, ob es auf der politischen Ebene noch Alternativen 
gibt, z.B. fuer Software eine engere Tatbestandsdefinition bei der 
Verletzung als fuer koerperlichere Erfindungsausfuehrungen. Politisch 
ist das IMHO auch ziemlich utopisch, die Verhinderung der Streichung 
des Patentierungsverbotes fuer Datenverarbeitungsprogramme wohl aber 
auch.

Axel H Horns