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Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

DPuMA zu "Webspace"

http://www.deutsches-patentamt.de/presse/pmitteil/pm990805.htm


DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT Presse-Dienst München, den 5. August 1999

Stellungnahme zur Eintragung der Marke "WEBSPACE" und ähnlicher Marken

Zu den vielen Mails, in denen auf die Eintragung der Marke "WEBSPACE" und andere Eintragungen hingewiesen wird, und in denen Bedenken gegen diese Eintragung und die Eintragungen ähnlicher Marken geäußert werden, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt Stellung wie folgt:

Die Bedeutung des Markenschutzes für den Wettbewerb und die zum Teil erheblichen Behinderungsmöglichkeiten, die durch die Eintragung schutzunfähiger Begriffe entstehen können, sind nicht zu unterschätzen. Deshalb werden seitens des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenanmeldungen sorgfältig geprüft. Das Amt ist auch bemüht, den zuständigen Markenprüfern den neuesten Stand der sich sehr schnell verändernden und umfangreichen Entwicklungen auf den einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu vermitteln. So sind die Einrichtung interner Datenbanken mit gebräuchlich gewordenen Begriffen und die regelmäßige Anschaffung der neuesten Literatur sowie eine verstärkte Verwendung des Internets als Recherchemittel in Angriff genommen worden.

Es wird um Verständnis gebeten, daß hier nur sehr allgemein auf die Schutzfähigkeit von eingetragenen Marken eingegangen werden kann, denn gemäß § 56 Abs. 2 MarkenG sind für die Prüfung von Markenanmeldungen und die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren die Markenstellen zuständig, denen also eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Außerdem soll einem eventuellen Löschungsverfahren, in dem die Markenabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Deutsches Patent- und Markenamtes entscheidet (§ 56 Abs. 3 MarkenG), hier nicht vorgegriffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, die in Verbindung mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht als Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb wirken oder die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und werbeüblich beschreiben. Eine Regel, daß generell Wörter des allgemeinen Wortschatzes oder Fachwörter nicht schutzfähig sind, gibt es aber nicht. Es ist zur Zurückweisung stets ein konkreter Waren- oder Dienstleistungsbezug erforderlich. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß die Rechtsprechung in Deutschland - auch in Anlehnung an die relativ großzügige Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und an die Praxis von Ämtern anderer europäischer Länder - immer strengere Voraussetzungen an das Vorliegen von Eintragungsversagungsgründen und insbesondere an den Nachweis der Schutzunfähigkeit stellt.

Im Falle eines Löschungsantrages überprüft die Markenabteilung, ob zum Zeitpunkt der Eintragung in § 50 Abs. 1 MarkenG genannte Gründe vorgelegen haben, so daß die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Ist ein Dritter der Meinung, die Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, besteht die Möglichkeit, einen (gebührenpflichtigen) Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen (Gebühr DM 600,-). Jedermann hat das Recht, gemäß §§ 50, 54 MarkenG die Löschung einer Marke zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, die Marke sei entgegen der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten gesetzlichen Vorschriften eingetragen worden. Im vorliegenden Fall läßt sich den Mails entnehmen, daß die Meinung besteht, ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG läge vor. Inwieweit dies ein Löschungsgrund im Sinne der §§ 50, 54 MarkenG sein könnte, wird in dem amtlichen Verfahren geprüft. Ein Löschungsverfahren einer Marke von Amts wegen aus diesen Gründen ist jedoch nach den Vorschriften des seit 1995 geltenden Markengesetzes nicht möglich.

Sofern die Stellung eines Löschungsantrags in Betracht gezogen wird, wird empfohlen, einen auf dem relativ komplizierten Gebiet des Markenrechts erfahrenen Rechts- oder Patentanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens realistisch abschätzen zu können.

Im übrigen ist noch folgendes anzumerken: Rechte aus Marken können nur gegen ähnliche oder gleiche Zeichen, die für ähnliche oder gleiche Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werden, geltend gemacht werden. Auch bezieht sich der Markenschutz grundsätzlich auf die Marke in ihrer eingetragenen Form. Hinzu kommt, daß sich die Verbietungsrechte aus der Marke nicht auf eine Verwendung des Namens eines Dritten und - dies ist hervorzuheben - insbesondere auch nicht auf die Verwendung eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Wortes oder Bildes als beschreibende Angabe oder als Name erstrecken, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).

Kontakt: post@patent-und-markenamt.de

Verantwortlich: Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Vera Frosch, Tel.-Nr.: 089/2195-3980


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