FITUG e.V.Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft |
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------- Forwarded Message Follows ------- Date: Tue, 13 Jul 1999 00:45:30 +0200 To: urecht@jurix.jura.uni-sb.de From: Markus Junker <m.junker@rz.uni-sb.de> Subject: URECHT: Auszug aus dem 17. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten Regelmäßige Unterrichtung der GEMA durch die Gemeinden Reply-to: urecht@jurix.jura.uni-sb.de 17. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz für die Jahre 1997 und 1998, dem Landtag und der Landesregierung vorgelegt am 26. Februar 1999 (Landtagsdrucksache 11 / 1926) Auszug: 6.7 Regelmäßige Unterrichtung der GEMA durch die Gemeinden Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat mich um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beim Abschluß von Miet- oder Pachtverträgen über kommunale Räumlichkeiten Kopien aller Verträge zugeleitet werden dürfen. Dadurch wolle die GEMA ihre Ermittlungstätigkeit erleichtern und den Gemeinden mühevolle Recherchen ersparen, wenn durch die Vielzahl der von der GEMA ermittelten Veranstaltungen teilweise noch bis zu einem Jahr zurückliegende Veranstaltungen bei den Gemeinden abgefragt werden müssen. Ich habe die Zulässigkeit der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus den Verträgen und erst recht der Übersendung von Kopien der Verträge verneint. Nach § 13a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz hat der Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke die Pflicht, der Verwertungsgesellschaft (GEMA) eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Der Gemeinde als bloßer Vermieterin gemeindeeigener Räume obliegt eine solche Offenbarungspflicht nicht. Sofern der Veranstalter nicht seine Einwilligung zur Übermittlung des gesamten Vertrages über die Nutzung gemeindeeigener Räume erteilt hat, fehlt dieser Datenübermittlung sowohl vom Umfang als auch vom Inhalt des Vertrages her die Rechtsgrundlage. Wenn alle Verträge über die Nutzung gemeindeeigener Räume übermittelt werden, erhält die Verwertungsgesellschaft auch Kenntnis von Verträgen über Veranstaltungen, die urheberrechtlich gar nicht von Belang sind. Darüber hinaus enthalten einschlägige Verträge Klauseln, deren Bekanntgabe zur Beurteilung der urheberrechtlichen Folgen der Veranstaltung nicht erforderlich ist. Da die Gemeinde in ihrem fiskalischen Handeln als Vermieterin gemeindeeigener Räume gem. § 2 Abs. 2 SDSG als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen anzusehen ist, das gem. § 28 BDSG Daten wie eine private Stelle übermitteln darf, könnte allenfalls im Einzelfall auf Ersuchen eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1a BDSG im jeweils notwendigen Umfang in Betracht kommen. Die Bestimmung setzt voraus, daß die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten (GEMA) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene (Veranstalter) schutzwürdige Interessen an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Ich gehe davon aus, daß die saarländischen Gemeinden aus den dargestellten Gründen von einer regelmäßigen Datenübermittlung an die GEMA absehen. [Auszug Ende] ************************************************************************** URECHT - Mailing-Liste zum Urheberrecht Abmelden: MAJORDOMO@JURIX.JURA.UNI-SB.DE mit dem Text UNSUBSCRIBE URECHT Anfragen und Anregungen an URECHT-REDAKTION@JURIX.JURA.UNI-SB.DE Weitere Informationen: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/urecht/ **************************************************************************Zurück