FITUG e.V.

Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft

Rechtsanwalt geht gegen Abmahn-Datenbank vor

http://www.heise.de/newsticker/data/atr-06.04.00-001/


Rechtsanwalt geht gegen Abmahn-Datenbank vor

Kaum ist die Webspace-Geschichte vom Tisch, schon sucht sich Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth ein neues Betätigungsfeld. Diesmal hat der Freiherr den Verein Freedom for Links (FFL), was ungefähr soviel heißt wie "Freie Links für freie Bürger", auf dem Kieker. Von Gravenreuth machte im vergangenen Jahr immer wieder durch Abmahnungen an Betreiber von Web-Seiten von sich reden – und das gleich massenweise. Die abgemahnten Internet-Anbieter hatten auf ihren Homepages den Begriff Webspace verwendet, den ein Gravenreuth-Mandant beim Patentamt als Warenzeichen eingetragen hatte. Das Landgericht München I wies die Ansprüche des Patentinhabers jedoch mit der Begründung zurück, es handle sich "um eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens". Ähnliche Verfahren laufen derzeit um dem Markennamen Explorer.

Zu der für die "Abmahn-Opfer" positiven Gerichtsentscheidung hatte die extra eingerichtete Datenbank von Freedom for Links beigetragen, in die sich Betroffene eintragen können. Das Zusammentragen gleichartiger Fälle hilft unter Umständen bei der juristischen Argumentation, bei einer Abmahnung handle es sich um eine vom Müncher Gericht so genannte "Serienabmahnung". Die Datenbank kann man auf der Homepage öffentlich einsehen, jedoch sichern die Betreiber auf Wunsch Anonymität zu. Bei Verwendung der Daten in einem Gerichtsverfahren gibt FFL jedoch auch Namen und Adressen der Betroffenen heraus. Gerade diese Anonymität ist dem Abmahn-Advokaten aus München ein Dorn im Auge. Da auch Daten über seine Person erfasst seien, habe er nach §34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein Recht auf Auskunft. Dieser Auffassung schließt sich auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte an. "Zudem sind einige Angaben in der Datenbank fehlerhaft", sagte Gravenreuth gegenüber c’t. Diese müssten von den Betreibern nach §35 BDSG berichtigt werden.

[...]


Zurück