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Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Europarat bereitet Cybercrime-Konvention vor

http://www.heise.de/newsticker/data/chr-05.10.00-003/


Hintergrund: Europarat bereitet Cybercrime-Konvention vor

Der Europarat, eine nicht mit dem Europäischen Rat oder dem Rat der Europäischen Union zu verwechselnde, von der EU unabhängige Institution, hat einen neuen Entwurf für eine Cybercrime-Konvention veröffentlicht. Diese Konvention soll die erste international verbindliche Vereinbarung zu Bekämpfung von Computerkriminalität werden. Die bislang wohl bedeutendste Konvention des Europarats ist die 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechts-Konvention.

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So handelt Artikel 6 etwa von Geräten und Programmen, deren Zweck es ist, in Computersysteme einzudringen oder Computersysteme lahmzulegen. Die Herstellung, die Verbreitung und sogar der Besitz solcher Tools soll als Straftat gelten – allerdings nur unter der Bedingung, dass diese in illegaler Absicht eingesetzt werden. Der Administrator darf also ein Hackertool programmieren oder besitzen, wenn er es nutzt, um Sicherheitslücken in seinem System zu finden. Im Besitz des Crackers aber ist dieselbe Software ein illegales Tool. Wie ist aber ein Tool einzuschätzen, das man zur Sicherung des eigenen Systems einsetzen kann, mit dem man aber auch Sicherheitslöcher aufspüren kann, um in ein fremdes System einzudringen?

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Grundsätzlich goutieren die Experten des Europarats das Abhören und Sammeln von Daten. Dabei fordern sie einerseits Gesetze, die Schnüffeleien den Ermittlungsbehörden selbst erlauben, als auch solche, die Provider dazu zwingen, Datensammlungen im Auftrag von Ermittlungsbehörden durchzuführen. Befremdlich an Artikel 18 ist vor allem, dass keinerlei einschränkende Klauseln eingebaut sind, in welchen Fällen ein derart weitgehender Eingriff in die Privatsphäre verdächtiger Personen vorgenommen werden darf.

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