Gesetzgebung in CH

http://www.nzz.ch/online/01_nzz_aktuell/schweiz/00_schweiz.htm


Besserer strafrechtlicher Schutz der Schwächsten

Für eine konsequentere Ahndung des Kindsmissbrauchs

Die sexuelle Ausbeutung von Kindern soll mit verschärften und griffigeren Bestimmungen besser verfolgt werden können. Drei Änderungen des Strafgesetzbuches zielen darauf hin, die Verjährungsfrist bei sexuellem Kindsmissbrauch zu verlängern, den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen und die Strafverfolgung von pädophilen Sextouristen aus der Schweiz zu vereinfachen.

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Die zweite Demarche hat der Bundesrat bei der Kinderpornographie unternommen, wo die Palette der Tathandlungen erweitert werden soll. Neu soll sich auch strafbar machen, wer sich zum eigenen Konsum Kinderpornographie beschafft oder über solche verfügt. Denn wer derartige Erzeugnisse konsumiere, so der Bundesrat, wecke die Nachfrage und sei auf diese Weise für die schweren Sexual- und teilweise Gewaltstraftaten an den kindlichen «Darstellern» mitverantwortlich. Die strafrechtliche Verschärfung soll insbesondere auch bei den neuen Medien greifen, zur Hauptsache dem Internet, das sich zur immer grösser werdenden Plattform für pädophile Kreise entwickelt und die weltweite, allgemein zugängliche Verbreitung von Kinderpornographie ermöglicht. Auch hier soll es auf den «Besitz» ankommen: Wer Internet-Dateien mit kinderpornographischem Inhalt «herunterlädt», macht sich strafbar, wer dagegen beim «Surfen» auf derartige Bilder stösst und sie bloss betrachtet, erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Neben dem Besitz von Kinderpornographie soll auch der Besitz der drei übrigen Kategorien der harten Pornographie - sexuelle Handlungen mit Tieren, mit menschlichen Ausscheidungen und solche, die mit Gewalttätigkeiten verbunden sind (Art. 197 Ziff. 3 StGB) - strafbar sein. Dieser Gleichbehandlung dürfte noch Kritik erwachsen, da es sich dabei um Delikte ganz unterschiedlicher Schwere handelt. Auch wird dadurch dem bei der Revision des Sexualstrafrechts hochgehaltenen Prinzip widersprochen, dass nur solches sexuelles Handeln strafbar sein soll, das andere Personen schädigt oder schädigen kann. (Und wer nimmt Schaden, wenn sich jemand zu Hause hinter verschlossener Tür ein zwar abstossendes, aber letztlich harmloses Pornovideo mit menschlichen Ausscheidungen ansehen will?)

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Neue Zürcher Zeitung, 7. Dezember 1998


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