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Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Der EU-Rat zur Cyberkriminalität

http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46800,00.html


SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 16:08 URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46800,00.html

Netzdepesche Der EU-Rat zur Cyberkriminalität

Von Christiane Schulzki-Haddouti

SPIEGEL ONLINE veröffentlicht einen bislang unter Verschluss gehaltenen "Entwurf eines gemeinsamen Standpunktes zu den Verhandlungen im Europarat über den Entwurf des Übereinkommens Cyber- Kriminalität" des EU-Rats vom 23. April diesen Jahres.

Im Europarat wird zur Zeit ein Übereinkommen von Cyber-Kriminalität erarbeitet. Es soll eine zügige Zusammenarbeit bei computerbezogenen und computergestützten Straftaten erleichtern. Dafür sollen unter anderem rund um die Uhr besetzte Ansprechstellen bei den Strafverfolgungsstellen eingerichtet werden - ganz nach dem Vorbild der 24-Stunden-Kontaktgruppe der G-8-Staaten. Wesentlich ist eine einheitliche Regelung darüber, wie lange Daten gespeichert werden können und unter welchen Bedingungen auf sie zugegriffen werden können. Dadurch soll auch eine grenzüberschreitende Computerfahndung ermöglicht werden.

Ob sich die EU-Mitgliedstaaten darauf einigen können, ist jedoch ungewiss.

[...]


http://www.spiegel.de/druckversion/0,1588,46797,00.html


SPIEGEL ONLINE - 13. Oktober 1999, 15:19 URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,46797,00.html

Verschlußsache Entwurf über einen gemeinsamen Standpunkt vom ... 1999

- vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - zu den Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen über Cyber-Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

[...]

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung des Übereinkommens des Europarats über Cyber-Kriminalität. Sie befürworten die Aufnahme von Bestimmungen in das Übereinkommen, die ein effiziente Fahndung und Verfolgung bei Straftaten erleichtern, die mit Computersystemen und -daten im Zusammenhang stehen.

(2) Das Übereinkommen sollte die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen in angemessener Weise ergänzen und auch Straftaten in Gestalt von Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht, die Integrität und die Verfügbarkeit von Computerdaten, computerbezogene Straftaten wie beispielsweise Computerbetrug und -fälschung sowie Straftaten im Zusammenhang mit Inhalten wie beispielsweise im Bereich der Kinderpornographie erfassen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Strafbestände im Bereich der Kinderpornographie ein breites Spektrum spezifischer krimineller Handlungen umfassen. Die Mitgliedstaaten befürworten ferner erforderlichenfalls die Aufnahme von Vorschriften, nach denen Straftatbestände die Straftaten im Zusammenhang mit Inhalten erfassen, auf vermittels eines Computersystems begangene Handlungen anwendbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in diesem Übereinkommen erfassten Straftaten eine geeignete Gerichtsbarkeit begründet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Festlegung von Bestimmungen unterstützen, die die internationale Zusammenarbeit erleichtern; hierzu gehören auch Bestimmungen über eine möglichst umfassende Amtshilfe. Das Übereinkommen sollte eine zügige Zusammenarbeit bei computerbezogenen und computergestützten Straftaten erleichtern. Zu dieser Form der Zusammenarbeit kann auch die Einrichtung von rund um die Uhr besetzten Ansprechstellen bei den Strafverfolgungsstellen gehören, die die derzeitigen Amtshilfestrukturen ergänzen.

(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen, die den Vertragsparteien des Übereinkommens als unterstützende Maßnahme auferlegen, gespeicherte Daten auf Ersuchen einer anderen Partei so weit erforderlich aufzubewahren, wobei das Aufbewahrungsverfahren mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang stehen muss.

(6) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Aufnahme von Bestimmungen, wonach sich die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten, bei Ermittlungen im Falle schwerer Straftaten für eine beschleunigte Suche nach in ihrem Hoheitsgebiet gespeicherten Daten zu sorgen.

(7) Vorbehaltlich spezifischer Schutzklausel zur angemessenen Warnung der Souveränität anderer Staaten sollten eine grenzüberschreitende Computerfahndung zum Zwecke von Ermittlungen bei schweren Straftaten in Ausnahmefällen erwogen werden, z. B. so weit dies erforderlich ist, um die Vernichtung oder Veränderung von Beweisen für die betreffende schwere Straftat oder die Begehung einer Straftat zu verhindern, die wahrscheinlich zum Tode oder zu einer schweren körperlichen Verletzung einer Person führt.

(8) Die Bestimmungen für die grenzüberschreitende Computerfahnung bei schweren Straftaten sollten mit den Rechtsakten der Europäischen Union über den Zugriff auf und die Benutzung von Verkehrsdaten nicht vereinbar sein.

Artikel 2

Bei den Konsultationen über das Übereinkommen des Europarates stimmen die Mitgliedstaaten auf Initiative des Vorsitzes ihre Positionen, so weit dies durchführbar ist, aufeinander ab und bemühen sich, in allen Fragen, die sich erheblich auf die Interessen der Europäischen Union auswirken, einvernehmliche Standpunkte zu finden. Die Kommission ist an diesen Arbeiten in vollem Umfang zu beteiligen.

Artikel 3

Der Rat bemüht sich, erforderlichenfalls zu weiteren Gemeinsamen Standpunkten in Bezug auf den Übereinkommensentwurf zu gelangen.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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