FITUG e.V.Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft |
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Wer sich auf bunten Seiten im World Wide Web präsentieren möchte, der muß sich Gedanken über den Inhalt machen. Dabei können die Angebote anderer nicht einfach übernommen werden. Denn Texte, Bilder und Sounddateien sind in Deutschland gewöhnlich urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen europäischen Staaten sieht das ähnlich aus, weil im Urheberrecht aufgrund internationaler Abkommen weitgehend gleiche Regeln gelten. Vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind nur solche Dateien, die nicht die vom Gesetz geforderte "Werksqualität" besitzen, also keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind. Hierzu zählen bei den Graphikdateien etwa ganz einfache Piktogramme.
Zulässig sind Kopien geschützter Werke (Software ausgenommen) zum privaten
Gebrauch. Es versteht sich von selbst, daß das Angebot, fremde Texte
oder Graphiken von der eigenen Webseite zu laden, mit privatem Gebrauch
nichts mehr zu tun hat. Einen Ausweg gibt es allerdings: Man kann Links,
die auf das Original verweisen, auf die eigene Seite stellen. Der Kopiervorgang
findet dann aus der Sicht des Juristen beim Leser statt, der sein Duplikat
vom Server mit dem Original herunterlädt. Solche Links sind deshalb
urheberrechtlich normalerweise erlaubt.
Ganz unproblematisch sind sie allerdings nicht, wie das schwebende
Strafverfahren gegen die ehemalige PDS-Bundesvorsitzende' Angela Marquardt
zeigt: Sie hatte auf ihre Webseite einen Link gesetzt, und zwar auf
die indizierte Online-Ausgabe der Zeitschrift Radikal. Dort war ein
"Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" zu
finden. Die Berliner Staatsanwaltschaft wertet das als Beihilfe zur
Anleitung zu Straftaten.
Reine Informationen sind urheberrechtlich nicht geschützt (die Art
ihrer Darstellung, also etwa die Anordnung auf einer Webseite, zuweilen
aber schon). Erlaubt ist es deshalb, Pressemitteilungen auf der eigenen
Webseite zu veröffentlichen, verboten dagegen, redaktionelle Beiträge
aus Zeitschriften zu übemehmen, weil sie mehr als bloße Informationen
sind. Denn hinter ihnen steht auch eine schöpferische Leistung. Unzulässig
kann es aber auch sein, aus dem Internet oder aus Online-Diensten gewonnene
Daten weiterzuverkaufen. Die Rechtsprechung hält es nämlich für unlauteren
Wettbewerb, die schweißtreibende Arbeit anderer einfach zu übemehmen
und im Geschäftsverkehr Kapital daraus zu schlagen.