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Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

URECHT: Auszug aus dem 17. Bericht des Landesdatensc

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Date:          Tue, 13 Jul 1999 00:45:30 +0200
To:            urecht@jurix.jura.uni-sb.de
From:          Markus Junker <m.junker@rz.uni-sb.de>
Subject:       URECHT: Auszug aus dem 17. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten 
               Regelmäßige  
               Unterrichtung der GEMA durch die Gemeinden
Reply-to:      urecht@jurix.jura.uni-sb.de

17. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz für die
Jahre 1997 und 1998, dem Landtag und der Landesregierung vorgelegt am
26. Februar 1999 (Landtagsdrucksache 11 / 1926)

Auszug:

6.7	Regelmäßige Unterrichtung der GEMA durch die Gemeinden

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat mich um Stellungnahme zu
der Frage gebeten, ob der Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beim Abschluß von Miet-
oder Pachtverträgen über kommunale Räumlichkeiten Kopien aller
Verträge zugeleitet werden dürfen. Dadurch wolle die GEMA ihre
Ermittlungstätigkeit erleichtern und den Gemeinden mühevolle
Recherchen ersparen, wenn durch die Vielzahl der von der GEMA
ermittelten Veranstaltungen teilweise noch bis zu einem Jahr
zurückliegende Veranstaltungen bei den Gemeinden abgefragt werden
müssen.

Ich habe die Zulässigkeit der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus
den Verträgen und erst recht der Übersendung von Kopien der Verträge
verneint.

Nach § 13a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz hat der Veranstalter von
öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke die
Pflicht, der Verwertungsgesellschaft (GEMA) eine Aufstellung über die
bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden.

 Der Gemeinde als bloßer Vermieterin gemeindeeigener Räume obliegt
 eine
solche Offenbarungspflicht nicht.

 Sofern der Veranstalter nicht seine Einwilligung zur Übermittlung des
gesamten Vertrages über die Nutzung gemeindeeigener Räume erteilt hat,
fehlt dieser Datenübermittlung sowohl vom Umfang als auch vom Inhalt
des Vertrages her die Rechtsgrundlage. Wenn alle Verträge über die
Nutzung gemeindeeigener Räume übermittelt werden, erhält die
Verwertungsgesellschaft auch Kenntnis von Verträgen über
Veranstaltungen, die urheberrechtlich gar nicht von Belang sind.
Darüber hinaus enthalten einschlägige Verträge Klauseln, deren
Bekanntgabe zur Beurteilung der urheberrechtlichen Folgen der
Veranstaltung nicht erforderlich ist.

 Da die Gemeinde in ihrem fiskalischen Handeln als Vermieterin
gemeindeeigener Räume gem. § 2 Abs. 2 SDSG als öffentlich-rechtliches
Wettbewerbsunternehmen anzusehen ist, das gem. § 28 BDSG Daten wie
eine private Stelle übermitteln darf, könnte allenfalls im Einzelfall
auf Ersuchen eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1a BDSG im
jeweils notwendigen Umfang in Betracht kommen. Die Bestimmung setzt
voraus, daß die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen eines
Dritten (GEMA) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
daß der Betroffene (Veranstalter) schutzwürdige Interessen an dem
Ausschluß der Übermittlung hat.

 Ich gehe davon aus, daß die saarländischen Gemeinden aus den
 dargestellten
Gründen von einer regelmäßigen Datenübermittlung an die GEMA absehen.

[Auszug Ende]

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