FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - Korb II

<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/749/Eckpunkte_090904.pdf>

Informationen für die Presse

Berlin, 9.September 2004

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - ein gerechter Ausgleich zwischen Kreativen, Wirtschaft und Verbrauchern -

I. Ausgangslage

Der „Erste Korb“ der Novellierung des Urheberrechts hat im Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. September 2003 in Kraft getreten. Mit dem „Ersten Korb“ hat Deutschland die fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen Kopierschutz vor Knacken schützen). Wegen der Umsetzungsfrist stand diese Novelle unter Zeitdruck. Alles, was die Richt-linie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt (z.B. die Privatkopie), blieb dem „Zweiten Korb“ vorbehalten und wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten Verbänden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der Länder gründ-lich beraten.

II. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs für den „Zweiten Korb“

1. Der Erhalt der Privatkopie Mit dem „Ersten Korb“ wurde klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks auch in digitaler Form zulässig ist. Außerdem wurde es verboten, Kopierschutz zu umgehen. Der „Zweite Korb“ rührt an dieser Grundentscheidung nicht. Weiterhin gilt: Die Privatkopie bleibt erlaubt – auch digital. Wie in der ana-logen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien her- stellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. Deshalb bleiben private Kopien nicht kopiergeschützter Werke grundsätzlich im bisherigen Um-fang erlaubt.

Nur in einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit diesem Re-gelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: Legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Downlo-ad anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechts-widriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen

Das geltende Recht verbietet es, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, um Ko-pien herzustellen. Seit dem „Ersten Korb“ gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung war dem deutschen Gesetzgeber zwingend durch die EU-Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ vorgegeben und wird nicht verändert. Die Richtlinie überlässt es jedoch den Mitgliedsstaaten, ob sie die Rechteinhaber ver-pflichten wollen, dass sie den Verbrauchern Kopien für private Zwecke zur Verfügung stellen. Der Gesetzentwurf für den „Zweiten Korb“ setzt die Linie des „Ersten Korbs“ konsequent fort: Es wird keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. Denn: die Rechteinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechteinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.

[...]

Referentenentwurf:

<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/760/Re ferentenentwurf_UrheberR.pdf>

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